Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 337af874-2e9e-4cee-8110-0cff42ab37b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ausschusses durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die insbesondere Regelungen enthalten über 1. die Aufnahmevoraussetzungen und den Schulformwechsel, 2. die Stundentafel, 3. die Gliederung und die Dauer der Ausbildung, 4. die Unterrichtsorganisation, 5. die Unterrichtsfächer, die Lernbereiche, die Pflichtbedingungen, die Wahlmöglichkeiten, 6. die Versetzung und die Vorversetzung einschließlich der Bildung besonderer Lerngruppen, 7. die Leistungsnachweise bei Abschlüssen ohne Prüfung, 8. den Zweck und die Gliederung der Prüfung, 9. die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sowie die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers und der Eltern, 10. die Zulassung zur Prüfung, 11. den Ablauf und das Verfahren der Prüfung, 12. die Prüfungsfächer, einschließlich Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen sowie die Befreiung und Ersetzung von Prüfungsleistungen, 13. den Rücktritt von der Prüfung und die Folgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen, 14. die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere den Ausschluss von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses, 15. die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, 16. die Erteilung von Abschluss- und Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen, 17. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für Nachprüfungen und Wiederholungsprüfungen, 18. den Ausgleich von Nachteilen der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, 19. die Aufnahme, die Unterrichtsorganisation, die Teilnahme am Regelunterricht, die Eingliederung in einen Bildungsgang und den Schulformwechsel für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler. (2) Für Externenprüfungen erlässt das Ministerium mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Dritter Abschnitt Weitere Vorschriften über das Schulverhältnis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 53 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist. (2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden. (3) Ordnungsmaßnahmen sind 1. der schriftliche Verweis, 2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, 3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen, 4. die Androhung der Entlassung von der Schule, 5. die Entlassung von der Schule, 6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde, 7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. (4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat. (5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen. (6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder das beauftragte Mitglied der Schulleitung kann sich von der zuständigen Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen. (7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Die Schule kann verschiedene, für Schulstufen, Bildungsgänge oder Abteilungen zuständige Teilkonferenzen bilden. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen. Für jedes Mitglied der Teilkonferenz kann jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt werden. Sie oder er nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dessen Aufgabe wahr. (8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte oder des pädagogischen oder sozialpädagogischen Personals an der Schule hinzuziehen. (9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Schulgesundheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 54 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern wahr. (2) Für jede Schule bestellt die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger eine Schulärztin oder einen Schularzt. Der schulärztliche Dienst umfasst insbesondere: 1. schulärztliche Untersuchungen, insbesondere Reihenuntersuchungen zur Einschulung, und zahnärztliche Untersuchungen, 2. eine besondere Betreuung der Schülerinnen und Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht, 3. schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, 4. gesundheitsfürsorgerische Maßnahmen für die Schülerinnen und Schüler, 5. Beratung der Lehrkräfte in Fragen der Gesundheitspflege, 6. Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Schulen. (3) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens. Wenn aufgrund eines dauernden Ausschlusses der Schülerin oder des Schülers das Schulverhältnis gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 6 geendet hat, informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die zuständige Schulaufsichtsbehörde, die sodann für die Überprüfung und die daraufhin zu treffende Entscheidung nach Satz 2 zuständig ist. Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Bei einem vorläufigen Ausschluss ist das amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen. (4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich bei schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen, insbesondere zur Einschulung, untersuchen zu lassen. Gleiches gilt in den Fällen von § 19 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 2 und Satz 4. (5) Der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen sind auf dem Schulgrundstück sowie außerhalb des Schulgrundstücks untersagt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulkonferenz, die bei ihrer Entscheidung insbesondere die Vorbildwirkung zu berücksichtigen hat. Für branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel ist keine Ausnahme möglich. (6) Das Rauchverbot an Schulen bestimmt sich nach den Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes NRW. (7) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Ersatzschulen; die Absätze 5 und 6 gelten auch für Ersatzschulen und Ergänzungsschulen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 55 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind in der Schule unzulässig mit Ausnahme 1. des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, und 2. der Vermietung von abschließbaren Vorrichtungen zur Aufbewahrung persönlicher oder im Unterricht benötigter Sachen. Art, Umfang und Art des Vertriebs der Angebote nach Nummern 1 und 2 werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. (2) Für Elternverbände gemäß § 77 Absatz 3 Nummer 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der Spende sowie die Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Andere Geldsammlungen in der Schule oder in der Öffentlichkeit auf Veranlassung der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz und unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden. Sammlungen gemäß Satz 3 sind nur zulässig, wenn sie nach ihrem Zweck mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß § 2 vereinbar sind und durch die Schule selbstständig organisiert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Druckschriften, Plakate Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schülerinnen und Schüler nicht verteilt werden. Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Das Recht der Verbände gemäß § 77 Abs. 3, sich an die Schulmitwirkungsorgane zu wenden, bleibt unberührt. Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nur angebracht werden, wenn das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird. Sechster Teil Schulpersonal Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Lehrkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 547 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Lehrkräfte unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend. Satz 1 gilt für die Durchführung schulischer Vorkurse gemäß § 36 Absatz 3 entsprechend. (2) Die Lehrkräfte wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen. (3) Lehrkräfte sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Dienstliche Fortbildungsmaßnahmen können als Präsenzveranstaltungen oder als digitale Fortbildungsformate angeboten werden. Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird. (4) Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen im Dienst des Landes; § 124 bleibt unberührt. Sie sind in der Regel Beamtinnen und Beamte, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Lehrkräfte können auch im Rahmen von Gestellungsverträgen beschäftigt werden. (5) Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren für eine Schule sowie die Auswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden sind dabei einzuhalten. Vor Versetzungen von Lehrkräften aus dienstlichen Gründen sind die Schulen zu hören. Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der der Schule zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel kann die Schulleiterin oder der Schulleiter befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen. Den Schulen können durch das Ministerium weitere Angelegenheiten übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 58 und 59, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 4. Juli 2015. Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Schulleiterinnen und Schulleiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 59 und 125 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006; § 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. § 93 und § 96 zuletzt und § 89 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018. (1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der zugleich Lehrkraft ist. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter 1. leitet die Schule und vertritt sie nach außen, 2. ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule, 3. sorgt für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule, 4. wirkt im Rahmen der personellen Ressourcen darauf hin, dass der Unterricht ungekürzt erteilt wird, 5. ist verantwortlich dafür, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind und 6. nimmt das Hausrecht wahr. Sie oder er kann in Erfüllung dieser Aufgaben als Vorgesetze oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen. (3) Zu den Leitungsaufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere die Schulentwicklung, die Personalführung und Personalentwicklung, die Organisation und Verwaltung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und den Partnern der Schule. (4) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind. Sie oder er erstellt die dienstlichen Beurteilungen für die Lehrkräfte der Schule 1. während der laufbahnrechtlichen Probezeit, 2. vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne von § 60 Abs. 1) , 3. vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst (mit Ausnahme von Funktionsstellen im Ausland), zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben, 4. vor einer Verwendung im Hochschuldienst. (5) Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen. Soweit diese Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen worden sind, werden die Aufgaben und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15 Landesgleichstellungsgesetz von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen wahrgenommen. § 16 Abs. 2 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Für die Ermittlung der Unterrepräsentanz gemäß § 7 Landesgleichstellungsgesetz sowie die Erstellung von Gleichstellungsplänen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz. (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung des Schulpersonals hin und entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Absatz 3 Nummer 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt eine diesen Grundsätzen entsprechende verbindliche Fortbildungsplanung je Schuljahr für die Schule auf. Gegenstand der Fortbildungsplanung sind in der Regel Fortbildungen für das gesamte Kollegium oder Teilgruppen des Kollegiums. Über die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beteiligung des Lehrerrats gemäß § 69 Absatz 2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Beteiligung des Lehrerrats gemäß § 69 Absatz 2 auch antragsunabhängig zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichten. (7) In jedem Schuljahr ist der Schulkonferenz ein Bericht über die Unterrichtsversorgung und die Erteilung des Unterrichts an der Schule vorzulegen. (8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich. (9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den jährlichen Schulhaushalt auf und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel. Die Entscheidung über den Schulhaushalt trifft die Schulkonferenz. Der Bericht über die Mittelverwendung ist der Schulkonferenz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zuzuleiten. (10) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Konferenzen zusammen und führt deren Beschlüsse aus. Sie oder er kann an Konferenzen, denen sie oder er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen. Beschlüsse der Konferenzen, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ein. (11) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet mit dem Schulträger eng und vertrauensvoll zusammen und stellt ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Anordnungen des Schulträgers in seinem Aufgabenbereich sind für die Schulleiterin oder den Schulleiter verbindlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Schulleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Schulleitung gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter und die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter an. Soweit eine zweite Konrektorin oder ein zweiter Konrektor bestellt ist, gehört sie oder er der Schulleitung an. Das Ministerium kann zulassen, dass weitere Personen der Schulleitung angehören (Erweiterte Schulleitung). (2) Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe. Ist ein weiteres Mitglied der Schulleitung nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, übernimmt die dienstälteste Lehrerin oder der dienstälteste Lehrer der Schule die Vertretung, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht eine andere Lehrerin oder einen anderen Lehrer mit der Vertretung beauftragt. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Leitungsaufgaben auf Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt davon unberührt. (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterkonferenzen einrichten. Die Schulleiterkonferenz berät und verständigt sich über Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich der Schulen, die eine einheitliche Behandlung erfordern. Sie dient auch der Zusammenarbeit der Schulen mit den Schulträgern und außerschulischen Partnern. Die Schulaufsichtsbehörde kann zu ihrer Unterstützung die Schulleiterkonferenz mit der Vorbereitung geeigneter Angelegenheiten beauftragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.