Nordrhein-Westfalen

Börsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Börsenverordnung NRW – BörsVO NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 28bd4731-ffe4-4b7d-ad55-f59658f359bc. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.05.2010 Fassung Gültig ab 18.05.2019

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

heit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Einleitung eines Sanktionsverfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Sanktionsausschuss wird tätig 1. auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde, 2. auf Antrag der Börsengeschäftsführung, 3. auf Antrag eines Handelsteilnehmers, in dem dargelegt ist, dass sein Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder seine Ehre verletzt wurde, oder 4. auf Antrag eines Unternehmens, das zum Handel an der Börse zugelassen ist. (2) Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes vorliegen. Die Entscheidung, durch die das Verfahren eröffnet wird, ist nicht anfechtbar. Entscheidet der Sanktionsausschuss, das Verfahren nicht zu eröffnen, so muss die Entscheidung schriftlich begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und demjenigen, auf dessen Antrag der Sanktionsausschuss tätig wurde, zugestellt werden. Der Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung ist die Entscheidung mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Beteiligte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beteiligte sind 1. der betroffene Handelsteilnehmer, 2. der betroffene Emittent, 3. die Börsenaufsichtsbehörde, 4. die Börsengeschäftsführung und 5. die Personen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuss hinzugezogen worden sind. (2) Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf deren Antrag Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Diejenigen, die angehört werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, werden dadurch nicht Beteiligte. (3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Ausgeschlossene Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses darf nicht mitwirken: 1. wer als Handelsteilnehmer oder Emittent von dem Verfahren betroffen oder nach § 21 Absatz 2 hinzugezogen ist, 2. wer durch seine Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Das gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden; 3. wer mit einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, verheiratet oder verheiratet gewesen ist oder wer mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 4. wer eine Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; 5. wer bei einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr als Mitglied eines Organs tätig ist; 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. (2) Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Ein ausgeschlossenes Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Abgelehnte Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.  Die Beteiligten können ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nicht mitwirken darf (§ 22) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist vor der mündlichen Verhandlung schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen haben. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Untersuchungsgrundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Beweismittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen, 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, 3. Urkunden und Akten beiziehen, 4. den Augenschein einnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Sanktionsausschuss darf Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. (2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugen oder der Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht benachrichtigt den Sanktionsausschuss und die Beteiligten. (3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. (4) Zeugen und Sachverständige werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,776) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Vorbereitung der Verhandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. (2) Die Beteiligten können sich vor der Sitzung schriftlich zur Sache äußern. Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. (3) Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. (4) Der Sanktionsausschuss soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Erfordernis der mündlichen Verhandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung. (2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin der Sitzung des Sanktionsausschusses und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss Zeit und Ort der Sitzung, die Besetzung des Sanktionsausschusses sowie den Gegenstand des Verfahrens enthalten. Die Namen der geladenen Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie der Termin einer Augenscheinseinnahme sollen angegeben werden. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. (3) Das persönliche Erscheinen des betroffenen Handelsteilnehmers oder Emittenten kann angeordnet werden. (4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einvernehmen mit den Beteiligten abgekürzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Absehen von mündlicher Verhandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn 1. der Sanktionsausschuss den Beteiligten mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und keiner der Beteiligten innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat, 2. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben oder 3. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Verlauf der mündlichen Verhandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann einer am Verfahren nicht beteiligten Person die Anwesenheit gestattet werden, wenn keiner der Beteiligten widerspricht. (2) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt es den wesentlichen Inhalt der Akten vor und erörtert die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich. Es wirkt darauf hin, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (3) Den Mitgliedern des Sanktionsausschusses und den Beteiligten ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit. (4) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Entscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde einstellen. In seiner Entscheidung hat er auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. (2) Die Beratung und Abstimmung sind geheim. Es dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. (3) Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen und zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen. (2) Die Gebühr für das Verfahren beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 5 000 Euro. Die Gebühr wird von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Verfahrens. (3) Zu den Auslagen gehören 1. die nach § 18 Absatz 3 Satz 2 und § 26 Absatz 4 entstandenen Aufwendungen, 2. Portokosten für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Entgelte für Telekommunikationsleistungen. (4) Die Kosten hat der betroffene Handelsteilnehmer oder Emittent zu tragen, gegen den eine Sanktion verhängt wird. Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen der Börse zu. Gleiches gilt für das nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes verhängte Ordnungsgeld. (5) Wird das Verfahren eingestellt, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. In diesem Fall werden die entstandenen Auslagen von der Börse getragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.  (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben enthalten über 1. den Ort und die Zeit der Verhandlung, 2. den Namen der anwesenden Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, 3. den verhandelten Verfahrensgegenstand, 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, 5. das Ergebnis eines Augenscheins, 6. die gestellten Anträge, 7. die Entscheidung des Sanktionsausschusses. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von der schriftführenden Person zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren. (2) Die Niederschrift ist dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten, der Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Zurückverweisung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ergeben sich in einem Sanktionsverfahren gegen einen Handelsteilnehmer Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Diese ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung ein Sanktionsverfahren übernommen und erweist es sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück. Teil 5 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Börsengesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 393), die Wahlverordnung vom 24. April 2007 (GV. NRW. S. 187) und die Sanktionsausschussverordnung vom 9. Mai 2003 (GV. NRW. S. 264) außer Kraft.     Die Verordnung wird erlassen 1. von der Landesregierung auf Grund von § 4 Absatz 6 Satz 2, § 6 Absatz 7 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,1351), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) hinsichtlich § 1 dieser Verordnung, 2. vom Finanzministerium a) auf Grund von § 4 Absatz 6 Satz 1 des Börsengesetzes hinsichtlich § 2 dieser Verordnung, b) auf Grund von § 13 Absatz 4 Satz 1 des Börsengesetzes nach Anhörung des Börsenrates der Börse Düsseldorf hinsichtlich §§ 3 bis 16 dieser Verordnung, c) auf Grund von § 22 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes hinsichtlich §§ 17 bis 34 dieser Verordnung.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.