Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 337af874-2e9e-4cee-8110-0cff42ab37b4. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 102 Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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(4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. Sie sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Eltern sollen sich aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen. Zu diesem Zweck haben Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen, die Rechte aus § 8 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung. (5) In Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen sollen sich die Schule, Schülerinnen und Schüler und Eltern auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte und Pflichten in Erziehungsfragen festlegen. (6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Jede Schule erstellt ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch. Es bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. (7) Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule, die kein Unterricht in anderer Form sind, sind grundsätzlich so zu organisieren, dass kein Unterricht ausfällt. Nachprüfungen finden vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. (8) Die Schulkonferenz kann eine einheitliche Schulkleidung empfehlen, sofern alle in der Schulkonferenz vertretenen Schülerinnen und Schüler zustimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9, 34, 35, 36, 40, 43, 52, 63, 66, 68, 69, 72, 81, 84, 86, 88, 103, 115, 118 und 126 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr. (2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. (3) Für nicht schulpflichtige Schülerinnen gelten die Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes gemäß den Regelungen des Mutterschutzgesetzes. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird. (5) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Information und Beratung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 29, 41, 44, 62, 71, 79, 94, 98 und 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006. (1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. (2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen. (3) Die Eltern können nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden und an Schulveranstaltungen teilnehmen, die ihre Kinder besuchen. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung können Lehrerinnen und Lehrer mit Zustimmung der Klassenpflegschaft und der Schulleitung in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen die Mitarbeit von Eltern vorsehen. Gleiches gilt bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und Angeboten im Ganztagsbereich in allen Schulformen und Schulstufen. (4) Die Lehrerinnen und Lehrer beraten die Eltern außerhalb des Unterrichts. Elternsprechtage werden nicht während der Unterrichtszeit am Vormittag durchgeführt. (5) Die Schule soll Eltern sowie Schülerinnen und Schüler in Fragen der Erziehung, der Schullaufbahn und des weiteren Bildungswegs beraten. Sie arbeitet hierbei insbesondere mit dem schulpsychologischen Dienst und der Berufsberatung zusammen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen, Schülergruppen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Sie können ihre Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern. (2) Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Durch die Ausübung dieses Rechts dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, insbesondere die Durchführung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerschaft herausgegeben werden. Sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Herausgabe und Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. (4) Die Schülerinnen und Schüler können sich in ihrer Schule in Schülergruppen zusammenschließen. Dieses Recht kann von der Schulleitung eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule es erfordert. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze über die Betätigung von Schülergruppen und die Benutzung schulischer Einrichtungen. Den Schülergruppen sollen Räume und sonstige schulische Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § § 37 und § 46 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 1. August 2019. (1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen. (2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden. (3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn 1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird, 2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und 3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird. Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt. (5) Jeder Ausbildungsbetrieb hat den Anspruch, dass seine Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht das zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen, in dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist. Mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs kann eine Auszubildende oder ein Auszubildender ein anderes, insbesondere wohnortnäheres Berufskolleg, an dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist, im Rahmen der Aufnahmekapazität besuchen. § 84 bleibt unberührt. (6) Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. (7) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist. (8) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule wechselt, wird im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. Näheres zum Schulformwechsel bestimmen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. (9) In der Sekundarstufe I prüft die Schule gemäß § 13 Abs. 3 und nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium zu empfehlen ist. (10) Bei den Entscheidungen über die Aufnahme in die Schule nach den vorstehenden Absätzen gehören die Bildungsgänge des Gymnasiums zu einer einheitlichen Schulform. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Beendigung des Schulverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Das Schulverhältnis endet, wenn 1. die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt hat und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird, 2. die Eltern die Schülerin oder den Schüler schriftlich abmelden, 3. ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist (§ 50 Abs. 5 Satz 2), 4. die Schülerin oder der Schüler die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht hat, 5. die Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 ruht, 6. die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Absatz 3 dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wird, 7. die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule überwiesen wird, 8. die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt, 9. die Schülerin oder der Schüler auf Grund einer Ordnungsmaßnahme entlassen oder verwiesen wird. (2) Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler kann nur in Verbindung mit einem nachgewiesenen Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden. § 53 Abs. 5 bleibt unberührt. Zweiter Abschnitt Leistungsbewertung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Grundsätze der Leistungsbewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 48, 70, 80, 102 und 107zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen. (2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. (3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt: 1. sehr gut (1) Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. 2. gut (2) Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. befriedigend (3) Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. ausreichend (4) Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5. mangelhaft (5) Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 6. ungenügend (6) Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden. (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. (6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 49 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten 1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde, 2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird, 3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken. (2) Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonferenz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. Die Aufnahme der Fehlzeiten und der Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten entfällt bei Abschluss- und Abgangszeugnissen. (3) Nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz werden weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen aufgenommen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeiten gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich die Bemerkungen auch auf die gesamte Schullaufbahn. (4) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind von einer Person, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. Die Voraussetzungen können auch durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde von zwei Personen bestätigt werden, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Versetzung, Förderangebote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind. (2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. (3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und Förderempfehlung erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres. (4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern. (5) Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Schulische Abschlussprüfungen, Externenprüfung, Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 6, 10, 12, 14, 20, 22, 23, 42, 51, 61, 65,75, 78, 82. 97 und 106 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für schulische Bildungsgänge Abschlussprüfungen vorsehen, wird in diesen festgestellt, ob und auf welchem Leistungsstand die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsgangs erreicht hat. Die Prüfungsanforderungen werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Richtlinien und Lehrpläne bestimmt. (2) Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule gemäß § 100 Absatz 4 besuchen, können in einer besonderen Prüfung die Abschlüsse erwerben (Externenprüfung). (3) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal wiederholt werden. (4) Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist nur zu versagen, wenn ihrem Erwerb gleichwertige Anforderungen nicht zu Grunde liegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 9, 34, 35, 36, 40, 43, 52, 63, 66, 68, 69, 72, 81, 84, 86, 88, 103, 115, 118 und 126 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Am Ende eines Bildungsganges wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ausbildungsziel erreicht hat. Das Ministerium erlässt unter Beachtung des Grundsatzes der eigenverantwortlichen Schule (§ 3) und mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtags

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.