Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993

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Quellenkennung: eb6ce27e-1636-405d-b0fa-4139e515fda9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.08.1993 Fassung Gültig ab 19.02.2026

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ung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln. (6) Die Landesliste muss die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge enthalten. Ein Bewerber, der in einem Kreiswahlvorschlag benannt ist, kann nur in der Landesliste derselben Partei benannt werden. (7) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen und von Landeslisten ist nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10, § 18, § 28, § 31, § 33 (neu gefasst) und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist. (2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. (3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Als Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört oder wer keiner Partei angehört. (4) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneiden, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. (5) Die Wahlen der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen. (6) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig. (7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. (8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Beizufügen ist die gegenüber dem Kreiswahlleiter abzugebende Versicherung an Eides statt des Bewerbers einer Partei, dass er Mitglied der Partei ist, für die er sich bewirbt, und dass er keiner weiteren Partei angehört, oder dass er keiner Partei angehört. Der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt nach den Sätzen 2 und 3 zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Beim Kreiswahlleiter können bis zum neunundsechzigsten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl im Wahlkreis (Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden. (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem zum Zeitpunkt der Einreichung bestehenden Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder bei der letzten Landtagswahl ein endgültiges Wahlergebnis von mehr als 1 Prozent erreicht haben, müssen ferner von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. (3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift sowie bei Parteien und Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf - unbeschadet seiner Bewerbung in einer Landesliste - nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsmäßige Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages. (4) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gelten die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (5) Frauen und Männer sollen gleichmäßig im Landtag repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Die Landesliste muß von dem zum Zeitpunkt der Einreichung bestehenden Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Die Landesliste von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder bei der letzten Landtagswahl ein endgültiges Wahlergebnis von mehr als 1 Prozent erreicht haben, muß ferner von mindestens 2000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (2) § 18 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 sowie § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherungen an Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und 3 gegenüber dem Landeswahlleiter abzugeben sind. Die Versicherung an Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 3 hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Der zuständige Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen. (2) Mängel des Wahlvorschlages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Landesliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen in der Landesliste gestrichen. (3) Der Kreiswahlausschuss und der Landeswahlausschuss entscheiden spätestens am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Wahlordnung aufgestellt sind, oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, unzulässig sind. (4) Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses von der Vertrauensperson des Wahlvorschlages, dem Landeswahlleiter oder dem Kreiswahlleiter Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am siebenundvierzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am fünfzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (3) Für die Reihenfolge in der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein Kreiswahlvorschlag oder eine Landesliste, die von 200 bzw. 2000 Wahlberechtigten unterzeichnet ist, kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden. (2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Stirbt der Bewerber eines Kreiswahlvorschlages oder verliert er seine Wählbarkeit nach der Einreichung, jedoch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages, haben die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens bis zur Zulassung einen neuen Bewerber zu benennen. Das Verfahren nach § 18 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 24 und 40 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Die Stimmzettel und erforderlichen Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen sowie Informationen zur Wahl in Leichter Sprache werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt. Die Stimmzettel enthalten für die Wahl in Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit dem Namen des Bewerbers sowie für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten der Parteien mit den Namen der ersten fünf Bewerber. (2) Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich zunächst nach der Zahl der Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Kreiswahlvorschläge ohne Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Wahlvorschlagsträger an. (3) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 45 Abs. 2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 45 Abs. 4) stattfindet, werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet. III. Durchführung der Wahl Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 8, § 9, § 14, § 23, § 25, § 29, § 36 und § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. (2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Der Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Er gibt seine Stimmen geheim ab. (2) Der Wähler gibt 1. seine Erststimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages sie gelten soll, 2. seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. (3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne. (4) Der Wähler kann seine Stimmen nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzulässig. (5) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder sehbeeinträchtigte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10, § 18, § 28, § 31, § 33 (neu gefasst) und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. § 9, § 11, § 21, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021. (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister, der den Wahlschein ausgestellt hat, in verschlossenem Wahlbrief a) seinen Wahlschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr bei ihm eingeht. (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 26 Absatz 5) dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 8, § 9, § 14, § 23, § 25, § 29, § 36 und § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Die Stimmenzählung hat unmittelbar im Anschluß an die Wahl im Wahllokal zu erfolgen. (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der Wähler anhand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallenen gültigen Erststimmen und der auf jede Landesliste entfallenen gültigen Zweitstimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30, § 32, § 35 und § 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt ist, ist die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10, § 18, § 28, § 31, § 33 (neu gefasst) und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Der für die Briefwahl eingesetzte Briefwahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und die einzelnen Landeslisten entfallen. (2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Für die Stimmenzählung gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß. Über die Regelung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch seine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist. (4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert. IV. Verteilung der Sitze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30, § 32, § 35 und § 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. (2) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für die Bewerber und für die Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Er hat hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände zugrunde zu legen. (3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten über die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1, dass er gewählt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Absatz 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Die Zuweisung der Sitze auf der Landesliste erfolgt durch den Landeswahlausschuss, dem die Kreiswahlleiter die Wahlergebnisse ihrer Wahlkreise mitteilen. (2) Der Landeswahlausschuss zählt zunächst die für jede Landesliste abgegebenen Stimmen zusammen. Er stellt dann fest, welche Parteien weniger als 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Zweitstimmen erhalte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.