Sachsen

Sächsische Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

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Quellenkennung: 11512. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2010 Nr. 12, S. 271 Fsn-Nr.: 22-7.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. Oktober 2010

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Feststellung lebenswichtiger Einrichtungen im Freistaat Sachsen (Sächsische Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung) Vom 22. September 2010 Aufgrund von § 34 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159), wird verordnet: § 1 Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 SächsSÜG sind 1. in den obersten und ihnen unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden die Organisationseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen, insbesondere diejenigen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Europa, deren Ausfall die Tätigkeit der Staatsverwaltung unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde, 2. im Landtag die Organisationseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit des Landtages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde, 3. im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit einschließlich Katastrophen- und Zivilschutz ist, 4. in den jeweiligen Geschäftsbereichen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz sowie des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Beobachtung des Auftretens und die Bekämpfung von Krankheitserregern oder relevanten Gesundheitsgefahren ist oder die mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 22. September 2010 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.