Sachsen

Schülermitwirkungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1763. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2005 Nr. 1, S. 11 Fsn-Nr.: 710-1.14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. November 2019

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Freistaat Sachsen. (2) 1Der jeweilige Kostenträger stellt den Schülervertretungen den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2Den Mitgliedern der Kreisschülerräte und des Landesschülerrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrkostenentschädigung zu gewähren. (3) 1Aufwendungen der Schülervertretungen können darüber hinaus durch Zuwendungen Dritter, durch Einnahmen aus Veranstaltungen oder, im Einvernehmen mit dem Elternrat der Schule, durch freiwillige Beiträge der Schüler finanziert werden. 2Nähere Bestimmungen können in der SV-Geschäftsordnung getroffen werden. (4) 1Finanzielle Zuwendungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der Schülermitwirkung nicht widerspricht. 2Die Annahme von Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Elternschaft der Schule ist ohne weiteres zulässig. 3Vor der Annahme sonstiger Zuwendungen ist der Vertrauenslehrer zu hören. 4In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter. § 20 Kassenführung (1) 1Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur für Zwecke der Schülermitwirkung und der Schülerschaft verwendet werden und müssen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung verwaltet werden. 2Über alle Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. (2) Die Verwaltung und Führung der Kasse obliegt einem Kassenverwalter, der von der Schülervertretung jeweils für ein Jahr gewählt wird. (3) Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln, das auf den Namen einer voll geschäftsfähigen Person einzurichten ist. (4) 1Die Kassenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch zwei Kassenprüfer, von denen mindestens einer voll geschäftsfähig sein muss. 2Sie werden von der Schülervertretung gewählt und dürfen ihr selber nicht angehören. 3In jedem Schulhalbjahr hat mindestens eine Kassenprüfung zu erfolgen. § 21 Abschluss von Rechtsgeschäften Soweit im Rahmen von Veranstaltungen der Schülervertretung privatrechtliche Rechtsgeschäfte notwendig sind, die nicht lediglich auf einen rechtlichen Vorteil abzielen, bedarf der handelnde Schülervertreter einer für das einzelne Rechtsgeschäft ausgestellten Vollmacht des Schulleiters oder des in § 19 Absatz 1 genannten Kostenträgers.15 Abschnitt 6 Schlussvorschrift § 22 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen (Schülermitwirkungsverordnung – SMVO) vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2003 (SächsGVBl. S. 906), außer Kraft. Dresden, den 4. Januar 2005 Der Staatsminister für Kultus Steffen Flath 1 § 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) und durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 2 § 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) 3 § 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) 4 § 6 geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 5 § 7 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) und durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 6 § 8 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) und durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 7 § 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) und durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 8 § 10 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) und durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 9 § 11 geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 10 § 13 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) und durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 11 § 14 geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 12 § 15 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) und durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 13 § 16 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) und durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 14 § 18 geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) 15 § 21 geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.