Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“ für das Land Nordrhein-Westfalen (StrBetrManBAProPONRW)

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Quellenkennung: 7c41e2d4-aa1b-4594-9faa-288fcf0d89dc. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 277 Ausfertigungsdatum 21.01.2025 Fassung Gültig ab 19.03.2025

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. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.   (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.   (3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.   (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 abzunehmen.   (5) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden beziehungsweise den Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ausweispflicht und Belehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.   (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.   (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von dem Prüfungsbestandteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des jeweiligen Prüfungsbestandteils festgestellt werden. Der Prüfungsbestandteil oder die gesamte Prüfung ist mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) zu bewerten.   (4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei der Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.   (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.   (2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden. § 26 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.   (3) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.   Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bewertungsschlüssel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüfungsleistungen sind nach dem Bewertungsmaßstab und –schlüssel der Anlage zu bewerten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe des § 21 mit Punkten zu bewerten.   (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind die vier Prüfungsleistungen nach § 13 Absatz 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 Absatz 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.   (3) In der schriftlichen Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.   (4) In der Projektarbeit nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 bis 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung, 2. die Präsentation nach § 15 Absatz 5 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung, 3. das Fachgespräch nach § 15 Absatz 6 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.   Aus den Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der Projektarbeit das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit 70 Prozent, 2. die Bewertung der Präsentation mit 15 Prozent und 3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 15 Prozent.   (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1. allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung, 2. allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung und 3. allen Prüfungsleistungen in der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.   (6) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung, 2. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung, 3. die Bewertung der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.   (7) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit 25 Prozent, 2. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit 25 Prozent und 3. die Bewertung der Projektarbeit nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit 50 Prozent.   Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach § 21 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.   (8) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.   Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.   (9) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht.   (10) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz).   (11) Prüfungsausschüsse nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.   (2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.   (3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Wer die Prüfung nach § 22 Absatz 1 4. und 5.  bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 der Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung Teil A und B.   (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 der Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 8a ist im Zeugnis einzutragen.   (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. Auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Absatz 2 bis 4). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.   (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.   Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.   (2) Wird die Prüfung wiederholt, so darf 1. jede Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ höchstens zweimal wiederholt werden, 2. jede Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ höchstens zweimal wiederholt werden und 3. die Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ einmal wiederholt werden.   (3) Wer sich in der Frist von zwei Jahren zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, darf nur diejenigen Prüfungsleistungen wiederholen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden. Ist mindestens eine der drei Prüfungsleistungen der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit weniger als 50 Punkten bewertet worden, so muss abweichend von Satz 1 die gesamte Projektarbeit wiederholt werden.   (4) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, muss die gesamte Prüfung wiederholen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem 1. der Person, die die Prüfung nicht bestanden hat, der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung zugegangen ist oder 2. der Person, die die erste Wiederholung nicht bestanden hat, der Bescheid über die nicht bestandene erste Wiederholung zugegangen ist.   (5) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.   Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber beziehungsweise die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 37 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 15 Jahre, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheids nach § 24 Absatz 1 beziehungsweise § 25 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.   (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Genehmigung, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Diese Prüfungsordnung wurde am 18.12.2024 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.   (2) Diese Prüfungsordnung ist nicht anzuwenden auf Prüfungen nach Fortbildungsprüfungsregelungen im Sinne des § 54 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zum Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Straßenwärtermeister“ oder „Straßenwärtermeisterin“, die vor Ablauf des 19. Juli 2023 angemeldet wurden, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 nach der jeweiligen Fortbildungsprüfungsregelung zu Ende geführt werden und eine eventuelle Wiederholungsprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu Ende geführt wird. Auf Antrag der zu prüfenden Person hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften abgelegte Prüfungsleistungen können nicht auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden.   (3) Hat sich die zu prüfende Person zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 20. Juli 2023 zur Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften angemeldet, hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.     Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle in Nordrhein-Westfalen für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.