Sachsen

Generationenfonds-Zuführungsverordnung

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Quellenkennung: 12656. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725, 734 Fsn-Nr.: 520-8.1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO) erlassen als Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 Vom 13. Dezember 2012 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2025 Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfondsgesetz – SächsGFG) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) wird verordnet: § 1 Zuführungssätze (1) 1Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsGFG betragen bei Höhe der Zuführungen Laufende Nummer  für wen Prozent 1. Beamtinnen und Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) 35 Prozent 2. Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C 39 Prozent der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. 2Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei Prozentsätze Nummer  bei wem Prozent 1. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 26 Prozent, 2. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, 27 Prozent und 3. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene, sowie Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten 30 Prozent der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. (2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist 1. nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent, 2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent.1 § 2 Zeitpunkt der Zuführung Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4 SächsGFG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten. 1 § 1 geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 567), durch Verordnung vom 27. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 626), durch Verordnung vom 5. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 655) und durch Verordnung vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 306)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.