Bremen

Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte

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Quellenkennung: 70091. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.06.1993 Inkrafttreten07.06.1993 Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 154 Gliederungsnummer:310-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. 1993, S. 154)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.06.1993 Inkrafttreten07.06.1993 Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 154 Gliederungsnummer:310-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. 1993, S. 154)" juris-Abkürzung: TSchRLGHHZustAbkG BR Ausfertigungsdatum: 18.05.1993 Gültig ab: 07.06.1993 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1993, 154 Gliederungs-Nr: 310-d-1 Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Vom 18. Mai 1993 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem am 17. November 1992 in Lüneburg unterzeichneten Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend als Anlage dieses Gesetzes veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen. Bremen, den 18. Mai 1993 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.