Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Unterführung der Sieg mit Abwasserkanälen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.02.1983 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.02.1983 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 22. Februar 1983 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 27. Dezember 1982/21. Januar 1983 die Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Unterführung der Sieg mit Abwasserkanälen geschlossen. Die Zuständigkeitsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Unterführung der Sieg mit Abwasserkanälen Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf und dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Mainz wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732), und § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), vereinbart: Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 80 Abs. 1 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz zur Unterführung der Sieg im Rhein-Sieg-Kreis und im Landkreis Altenkirchen durch Verbindungssammler zu der Kläranlage der Abwassergruppe Hamm - Windeck - Wissen in der Gemarkung Windeck ist die Bezirksregierung Koblenz. Diese entscheidet im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Köln. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1983 in Kraft. Düsseldorf, den 27. Dezember 1982 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hans Otto Bäumer Mainz, den 21. Januar 1983 Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten Otto Meyer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.