Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993

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Quellenkennung: eb6ce27e-1636-405d-b0fa-4139e515fda9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.08.1993 Fassung Gültig ab 19.02.2026

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n haben. Diese Parteien bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden ferner die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber, der von einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen wurde, oder für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber einer Wählergruppe oder für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben. Durch Abzug der Stimmen nach den Sätzen 2 bis 4 von der Gesamtzahl der Stimmen wird die bereinigte Gesamtzahl der Zweitstimmen ermittelt, die der Sitzverteilung zugrunde gelegt wird. (3) Durch Abzug der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von Parteien, die gemäß Absatz 2 am Verhältnisausgleich nicht teilnehmen, sowie der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von Wählergruppen oder der in den Wahlkreisen erfolgreichen Einzelbewerber von der Sitzzahl gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Ausgangszahl für die Sitzverteilung ermittelt. (4) Die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erhalten nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung von der Ausgangszahl so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Landesliste entfallenen Zahl der Zweitstimmen zur bereinigten Gesamtzahl der Zweitstimmen zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Zweitstimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Landeslisten entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los, sofern nur ein Sitz zugeteilt werden kann. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die bereinigte Gesamtzahl der Zweitstimmen durch die Ausgangszahl zu teilen. Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen. (5) Hat eine Partei mehr Sitze in den Wahlkreisen errungen, als ihr nach Absatz 4 zusteht, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen gemäß dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Absatz 4 zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Partei, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der bereinigten Gesamtzahl der Zweitstimmen nach Absatz 2 multipliziert und durch die Zahl der Zweitstimmen dieser Partei dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzverteilung ist mit einer Stelle hinter dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 4 Satz 4 auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese Ausgangszahl um eins erhöht. (6) Von der für jede Landesliste nach Absatz 4 oder 5 ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgezogen. Die restlichen ihr zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (7) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze den Parteien zuzuteilen und welche Bewerber aus den Landeslisten gewählt sind. (8) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten Gewählten über die Feststellung nach Absatz 7, dass sie gewählt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Kreiswahlleiter macht das Ergebnis im Wahlkreis, der Landeswahlleiter das Ergebnis im Land bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30, § 32, § 35 und § 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtages. V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatz von Abgeordneten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 8, § 9, § 14, § 23, § 25, § 29, § 36 und § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist, 2. wenn ein in dem Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltag, stirbt. (2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Wahltag nach § 7 Abs. 1 stattfinden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Landeswahlleiter. (3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. (2) Bei der Wiederholung wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl. (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter. (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 8, § 9, § 14, § 23, § 25, § 29, § 36 und § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Verlieren in Wahlkreisen gewählte Abgeordnete ihren Sitz auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch die eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei für verfassungswidrig erklärt wird, so wird die Wahl in diesen Wahlkreisen wiederholt. Die vom Verlust betroffenen Abgeordneten dürfen bei der Wiederholungswahl nicht als Bewerber auftreten. (2) Verlieren aus den Landeslisten gewählte Abgeordnete unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ihren Sitz, so bleibt dieser - vorbehaltlich des Absatzes 3 - unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags verringert sich entsprechend. (3) War im Falle des Absatzes 2 der vom Verlust betroffene Abgeordnete auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt, so wird der nächste nicht gewählte Bewerber dieser Landesliste einberufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30, § 32, § 35 und § 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, wird der Sitz nach der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Parteiwechsel des Ausgeschiedenen bleibt unberücksichtigt. Auf der Landesliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt worden sind, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 6 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Auf der Landesliste bleiben ferner Bewerber außer Betracht, die im Wahlkreis gewählt und aus dem Landtag ausgeschieden sind. Ist die Landesliste erschöpft, bleibt der Sitz leer; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags vermindert sich entsprechend. (2) Treffen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz auf einen Bewerber einer Partei zu, für die keine Landesliste zugelassen ist, oder auf den Bewerber einer Wählergruppe oder auf einen Einzelbewerber, findet eine Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl muss spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 32 Abs. 3, §§ 34 und 35 gelten entsprechend. (3) Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Dieser benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt; er erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach Satz 2 erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Abgeordneten, dessen Nachfolge er antritt. Gibt der Listennachfolger bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Der Landeswahlleiter macht den Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Land bekannt. VI. Wahlkosten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 24 und 40 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Das Land erstattet den Gemeinden und den Kreiswahlleitern die Kosten der Landtagswahl. Die Kosten der Gemeinden werden nach festen und nach Gemeindegrößen abgestuften Sätzen erstattet, die von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt werden. VII. Staatliche Mittel für Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15, § 17, § 41, § 43, bisheriger § 41 wird 44, bisheriger § 42 wird 46, geändert durch Gesetz v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), in Kraft getreten am 2. April 1999. (1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags ausgezahlt. (2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtags auszubringen. (3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10, § 18, § 28, § 31, § 33 (neu gefasst) und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Bewerber einer Wählergruppe, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige von ihnen erzielte Erststimme 3,50 Euro. Satz 1 gilt für Einzelbewerber entsprechend. (2) Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt. (3) § 41 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. VIII. Funktionsbezeichnungen; Fristen und Termine Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15, § 17, § 41, § 43, bisheriger § 41 wird 44, bisheriger § 42 wird 46, geändert durch Gesetz v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), in Kraft getreten am 2. April 1999. Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15, § 17, § 41, § 43, bisheriger § 41 wird 44, bisheriger § 42 wird 46, geändert durch Gesetz v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), in Kraft getreten am 2. April 1999. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. IX. Wahlstatistik Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12, § 16 und § 45 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind vom Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW) statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen. (2) Aus den Ergebnissen der Wahl sind vom Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW) Landesstatistiken auf repräsentativer Grundlage über a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die Stimmbezirke werden vom Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW) im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter ausgewählt. Ein ausgewählter Stimmbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. (3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchsten zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen höchsten sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. (4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der Bürgermeister anordnen, dass in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. X. Ausführungsbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisheriger § 42 wird 46, geändert durch Gesetz v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), in Kraft getreten am 2. April 1999, zuletzt geändert (Absatz 6 angefügt) durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021; Absatz 6 außer Kraft getreten am 30. September 2022 durch Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154). (1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt in der Landeswahlordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in § 3 über die Führung der Wählerverzeichnisse und Einsichtnahme in diese sowie über die Ausgabe von Wahlscheinen, §§ 8 bis 12 über Bildung, Beschlußfassung und Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes, §§ 13 bis 15 über die Einteilung der Stimmbezirke und über die Bekanntmachung der Stimmbezirke und Wahlräume, § 17 über das Verfahren bei Einsprüchen und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, §§ 18 bis 23 über Inhalt, Einreichung und Form der Wahlvorschläge, wobei ein vereinfachtes Nachweisverfahren für solche Parteien vorgesehen werden kann, die sich gleichzeitig in Wahlkreisen und mit einer Landesliste bewerben, über das Verfahren für die Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen und über die Befugnis zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen, § 24 über Form und Inhalt des Stimmzettels, § 26 über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen und die Stimmabgabe sowie über die Zulassung von Wahlgeräten und die Stimmabgabe am Wahlgerät, §§ 28 und 31 über die Briefwahl, § 29 über die Feststellung des Wahlergebnisses, wobei besondere Bestimmungen über die Feststellung der am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen getroffen werden können, § 30 über die Ungültigkeit der Stimmzettel, §§ 32 bis 35 über die Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen, §§ 36 bis 39 über die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen und die Ersatzbestimmung von Vertretern, § 40 über die Erstattung der Wahlkosten, § 45 über die Wahlstatistik. (2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Klöstern sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten unter Anpassung an die Besonderheiten dieser Einrichtungen geregelt werden. (3) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen über die gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit anderen Wahlen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen. (4) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen, in welcher Weise Bekanntmachungen zu veröffentlichen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind. (5) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Landtags, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl die im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008; § 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 § 46a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47 angefügt durch Artikel 4 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 § 47 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) Vom 5. März 2002 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) Artikel 1 (Dieser Artikel ist in der vorstehenden Gesetzesfassung eingearbeitet) Artikel 2 1. Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des Artikels 1 Nummern 2, 4 und 10 an dem Tage in Kraft, an dem ein geändertes Wahlkreisgesetz mit einer Benennung und Abgrenzung von 128 Wahlkreisen in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2. Das Innenministerium wird ermächtigt, das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts einschließlich der Verweisungen sowie der Rechtschreibung zu berichtigen.   Hinweis: Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154) Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt am 30. September 2022 außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.