Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“ für das Land Nordrhein-Westfalen (StrBetrManBAProPONRW)

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Quellenkennung: 7c41e2d4-aa1b-4594-9faa-288fcf0d89dc. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 277 Ausfertigungsdatum 21.01.2025 Fassung Gültig ab 19.03.2025

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 277 Ausfertigungsdatum 21.01.2025 Fassung Gültig ab 19.03.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 21. Januar 2025   Aufgrund der §§ 47 Absatz 1 und 4, 56 Absatz 1 und 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BBiGZustVO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), erlässt der Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständige Stelle die folgende am 22. Mai 2024 vom Berufsbildungsausschuss nach § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz beschlossene Prüfungsordnung.   Die Prüfungsordnung ist für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden.   Inhaltsverzeichnis   Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit   Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 8a Nachweis der Ausbildereignung § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge § 11 Prüfungsgebühr   Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme   Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 24 Prüfungszeugnis § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung   Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung   Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung § 28 Prüfungsunterlagen § 29 Genehmigung, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften   Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement – StrBetrManBAProFV“ errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz).   (2) Prüfungsausschüsse nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nehmen die Prüfungsleistungen ab.   (3) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern oder Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet der zuständigen Stelle oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung.   (4) Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz).   (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Vertretung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 Berufsbildungsgesetz).   Somit besteht der Prüfungsausschuss mindestens aus: 1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber, 2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer sowie 3. einer Vertretung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung.   (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz).   (4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.   (5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 Berufsbildungsgesetz).   (6) Die Vertretung der Fortbildungseinrichtung werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 Berufsbildungsgesetz entsprechend).   (7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 Berufsbildungsgesetz).   (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 Berufsbildungsgesetz).   (9) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 Berufsbildungsgesetz). Die Absätze 3 bis 8 gelten für sie entsprechend.   (10) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen werden (§ 40 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz).   (11) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.   (12) Von den Absätzen 2 und 9 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 Berufsbildungsgesetz).   (13) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils zwei Mitgliedern der Arbeitgebergruppe, der Arbeitnehmergruppe und einer Vertretung einer Fortbildungseinrichtung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und/oder stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ausschluss von der Mitwirkung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber nicht mitwirken.   Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Verlobte, 2. die Ehe teilende Person, 3. eingetragene Lebenspartnerschaft, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. die Ehe teilende Person oder eingetragene Lebenspartnerschaft der Geschwister und Geschwister der Ehegatten der Ehe teilende Person oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).   Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn   1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;   2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;   3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.   (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.   (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss, Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.   (4) Personen, die gegenüber der zu prüfenden Person eine direkte Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.   (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).   (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens fünf, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.   (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.   (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.     Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Prüfungstermine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss je nach Bedarf fest. Diese sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss vergleiche § 1 Absatz 4 zu übertragen.   (2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate im Voraus. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.   (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbestandteile einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:   1. Angaben zur Person und   2. Angaben über die in den Absätzen 2 genannten Voraussetzungen.   (2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:   1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter oder Straßenwärterin, 2. eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens dreijährige Berufspraxis, 3. eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis, 4. den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder 5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.   (3) Die Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 187) genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.   (4) Abweichend von Absatz 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 vergleichbar ist.   (5) Gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.   (6) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, anzuerkennende Zeiten der Berufstätigkeit und über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8a Nachweis der Ausbildereignung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch   1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder 2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.   (2) Der Nachweis ist vor dem Ablegen der ersten Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteile „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach den §§ 14 und 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 oder Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung oder § 17 Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.   (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).   (2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.   (3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Prüfungsgebühr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.   (2) Für die Durchführung von Prüfungen werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelungen erhoben und vereinnahmt.   (3) Für die Prüfungen ist die zu prüfenden Personen selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.   Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Prüfungssprache Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Gegenstand der Fortbildungsprüfung sind die wesentlichen Inhalte des § 1 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.   (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 1 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.   (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung gliedert sich in   1. eine schriftliche Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung und 2. eine Projektarbeit nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.   (3) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Erreichen von mindestens 50 Punkten in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.   (4) Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.   (2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss übertragen.   (3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss.   (4) Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem Unterausschuss übertragen.   (5) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss oder von den von ihm beauftragen Prüfern beziehungsweise Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt werden.   (6) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Absatz 1) nachzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.