Nordrhein-Westfalen

Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -

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Quellenkennung: ccad6f22-9581-430b-9a7e-0b56e7834eff. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Fassung Gültig ab 01.01.2021 Gültig bis 30.12.2021

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r Maßnahme für sie verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos ist, 5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der Patientinnen und Patienten verbunden ist und 6. im Falle der Behandlung zur Erreichung der Entlassfähigkeit die Maßnahme regelmäßig nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 werden ärztlich, Maßnahmen nach Absatz 2 fachärztlich angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit der therapeutischen Leitung der Einrichtung. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 und die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. (4) Eine Zwangsbehandlung nach Absatz 2 bedarf der vorherigen Einwilligung durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Über eine Zwangsbehandlung nach Absatz 1 ist es zeitnah zu unterrichten. (5) Maßnahmen nach Absatz 2 sind den Patientinnen und Patienten zwei Wochen vor ihrer Umsetzung schriftlich und mündlich unter Angabe der Gründe sowie Art, Umfang und Dauer in einer ihrem Gesundheitszustand entsprechenden Weise anzukündigen. Zugleich ist über die Möglichkeit zu belehren, eine gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung herbeizuführen. (6) Eine Anordnung nach Absatz 2 gilt höchstens für die Dauer von drei Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Anordnung zu treffen, die zusätzlich ein positives Votum zur Fortsetzung der Zwangsbehandlung von einer unabhängigen Fachärztin oder einem unabhängigen Facharzt voraussetzt. Diese oder diesen bestimmt das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. (7) Über Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind Personensorgeberechtigte der Patientinnen und Patienten unverzüglich zu unterrichten. Dem Wunsch der Patientinnen und Patienten nach Unterrichtung weiterer Personen soll entsprochen werden. (8) Eine bestehende Patientenverfügung ist zu beachten. § 18 (Fn 3) Maß des Freiheitsentzugs (1) Dauer und Umfang des Freiheitsentzuges richten sich nach dem Erfolg der Therapie. Sie sind nach Maßgabe des Therapie- und Eingliederungsplans zu überprüfen und anzupassen. Gefährdungen, die von den Patientinnen und Patienten ausgehen können, sind zu berücksichtigen. Vollzugslockerungen dienen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszweckes. Für Patientinnen und Patienten, die aus Gründen des Behandlungszweckes keine Lockerung erhalten können, dürfen Ausführungen erlaubt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe können insbesondere die Erledigung familiärer und geschäftlicher Angelegenheiten sowie die Teilnahme an Gerichtsterminen sein. Über Vollzugslockerungen und deren Aufhebung entscheidet, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, die therapeutische Leitung. (2) Lockerungen des Vollzugs umfassen insbesondere 1. Ausführung oder Ausgang innerhalb eines Tages, 2. die Beurlaubung, 3. eine regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung mit und ohne Aufsicht und 4. den offenen Vollzug. (3) Lockerungsmaßnahmen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, insbesondere 1. sich der Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen, 2. Anordnungen zum Aufenthaltsort und zu Verhaltensweisen außerhalb der Einrichtung zu befolgen und 3. sich an festgelegten Orten und zu festgelegten Zeiten persönlich zu melden. (4) Vor der Bewilligung von Vollzugslockerungen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören, soweit sie es im Aufnahmeersuchen angeordnet hat. Bei Patientinnen und Patienten, die hinsichtlich ihrer Anlaßtat, insbesonderebei Tötungs-, schweren Gewalt- und Sexualdelikten, ihrer Störung und ihres Behandlungsverlaufs besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung ihrer Gefährlichkeit bieten, ist vor ersten Vollzugslockerungen, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist, das Benehmen mit der Vollstreckungsbehörde herzustellen. Soweit erforderlich ist ein kurzes Sachverständigengutachten nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 einzuholen. Näheres zur Beteiligung der Vollstreckungsbehörde an Lockerungsentscheidungen kann das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium regeln. (5) Vollzugslockerungen können aufgehoben werden, wenn 1. Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten, 2. die Patientinnen und Patienten die Lockerung mißbrauchen oder 3. Auflagen und Weisungen nicht nachkommen. (6) Die Beurlaubung aus Behandlungsgründen unterbricht die Vollstreckung nur, wenn Patientinnen und Patienten sie zu rechtswidrigen Taten mißbrauchen oder sich dem Vollzug entziehen. Bei einer Beurlaubung von insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr sind der Träger der Einrichtung und die Vollstreckungsbehörde zu unterrichten. § 19 Hausordnung Der Träger der Einrichtung erläßt eine Hausordnung. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise mit der Maßgabe auf die Einrichtung übertragen, daß diese die Hausordnung mit seiner Zustimmung erläßt. Die Hausordnung soll in leicht verständlicher Sprache nähere Bestimmungen über die persönliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Einrichtung enthalten. Sie ist den Patientinnen und Patienten und ihren Vertrauenspersonen alsbald nach der Aufnahme auszuhändigen und bei Bedarf zu erläutern. Hausordnungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben. § 20 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen, Festnahme (1) Eingriffe in die Rechte von Patientinnen und Patienten sind schriftlich festzuhalten und zu begründen. Diese Unterlagen können Patientinnen und Patienten, ihre gesetzlichen Vertretungen sowie ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einsehen. Mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten kann ihre Verteidigung alle Akten einsehen, die in der Einrichtung über sie geführt werden. Stellungnahmen der Verteidigung zum Akteninhalt sind den Akten beizufügen. (2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind auf der Grundlage polizei- oder strafprozeßrechtlicher Vorschriften zu treffen. Dazugehörende Unterlagen sind getrennt von Personal- und Krankenakten aufzubewahren und werden bei der Entlassung vernichtet. (3) Halten sich Patientinnen und Patienten ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, kann diese sie zurückbringen oder festnehmen lassen. (4) Die Einrichtung berichtet der zuständigen Behörde über Entweichungen, deren Begleitumstände und die veranlaßten Maßnahmen zur Wiederergreifung. Eine Entweichung liegt vor, wenn sich Patientinnen und Patienten ohne Erlaubnis aus der Einrichtung entfernt haben oder länger als erlaubt außerhalb der Einrichtung aufhalten. § 21 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Bei einer erheblichen Gefahr für das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung, insbesondere bei Selbstgefährdung und bei Fluchtgefahr, können Absonderung, Beobachtung bei Nacht, Entzug oder Vorenthaltung von Gegenständen, Entzug oder Beschränkung des Aufenthalts im Freien angeordnet werden, soweit und solange es erforderlich ist. (2) Die in Absatz 1 genannten besonderen Sicherungsmaßnahmen bedürfen der ärztlichen Mitwirkung und der Überwachung. Jede Absonderung, die länger als eine Woche dauert, bedarf außerdem der Erlaubnis des Trägers. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind der Verteidigung, der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt oder der gesetzlichen Vertretung der Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. (4) Aus den in Absatz 1 genannten Gründen können auch zwingend erforderliche medizinische und psychotherapeutische Eingriffe vorgenommen werden. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend. § 21a (Fn 11) Fesselung und Fixierung (1) Gegen Patientinnen und Patienten kann als weitere besondere Sicherungsmaßnahme die Fesselung angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. (2) Fixierungen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von den Patientinnen und Patienten ausgehenden erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer unerlässlich ist und nach dem Verhalten der Patientinnen und Patienten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. (3) Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann. (4) Fesselungen und Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Patientinnen und Patienten absehbar nur kurzfristig aufgehoben wird, werden von der therapeutischen Leitung der Einrichtung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der therapeutischen Leitung der Einrichtung ist unverzüglich nachzuholen. (5) Absehbar nicht nur kurzfristige Fixierungen nach Absatz 2 bedürfen der vorherigen ärztlichen und richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug dürfen die therapeutische Leitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Einrichtung die Anordnung vorläufig treffen. Die ärztliche und richterliche Entscheidung sind unverzüglich nachzuholen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung, nicht mehr erforderlich ist. (6) Bei Fixierungen ist eine ununterbrochene, unmittelbare Überwachung durch Beschäftigte des Pflege- und Erziehungsdienstes oder therapeutisches Personal innerhalb des betroffenen Raumes oder im Sichtfeld der Beschäftigten des Pflege- und Erziehungsdienstes oder des therapeutischen Personals vor dem Raum vorzuhalten (Sitzwache). (7) Die Notwendigkeit der Fixierung ist fortlaufend zu überprüfen und ärztlich zu überwachen. (8) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen den Patientinnen und Patienten zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies nachgeholt werden. Über Fixierungen nach Absatz 5 sind Personensorgeberechtigte der Patientinnen und Patienten unverzüglich zu unterrichten. Dem Wunsch der Patientinnen und Patienten nach Unterrichtung weiterer Personen soll entsprochen werden. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet worden ist, sind die Patientinnen und Patienten über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. (9) Bei Fixierungen dokumentiert die Maßregelvollzugseinrichtung die 1. Anordnung, 2. hierfür maßgeblichen Gründe, 3. Durchführung, 4. Dauer, 5. Art der Überwachung sowie 6. die Belehrung nach Absatz 8 Satz 5. (10) Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei einer Fixierung nach Absatz 5 richten sich nach den §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung. § 22 Unmittelbarer Zwang (1) Das ärztliche, therapeutische, pflegerische und sonstige mit der Aufsicht betraute Personal der Einrichtung darf unmittelbaren Zwang anwenden, wenn dieser erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung bei einer erheblichen Gefährdung aufrechtzuerhalten. (2) Gegen andere Personen als Patientinnen und Patienten darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Patientinnen und Patienten zu befreien oder in den Bereich der Einrichtung widerrechtlich einzudringen oder wenn sie sich trotz Aufforderung zum Verlassen darin weiterhin unbefugt aufhalten. (3) Unmittelbarer Zwang ist anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muß, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. (4) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. § 23 Sicherheitsfachkraft Zur Unterstützung der besonderen Belange der Sicherheit der Einrichtungen bestimmt das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des zuständigen Landtagsausschusses das Nähere insbesondere zur Qualifikation der Sicherheitsfachkräfte, ihrem Aufgaben- und Einsatzbereich sowie den Vorgaben zur Durchführung von Modellvorhaben. § 24 Anordnungen (1) Eine Anordnung darf nicht erteilt oder befolgt werden, wenn dadurch Rechte der Patientinnen und Patienten verletzt oder Straftaten begangen würden. Erteilen oder befolgen Beschäftigte sie dennoch, sind sie hierfür verantwortlich, wenn sie die Rechtsverletzung erkennen oder aus den Umständen hätten folgern müssen. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen sind den Anordnenden oder Vorgesetzten vorzutragen, soweit es nach den Umständen möglich ist. § 25 Aufwendungen (1) Aufwendungen der Einrichtung, die die Patientinnen und Patienten durch unerlaubtes Entfernen, Selbstverletzung, Verletzung anderer Patientinnen und Patienten oder Beschäftigter oder durch Sachbeschädigung verursachen, haben sie zu ersetzen, soweit sie dies zu vertreten haben. (2) Forderungen dürfen nur so durchgesetzt werden, daß Therapie und Eingliederung der Patientinnen und Patienten nicht behindert werden. § 26 (Fn 3) Datenschutz 1) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Patientinnen und Patienten (Daten) dürfen nur erhoben, gespeichert, genutzt oder übermittelt werden, soweit a) dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, b) eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder c) Patientinnen und Patienten eingewilligt haben. (2) Die Übermittlung von Daten der Patientinnen und Patienten ist ferner zulässig, soweit dies erforderlich ist a) zur Erfüllung einer anderen gesetzlichen Pflicht, b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit der Patientinnen und Patienten oder Dritter c) zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten d) zur Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Maßnahmen nach diesem Gesetz. (3) Als Übermittlung gilt auch die Weitergabe von Daten der Patientinnen und Patienten an Personen in anderen Organisationseinheiten der Einrichtung oder öffentlichen Stellen, die nicht unmittelbar mit dem Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung befasst sind. (4) Personen oder Stellen, denen Daten übermittelt werden, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen zulässigerweise übermittelt worden sind. Im Übrigen haben sie die Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzvorschriften in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Einrichtung oder öffentliche Stelle selbst. (5) Krankenakten dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten sowie psychologischen Psychotherapeutinnen und psychologischen Psychotherapeuten eingesehen werden. Einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bei der Übermittlung von und der Einsichtnahme in Krankenakten bedarf es nicht. (6) § 203 Strafgesetzbuch findet Anwendung. Im Übrigen gelten § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 4 und 6 bis 8 sowie § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 27 (Fn 4)   § 28 (Fn 4) IV. Abschnitt Zuständigkeiten, Kosten, Aufsicht § 29 Zuständigkeiten (1) Für Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ist das Land zuständig. (2) Die Durchführung dieser Aufgabe mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen für den Maßregelvollzug kann auf Dritte, auf Private nur teilweise übertragen werden. Soweit das Land von der Übertragungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht und keine andere Behörde durch Rechtsverordnung nach § 33 bestimmt, ist der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig. Im Falle des Satzes 2 haben die Landschaftsverbände die erforderlichen Dienstkräfte und bestehende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen; die Kosten hierfür werden nach Maßgabe des § 30 und der darauf beruhenden Rechtsverordnung erstattet. (3) Eine Übertragung nach Absatz 2 auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgt nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung der Landesregierung, die Art und Umfang der Behandlung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Unterbringung regelt. Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium ist berechtigt, Näheres durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Übernehmenden zu vereinbaren. (4) Privaten Trägern können die zur Durchführung bestimmter Aufgaben im Einzelfall erforderlichen hoheitlichen Befugnisse verliehen werden. (5) Die therapeutische Leitung trifft die Maßnahmen zum Vollzug der Maßregel, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. (6) Soweit im Fall des Absatzes 2 Satz 2 bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen von Einrichtungen oder Abteilungen des Maßregelvollzugs Selbstverwaltungsangelegenheiten der Landschaftsverbände berührt sind, sind die nach der Landschaftsverbandsordnung zuständigen Gremien anzuhören. § 30 Kosten (1) Die notwendigen Kosten des Maßregelvollzugs nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht Sozialleistungsträger oder die Patientinnen und Patienten zur Erstattung der Kosten beizutragen haben. (2) Für die Durchführung der Aufgaben nach § 29 Abs. 2 bis 4 erhalten die Träger der Einrichtungen ein jährliches Budget für Personal- und Sachkosten für jede von ihnen betriebene Einrichtung oder Abteilung. Soweit sich Patientinnen und Patienten entsprechend ihrem Therapiefortschritt in Einrichtungen befinden, die weder vollständig noch mit Abteilungen für den Maßregelvollzug zur Verfügung stehen, wird ein pauschaler Aufwendungsersatz pro Unterbringung geleistet. (3) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses im Einvernehmen mit dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen über 1. die Ermittlung der Pflegesätze der psychiatrischen Krankenhäuser und Entziehungsanstalten des Maßregelvollzugs, 2. die Maßstäbe und Grundsätze des Personalbedarfs, 3. die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1, 4. die Bemessungsgrundlage für den pauschalen Aufwendungsersatz nach Absatz 2 Satz 2 und 5. die Bemessung und Erhebung anteiliger Erstattungsleistungen für die Unterbringung von Patientinnen und Patienten aus anderen Ländern. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erläßt das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den in Satz 1 genannten Ministerien. (4) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Landesmittel bei den Trägern der Einrichtungen nach § 91 Landeshaushaltsordnung zu prüfen. § 31 (Fn 12) Aufsicht und Verantwortung (1) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Die nachgeordneten Behörden, einschließlich der Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände, soweit sie nach § 29 Absatz 2 Satz 2 die Aufgabendurchführung als staatliche Verwaltungsbehörde wahrnehmen, sowie der Beliehenen, unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht. (2) Die Aufsichtsbehörden sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere berechtigt, - die psychiatrischen Einrichtungen, in denen forensische Patientinnen und Patienten untergebracht sind, zu den üblichen Behandlungs- und Betreuungszeiten, zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb dieser Zeiten, zu betreten und zu überprüfen; - die in den Einrichtungen geführten Unterlagen vollständig einzusehen und jederzeit Auskünfte daraus zu verlangen; für die Überprüfung von Krankenakten findet § 26 Abs. 5 und 6 Anwendung. (3) Soweit die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes nach § 29 Absatz 2 Satz 2 die Aufgabendurchführung als staatliche Verwaltungsbehörde wahrnimmt, hat sie oder er die Vorgaben der Landesregierung zu beachten und ihr über alle Vorgänge zu berichten, die für sie von Bedeutung sind. § 32 Besuchskommissionen (1) Die Besuchskommissionen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 2. Dezember 1969 (GV. NRW. S.872) in der jeweils geltenden Fassung sind auch für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs zuständig (2) Besuche der Besuchskommission und des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sind von den Trägern der Einrichtungen zu ermöglichen. § 33 Durchführungsbestimmungen Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses und im Einvernehmen mit dem für Rechtspflege zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung - die Anforderungen an die Ausstattung der Einrichtung nach § 2, - die Unterrichtung der Patientinnen und Patienten nach § 6 Abs. 1, - das Überwachen, Anhalten, Verwahren oder Untersagen von Schreiben, Telegrammen, Paketen, Päckchen, Zeitungen und Zeitschriften nach § 8 Abs. 2 bis 4, - die Bestellung von Datenschutzbeauftragten insoweit im Benehmen mit dem für den Datenschutz zuständigen Ministerium, - die Besuchsregelung, Telefongespräche und Telekommunikation nach § 9, - den Ausschluß von religiösen Veranstaltungen nach § 13 Abs. 3, - die Verwendung des Überbrückungsgeldes nach § 14 Abs. 3, - Art und Umfang der Meldungen nach § 20 Abs. 4 und - die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 zu regeln und die zuständigen Behörden zu bestimmen. Es erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften. § 30 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. § 34 (Fn 3) Grundrechte Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), aus Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnis), aus Art.13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 (Eigentum) des Grundgesetzes eingeschränkt. Diese Grundrechte können auch auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden. V. Abschnitt Aufgaben außerhalb des Maßregelvollzugs, Übergangsvorschrift § 35 (Fn 7) Unterbringung nach der Strafprozeßordnung und dem Jugendgerichtsgesetz (1) Unterbringungen nach § 81, § 126 a und § 453 c in Verbindung mit § 463 Abs. 1 der Strafprozeßordnung sowie nach §§ 7, 73 des Jugendgerichtsgesetzes erfolgen in geeigneten Einrichtungen. §§ 15, 29 und 30 gelten entsprechend. (2) Für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Unterbringungen nach § 126a und § 453c in Verbind

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.