Sachsen

DurchführungG ZDF-StV

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Quellenkennung: 16738. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2015 Nr. 15, S. 642 Fsn-Nr.: 72-36 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2016

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Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen Vom 16. Dezember 2015 § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Entsendung des Vertreters aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“ aus dem Freistaat Sachsen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe mm des ZDF-Staatsvertrages. § 2 Auswahlverfahren (1) Verbände und Organisationen aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, können sich beim Sächsischen Landtag um einen Sitz im Fernsehrat bewerben. (2) Der Sächsische Landtag bestimmt mit der Mehrheit seiner Mitglieder für jeweils eine Amtsperiode des Fernsehrates, welcher der Verbände oder Organisationen, die sich beworben haben, einen Vertreter entsenden kann. § 3 Voraussetzungen für die Entsendung und die Auswahl des Vertreters 1Für die Entsendung des Vertreters gilt § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 2 und 3 des ZDF-Staatsvertrages. 2Für die Auswahl des Vertreters gelten die Vorschriften des § 19a Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 sowie § 21 Absatz 4 des ZDF-Staatsvertrages.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.