Brandenburg

Gesetz zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Haftungsbeschränkungsgesetz - EVTZHaftbG)

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Gesetz zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Haftungsbeschränkungsgesetz - EVTZHaftbG) vom 18. Dezember 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 40])

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Gesetz zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Haftungsbeschränkungsgesetz - EVTZHaftbG) vom 18. Dezember 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 40]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Haftungsbeschränkung Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken. Einzelnorm § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 18. Dezember 2020 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.