Nordrhein-Westfalen

Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW – BörsVO NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.05.2010 Fassung Gültig ab 18.05.2019

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.05.2010 Fassung Gültig ab 18.05.2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 25. Mai 2010   Teil 1 Übertragung von Ermächtigungen § 1 Übertragung von Ermächtigungen Teil 2 Art und Umfang der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen § 2 Art und Umfang der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen Teil 3 Wahl des Börsenrates der Börse Düsseldorf § 3 Zusammensetzung des Börsenrates § 4 Wahl nach Gruppen § 5 Aktives und passives Wahlrecht § 6 Wahlausschuss § 7 Wählerlisten § 8 Wahlvorschläge § 9 Wegfall eines Kandidaten § 10 Durchführung der Wahl § 11 Feststellung des Wahlergebnisses § 12 Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 13 Wahlanfechtung § 14 Verlust des Börsenratssitzes § 15 Ersatzwahl § 16 Amtsdauer des Börsenrates Teil 4 Sanktionsausschuss § 17 Errichtung und Befugnisse § 18 Zusammensetzung § 19 Organisation § 20 Einleitung eines Sanktionsverfahrens § 21 Beteiligte § 22 Ausgeschlossene Personen § 23 Abgelehnte Personen § 24 Untersuchungsgrundsatz § 25 Beweismittel § 26 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen § 27 Vorbereitung der Verhandlung § 28 Erfordernis der mündlichen Verhandlung § 29 Absehen von mündlicher Verhandlung § 30 Verlauf der mündlichen Verhandlung § 31 Entscheidung § 32 Kosten § 33 Niederschrift § 34 Zurückverweisung Teil 5 Schlussbestimmungen § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Teil 1 Übertragung von Ermächtigungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übertragung von Ermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.  Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 7 Satz 1, § 13 Absatz 4 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird auf das für Finanzen zuständige Ministerium übertragen. Teil 2 Art, Umfang und Form der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Art und Umfang der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzeszu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.  (1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde der Jahresabschluss und, soweit vorhanden, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers vorzulegen. (2) Zur Beurteilung der Anforderungen an Geschäftsleiter des Börsenträgers nach § 4a des Börsengesetzes sind vorzulegen: 1. ein lückenloser Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Wohnort, die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die die Person tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit mit Ausnahme ehrenamtlicher Nebentätigkeiten umfasst; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht der Person, ihre internen Entscheidungsbefugnisse und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. 2. ein polizeiliches Führungszeugnis oder die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, ob gegen sie derzeit ein Strafverfahren geführt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war. (3) Zur Beurteilung der Anforderungen an Mitglieder des Aufsichtsrates des Börsenträgers nach § 4b des Börsengesetzes sind vorzulegen: 1. ein lückenloser Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Wohnort, die Staatsangehörigkeit und eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung enthält sowie die Angabe der in anderen Unternehmen bestehenden Tätigkeiten als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied, 2. ein polizeiliches Führungszeugnis oder die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, ob gegen sie derzeit ein Strafverfahren geführt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war und 3. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, dass sie der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsfunktion ausreichend Zeit widmet und bei der Wahrnehmung der Aufgaben aufrichtig und unvoreingenommen handelt. (4) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über die Tätigkeiten als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen der geschäftsleitenden Person in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital eines Unternehmens zu erteilen und weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen. (5) Die Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung werden allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in männlicher oder weiblicher Form geführt. In jedem Fall sind beide Geschlechterformen gemeint. Teil 3 Wahl des Börsenrates der Börse Düsseldorf Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zusammensetzung des Börsenrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.  (1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern, die im Börsengebiet (Nordrhein-Westfalen) geschäftlich tätig sein müssen. (2) Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die Skontroführer, die Market Maker, die Börsenhändler (§ 19 Absatz 1 des Börsengesetzes), die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die Anleger und die Industrie- und Handelskammern vertreten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Wahl nach Gruppen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.  (1) Die Mitglieder des Börsenrates werden jeweils aus der Mitte von Wählergruppen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es entfallen auf 1. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute          4 Vertreter, 2. genossenschaftliche Kreditinstitute          1 Vertreter, 3. private Banken                                          6 Vertreter, 4. Wertpapierhandelsbanken                         1 Vertreter, 5. Skontroführer                                            1 Vertreter, 6. Market Maker                                            1 Vertreter, 7. Börsenhändler                                           1 Vertreter, 8. Versicherungsunternehmen und andere Emittenten                                  6 Vertreter. (2) Zwei Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterlagen an den Vorsitzenden des Börsenrates zu leiten sind. § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aktives und passives Wahlrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wahlberechtigt sind die am Wahltag zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Unternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind. (2) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner Vertretung ermächtigt sind. Auch Angestellte und Mitglieder sonstiger Organe sind wählbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Wahlausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.  (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenrat berufen werden. (2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist ebenso wie alle anderen nach dieser Verordnung erforderlichen Veröffentlichungen im amtlichen Kursblatt sowie auf der Internetseite der Börse bekannt zu machen. (3) Der Wahlausschuss bestimmt und veröffentlicht den Wahltag sowie Ort und Zeit der Wahlhandlung. (4) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Wählerlisten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte vorläufige Wählerlisten auf, in die die wahlberechtigten Unternehmen eingetragen werden. Jedes Unternehmen kann nur einer Wählergruppe zugeordnet werden. Kommt ein Unternehmen für mehrere Gruppen in Betracht, entscheidet es sich für eine Wählerliste. Unterbleibt eine solche Erklärung innerhalb der vom Wahlausschuss bestimmten Frist, so trifft der Wahlausschuss die Bestimmung. (2) Die vorläufigen Wählerlisten werden bekannt gemacht. (3) Einsprüche gegen die vorläufigen Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf von fünf Börsensitzungstagen nach der Bekanntgabe beim Wahlausschuss schriftlich oder in elektronischer Form zu erheben. Einsprüche sind mit der Begründung zulässig, dass Unternehmen nicht wahlberechtigt oder nicht in den vorläufigen Wählerlisten erfasst sind. (4) Der Wahlausschuss stellt innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist die endgültigen Wählerlisten fest und gibt sie bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.  (1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung enthält die Zahl der von der Gruppe zu wählenden Mitglieder des Börsenrates und die Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge, die vier Wochen nicht unterschreiten soll. Sie ist bekannt zu machen. (2) Ein gültiger Wahlvorschlag muss eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person und, ausgenommen die Wählergruppe der Börsenhändler, des durch sie vertretenen Unternehmens mit der Kandidatur enthalten. (3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes fordert der Wahlausschuss von den Kandidaten die Vorlage der in § 2 Absatz 3 genannten Unterlagen an. Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden, wenn in der Amtsperiode keine Veränderungen eingetreten sind. (4) Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur ein Kandidat benannt werden. (5) Nach Ablauf der Einreichungsfrist fasst der Wahlausschuss die eingegangenen Vorschläge für jede Gruppe alphabetisch geordnet zu einem Wahlvorschlag zusammen. Sofern mehrere Vertreter eines Unternehmens oder von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz vorgeschlagen sind, berücksichtigt der Wahlausschuss den Kandidaten, auf den die meisten Nennungen entfallen. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los. (6) Sind innerhalb der Einreichungsfrist gültige Wahlvorschläge nicht oder nicht in ausreichender Zahl eingereicht worden, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 gilt entsprechend. Kommen auch auf diese Weise nicht so viele Wahlvorschläge zustande, wie Sitze auf die bestimmte Wählergruppe entfallen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Börsenrates entsprechend. Der Wahlleiter hat die betreffende Wählergruppe hierauf besonders hinzuweisen. (7) Der Wahlausschuss gibt die gruppenweise zusammengefassten Wahlvorschläge bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Wegfall eines Kandidaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Kandidat bis zum Wahltag weg oder ist er sonst nicht mehr wählbar, gibt der Wahlausschuss dem Wahlberechtigten, der den weggefallenen Kandidaten vorgeschlagen hatte, Gelegenheit zur Nachnominierung eines Kandidaten. Der neue Vorschlag tritt an die Stelle des bisherigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Durchführung der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung durch Briefwahl. (2) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Personen in seiner Gruppe zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel muss für jede Wählergruppe angegeben sein, wie viele Personen zu wählen sind, ferner, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist. (3) Die Stimmabgabe wird ausgeübt bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, von dem Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen von einer Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner Vertretung ermächtigt ist. Die Stimmabgabe erfolgt durch Kennzeichnung der gewählten Personen auf dem Stimmzettel. (4) Bei der Wahl ist der gekennzeichnete Stimmzettel in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlumschlag ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zu unterzeichnen. In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen des Wahlberechtigten entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen und dieser ist so rechtzeitig durch die Post an den Wahlausschuss zu senden, dass er bis zum Ende der Wahlzeit dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Wahlausschuss abgegeben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Feststellung des Wahlergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.  (1) Gewählt sind jeweils in ihrer Gruppe die Kandidaten, auf die nach dem Ergebnis der Auszählung die meisten gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht. (2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind für jede Wählergruppe getrennt die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen. (3) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.  (1) Der Wahlausschuss gibt den gewählten Mitgliedern des Börsenrates Kenntnis von ihrer Wahl. (2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Personen, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchstabenfolge der gewählten ordentlichen Mitglieder geordnet, aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 betreffen, bei der Börsenverwaltung an fünf aufeinander folgenden Börsensitzungstagen eingesehen werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Wahlanfechtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung gemäß § 12 Absatz 2 an, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden. (2) Ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu. Gibt der Börsenrat dem Einspruch statt, ist die Wahl für die entsprechende Wählergruppe für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Entscheidung ist bekannt zu machen. Weist der Börsenrat den Einspruch zurück, ist der Beschwerdeführer von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. (3) Über andere Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Verlust des Börsenratssitzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Mitglied des Börsenrates verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn 1. es verzichtet, 2. es die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert, 3. die Zulassung des von dem Mitglied vertretenen Unternehmens endet, 4. die Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem bislang vertretenen Unternehmen endet; dies gilt nicht, wenn das durch das Mitglied vertretene Unternehmen einer Fortführung der Mitgliedschaft bis zum Ende der Amtszeit zustimmt; 5. die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zur bisherigen Gruppe endet. (2) Kommt eine Unternehmensverbindung im Sinne des § 15 Aktiengesetz zwischen zwei im Börsenrat vertretenen Unternehmen zustande, so teilen sie binnen vier Wochen nach dem Zusammenschluss mit, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Unterbleibt eine fristgemäße Erklärung, trifft der Vorsitzende des Börsenrates die Entscheidung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ersatzwahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verliert ein Mitglied des Börsenrates seinen Sitz, so findet für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl führen die Mitglieder des Börsenrates durch, die insoweit als Wahlmänner handeln. Kandidaten werden von dem Vorsitzenden des Börsenrates und dessen Stellvertretern oder mindestens sieben Mitgliedern des Börsenrates vorgeschlagen und müssen der Wählergruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören. Sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, findet geheime Abstimmung statt. (2) Die Ersatzwahl findet auch statt, wenn ein nach § 11 Absatz 1 gewähltes Mitglied zwischen Wahl und Beginn der Amtszeit wegfällt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Amtsdauer des Börsenrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Amtsdauer des bisher im Amt befindlichen Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrates. Teil 4 Sanktionsausschuss Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Errichtung und Befugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.  (1) An der Börse Düsseldorf wird ein Sanktionsausschuss errichtet. (2) Er kann die nach § 19 Börsengesetz zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Börsenhändler und die Skontroführer (Handelsteilnehmer) nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 Satz 1 Börsengesetz mit Verweis, Ordnungsgeld bis zu eine Million Euro oder Ausschluss von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen. (3) Einen Emittenten kann er nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 Satz 2 Börsengesetz mit einem Ordnungsgeld bis zu eine Million Euro belegen. (4) Der Sanktionsausschuss nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Zusammensetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Sanktionsausschuss besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Börsenrat aus dem Kreis der Handelsteilnehmer und der Emittenten, deren Wertpapiere an der Börse Düsseldorf zum Handel zugelassen sind, auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Mitglied aus, so erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit. An den Sitzungen des Sanktionsausschusses nimmt die Geschäftsführung mit beratender Stimme teil. (2) Ist ein Verfahren bei Ablauf der Amtszeit nicht abgeschlossen, bleiben die Mitglieder des Ausschusses unbeschadet einer Neubestellung bis zur Beendung des Verfahrens im Amt. (3) Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalles. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Organisation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die ordentlichen Mitglieder des Sanktionsausschusses wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter. Das vorsitzende Mitglied hat unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 die Vertretung der ordentlichen Mitglieder für die Amtszeit im Voraus zu bestimmen. (2) Der Sanktionsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei ordentliche oder stellvertretende Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds anwesend sind und diejenige Gruppe, der der betroffene Handelsteilnehmer angehört oder die Emittenten im Falle des § 17 Absatz 3 vertreten sind. (3) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.