Nordrhein-Westfalen

Ausscheiden von Gewährträgern der NRW.BANK

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.06.2011 Fassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 1. Juni 2011   Auf der Grundlage des § 4 Absatz 5 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) - Artikel 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) - sind der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit Wirkung vom 1. Juni 2011 aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK ausgeschieden. Verbleibender Gewährträger der NRW.BANK ist das Land Nordrhein-Westfalen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.