Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.08.1993 Fassung Gültig ab 19.02.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.08.1993 Fassung Gültig ab 19.02.2026 Fußnoten Anlage angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021; geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 21. Februar 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 16. August 1993 Aufgrund des Artikels IV Abs. 2 des Wahlrechtsänderungsgesetzes vom 8. Juni 1993 (GV. NW. S. 300) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der seit dem 18. Juni 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt 1. die Fassung der Bekanntmachung des Landeswahlgesetzes vom 6. März 1979 (GV. NW. S. 88), 2. das am 31. März 1984 in Kraft getretene Gesetz vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 209), 3. Artikel I des am 18. Juni 1993 in Kraft getretenen eingangs erwähnten Gesetzes. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 I. Wahlrecht und Wählbarkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 § 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, 2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 8, § 9, § 14, § 23, § 25, § 29, § 36 und § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. (3) Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen. (4) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn 1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat; 2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist; 3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt. (5) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 17 ist sinngemäß anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Abs. 1 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 26. Februar 2005. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes (§ 38), 4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl, 5. durch nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verzicht ist dem Landtagspräsidenten oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift zu erklären; er kann nicht widerrufen werden. II. Wahlvorbereitung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Wahltag wird durch die Landesregierung festgesetzt. (2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 8, § 9, § 14, § 23, § 25, § 29, § 36 und § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Wahlorgane sind für das Land der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss, für den Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss, für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand, für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand. Für die Briefwahl können mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände eingesetzt werden. (2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden; § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9, § 11, § 21, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021. (1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt. Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind. (2) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem, zehn Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft, und zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts beruft. Für jeden Beisitzer und für jeden Richter ist ein Stellvertreter zu benennen. Der Landeswahlausschuß entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer und Richter beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen finden auf den Landeswahlausschuß die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtags über die Landtagsausschüsse entsprechende Anwendung. (3) Der Landeswahlausschuß hat folgende Aufgaben: a) über die Möglichkeit von Parteien zur Teilnahme an der Landtagswahl von Amts wegen oder durch Anerkennung als Partei nach einer Beteiligungsanzeige zu entscheiden (§ 17a Absatz 4), b) über Einsprüche gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 3) zu entscheiden, c) über die Zulassung der Landeslisten zu beschließen (§ 21 Abs. 3), d) über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen zu entscheiden (§ 21 Abs. 4), e) über die Zuweisung der Sitze aus den Landeslisten zu entscheiden (§ 33 Abs. 1 bis 7). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10, § 18, § 28, § 31, § 33 (neu gefasst) und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden von den Bezirksregierungen ernannt. Besteht eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis aus mehreren Wahlkreisen, so können ein gemeinsamer Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss bestellt werden. (2) Der Kreiswahlleiter ist unbeschadet der allgemeinen Verantwortung des Landeswahlleiters für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind. (3) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die von den zuständigen Kreistagen und Räten der kreisfreien Städte gewählt werden; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Bei kreisangehörigen Gemeinden, die allein oder mit Teilen einer benachbarten kreisfreien Stadt einen Wahlkreis bilden, tritt an die Stelle des Kreistages der Rat dieser Gemeinde. Der Kreiswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung. (4) Der Kreiswahlausschuss hat folgende Aufgaben: a) über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 Satz 3), b) über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen (§ 21 Abs. 3), c) das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen (§ 32 Abs. 2). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien. Die Beisitzer des Wahlvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Wahlvorsteher berufen werden. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. (2) Die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zu benennen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. (3) Der Bürgermeister ist befugt, folgende Daten geeignet erscheinender Wahlberechtigter zum Zweck ihrer erstmaligen Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen oder einer erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu verarbeiten: 1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Anschrift, 5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen, 6. Bankverbindung und 7. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und ausgeübte Funktion. Die Verarbeitung hat für künftige Wahlen zu unterbleiben, sofern die betroffene Person der Verarbeitung insoweit widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. (4) Für die Zusammensetzung und Berufung sowie das Verfahren des Briefwahlvorstandes gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12, § 16 und § 45 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Die Mitglieder der Wahlorgane und ihre Stellvertreter dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen. (2) Die Beisitzer in den Kreiswahlausschüssen, Wahlvorständen und Briefwahlvorständen sowie die Wahlvorsteher, Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden. Ihnen kann von der Gemeinde, im Falle der Beisitzer von Kreiswahlausschüssen auch vom zuständigen Kreis, Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten haben, gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Das Land wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Soweit bei der Einteilung der Wahlkreise auf Stadtbezirke, Stadtteile, Ortsteile, Wahlbezirke, Stimmbezirke oder statistische Bezirke abgestellt ist, gelten jeweils deren Grenzen nach dem Stand vom 31. August 2025. (2) Die Wahlkreise sollen räumlich zusammenhängen. Auf die Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren. Die Wahlkreise sollen eine annähernd gleich große Wahlberechtigtenzahl aufweisen. Die Wahlberechtigtenzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl aller Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf bestehende Gemeinde- und Kreisgrenzen, ist eine Abweichung bis zu 25 Prozent zulässig. (3) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Landtag innerhalb von 27 Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Landtags über die Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen und legt dar, ob und gegebenenfalls welche Änderungen es im Hinblick auf § 13 Absatz 2 für geboten hält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 8, § 9, § 14, § 23, § 25, § 29, § 36 und § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008. (1) In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit nach § 32 gewählt. (2) Zu den nach Absatz 1 gewählten Abgeordneten treten nach Verhältniswahlgrundsätzen weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten nach § 33. Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen zugrunde gelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15, § 17, § 41, § 43, bisheriger § 41 wird 44, bisheriger § 42 wird 46, geändert durch Gesetz v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), in Kraft getreten am 2. April 1999. (1) Die Wahlkreise gliedern sich in Stimmbezirke. Der Bürgermeister teilt das Gemeindegebiet in Stimmbezirke ein. (2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen oder so abgegrenzt sein, daß allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirkes darf jedoch nicht so gering sein, daß sich die Wahlentscheidung der einzelnen Stimmberechtigten ermitteln ließe. (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am zweiundvierzigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. (2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. (3) Vom Beginn der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist ab können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, daß es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die der Bürgermeister bis zum Tage vor der Wahl berichtigen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15, § 17, § 41, § 43, bisheriger § 41 wird 44, bisheriger § 42 wird 46, geändert durch Gesetz v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), in Kraft getreten am 2. April 1999. § 17 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021. (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. (3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. (4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. (5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008.  Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 141 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, in Kraft getreten am 19. Februar 2026. (1) Kreiswahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes), Wählergruppen (mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Wahlberechtigten) und Einzelwerbern eingereicht werden. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wenn ein Landesverband nicht besteht, muss die Anzeige von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, entsprechend unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. (3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 nach Eingang sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist, 2. die Parteibezeichnung fehlt, 3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder 4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht. Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen. (4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, 1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind oder bei welchen Parteien die Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, 2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Feststellung ist vom Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. (5) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen erheben. Die Beschwerde ist innerhalb der genannten Frist zu begründen. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.