Bremen

Gesetz über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens der Freien Hansestadt Bremen zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der Wirtschaft

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 232739. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.06.2024 Inkrafttreten25.06.2024 Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 376 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens der Freien Hansestadt Bremen zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der Wirtschaft vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 376)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.06.2024 Inkrafttreten25.06.2024 Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 376 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens der Freien Hansestadt Bremen zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der Wirtschaft vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 376)" juris-Abkürzung: KlimaTrSVG BR Ausfertigungsdatum: 19.06.2024 Gültig ab: 25.06.2024 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2024, 376 Gliederungs-Nr: - Gesetz über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens der Freien Hansestadt Bremen zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der Wirtschaft Vom 19. Juni 2024 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Errichtung (1) Die Freie Hansestadt Bremen errichtet auf Grund von Artikel 131d Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Sonstiges Sondervermögen zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der Wirtschaft (SV Klimaneutrale Transformation)“. (2) Teil 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505), das zuletzt durch Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, findet auf dieses Sondervermögen entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Zweck und Umfang (1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der Wirtschaft in der Freien Hansestadt Bremen. Dies umfasst Maßnahmen und Projekte, die dem Schutz des Klimas oder der Erreichung der Klimaneutralität und gleichzeitig der Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Bremen dienen. Es sollen folgende Projekte und Maßnahmen durch das Sondervermögen finanziert werden: 1. Hybit, 2. Landeskofinanzierung der IPCEI-Projekte, 3. ECOMAT Hydrogen Campus, 4. Ertüchtigung Kaiserhafen III zur Ermöglichung des Konverterbaus, 5. weitere Wasserstoffprojekte, wie CO2-Export Hubs, Infrastruktur für Wasserstoff und Wasserstoffderivate auf der Columbusinsel, Testzentrum, Stromnetzinfrastruktur Fischereihafen, Landstrom. (2) Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt die Freie Hansestadt Bremen unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 131d der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen dem Sondervermögen Mittel bis zu einer Gesamthöhe von 450 Millionen Euro als Zuweisung aus dem Landeshaushalt bereit. (3) Das Sondervermögen verfügt über keine eigene Kreditermächtigung. Soweit die jährlich bedarfsbezogenen Zuweisungen aus dem Landeshaushalt unter Geltendmachung und Feststellung einer jahresbezogenen außergewöhnlichen Notsituation nach Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen erfolgen (notlagenkreditfinanzierte Zuweisungen), gelten die Anforderungen des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen entsprechend auch für die Verwendung und Bewirtschaftung sowie Zweckbindung der Mittel im Sondervermögen. Nicht verausgabte Mittel werden vor dem Kassenschluss des jeweiligen Haushaltsjahres wieder aus dem Sondervermögen entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt. (4) Die Entscheidung über die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und Projekte aus dem Sondervermögen trifft der Ausschuss nach Artikel 131d Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. (2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (3) Das Sondervermögen hat eine eigene kamerale Wirtschafts- und Rechnungsführung. (4) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie Hansestadt Bremen unbeschränkt. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Vermögenstrennung Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Bewirtschaftung (1) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation bewirtschaftet das Sondervermögen. Sie oder er kann sich dabei Dritter bedienen. (2) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens erlassen. (3) Die Finanzierung der Bewirtschaftung und Verwaltung des Sondervermögens erfolgt zulasten der Senatorin oder des Senators für Wirtschaft, Häfen und Transformation. (4) Die dem Sondervermögen für einzelne Maßnahmen oder Projekte zugewiesenen Mittel können einem Treuhänder übergeben werden. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Sondervermögensausschuss Der Ausschuss nach Artikel 131d Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Wirtschaftsplan (1) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation stellt vor Beginn einer jeden Haushaltsperiode einen Wirtschaftsplan für das Sondervermögen auf. (2) Der Wirtschaftsplan ist der Bremischen Bürgerschaft zur Zustimmung vorzulegen. Einzelansicht Seitenanfang § 8 Controlling, Innenrevision (1) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation unterrichtet den Sondervermögensausschuss halbjährlich, jeweils zum Abschluss des zweiten und vierten Quartals, schriftlich über die Entwicklung der Mittelabrufe und der Mittelverwendung für das Sondervermögen. (2) Auf das Sondervermögen finden § 104a der Landeshaushaltsordnung und die hierzu erlassene Verordnung zur Durchführung der Innenrevision vom 24. April 2012 (Brem.GBl. S. 162) entsprechende Anwendung. Einzelansicht Seitenanfang § 9 Feststellung und Auflösung Die Bremische Bürgerschaft stellt den Fortbestand des Sondervermögens jährlich durch Beschluss fest. Unterbleibt dieser Beschluss ist das Sondervermögen aufgelöst. Verbleibendes Vermögen fließt dem Landeshaushalt zu. Einzelansicht Seitenanfang § 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.