Nordrhein-Westfalen

Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -

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Stammnorm Fassung Gültig ab 01.01.2021 Gültig bis 30.12.2021

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Stammnorm Fassung Gültig ab 01.01.2021 Gültig bis 30.12.2021 Maßregelvollzugsgesetz - MRVG - Vom 15. Juni 1999 (Fn 1) Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494) nach Maßgabe des § 62, in Kraft getreten am 31.Dezember 2021.   Inhaltsübersicht (Fn 10) I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele § 2 Einrichtungen § 3 Qualitätssicherung, Sicherheitsstandard § 4 Beiräte II. Abschnitt Rechte der Patientinnen und Patienten § 5 Einschränkungen § 6 Aufnahme § 7 Persönlicher Gewahrsam, Durchsuchung § 8 Schriftwechsel, Pakete und Zeitungen § 9 Besuche, Telefongespräche, Telekommunikation § 10 Freizeitgestaltung § 11 Unterricht, berufliche Eingliederung § 12 Ergänzende Gesundheitshilfen § 13 Religionsausübung § 14 Arbeit, Einkommen § 15 Vollstreckungsplan, Einrichtungen III. Abschnitt Planung und Gestaltung der Unterbringung § 16 Therapie- und Eingliederungsplan § 17 Behandlung, Hygiene § 17a Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 18 Maß des Freiheitsentzugs § 19 Hausordnung § 20 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen, Festnahme § 21 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 21a Fesselung und Fixierung § 22 Unmittelbarer Zwang § 23 Sicherheitsfachkraft § 24 Anordnungen § 25 Aufwendungen § 26 Verarbeitung von Daten § 27 Umgang mit Akten von Patientinnen und Patienten § 28 Übermittlung von Daten IV. Abschnitt Zuständigkeiten, Kosten, Aufsicht § 29 Zuständigkeiten § 30 Kosten § 31 Aufsicht und Verantwortung § 32 Besuchskommissionen § 33 Durchführungsbestimmungen § 34 Grundrechte V. Abschnitt Aufgaben außerhalb des Maßregelvollzugs, Übergangsvorschrift § 35 Unterbringung nach der Strafprozeßordnung und dem Jugendgerichtsgesetz § 36 Übergangsvorschrift VI. Abschnitt Inkrafttreten § 37 Inkrafttreten § 38 Berichtspflicht I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 (Fn 3) Ziele (1) Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sollen die betroffenen Patientinnen und Patienten durch Behandlung und Betreuung (Therapie) befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit und des Personals der Einrichtungen vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten sollen gewährleistet werden. Therapie und Unterbringung haben auch pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen und sollen unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebens- und Arbeitsverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewußtsein der Patientinnen und Patienten wecken und fördern. (2) Zur Förderung von Therapie und Eingliederung sollen die Einrichtungen mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten. (3) Therapie und Beratung sind mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten auch nach der Entlassung im Benehmen insbesondere mit der Führungsaufsicht, gesetzlichen Betreuungen, der Bewährungshilfe, der Freien Wohlfahrtspflege, den Sozialbehörden, dem sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde, den ärztlichen und nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten sowie den Kostenträgern fortzusetzen. Um die Kontinuität der Behandlung der Betroffenen sicherzustellen, werden Angebote der Nachsorge bereitgestellt. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Nachsorgemaßnahmen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu vermitteln. Soweit keine anderen geeigneten Angebote zur Verfügung stehen, müssen Patientinnen und Patienten auf ihren Wunsch insbesondere in Krisenfällen kurzfristig aufgenommen werden. Die Kosten sind in der Rechtsverordnung nach § 30 zu berücksichtigen. § 2 Einrichtungen (1) Die Einrichtungen sind so zu gestalten, dass eine sachgerechte Therapie der Patientinnen und Patienten gewährleistet ist. Räume für die Behandlung, den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit, für beschäftigungs-, arbeitstherapeutische und schulische Maßnahmen und andere angemessene Beschäftigungen sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten. (2) Die Räume müssen für eine gesunde Lebensführung geeignet und ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein. § 3 (Fn 3) Qualitätssicherung, Sicherheitsstandard (1) Die Qualität insbesondere der Behandlung, der Behandlungsergebnisse und der Versorgungsabläufe ist zu gewährleisten. Die Träger der Einrichtungen führen regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen durch. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt für Sicherheitsmaßnahmen entsprechend. (3) Zur qualitativen Weiterentwicklung des Maßregelvollzugs, insbesondere hinsichtlich der Personalausstattung, werden Vereinbarungen zwischen dem Land und den Trägern von Einrichtungen nach § 29 Abs. 2 bis 4 getroffen, soweit nicht die Rechtsverordnung nach § 30 abschließende Regelungen trifft. § 4 Beiräte (1) Die Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen berufen für jeden Standort einen Beirat. (2) Aufgaben des Beirates sind die Beratung der Einrichtung in konzeptionellen und organisatorischen Fragen des Maßregelvollzugs, die Unterstützung der Leitung der Einrichtung, die Hilfe bei der Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten und die Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz für die Aufgaben des Maßregelvollzugs in der Öffentlichkeit. Die Mitglieder der Beiräte nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. (3) Den Beiräten sollen Personen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen angehören. Sie sollen überwiegend Einwohner der Gemeinde sein, in der die Einrichtung liegt. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirates kann vom Rat der Gemeinde nach Satz 2 bestimmt werden. (4) Die Mitglieder des Beirates können sich über inhaltliche und organisatorische Fragen der Durchführung des Maßregelvollzugs unterrichten lassen sowie die Einrichtung besichtigen. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht. An Entscheidungen über einzelne Patientinnen und Patienten sind die Beiräte nicht beteiligt. (5) Das Nähere regeln die Träger der Einrichtungen in einer Geschäftsordnung. (6) Soweit Einrichtungen des Maßregelvollzugs von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Organisationen betrieben werden, treffen diese Regelungen in eigener Zuständigkeit, die den Zielen dieses Paragraphen entsprechen. II. Abschnitt Rechte der Patientinnen und Patienten § 5 Einschränkungen Die Patientinnen und Patienten unterliegen den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Patientinnen und Patienten nur Einschränkungen auferlegt werden, die zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens oder für die Sicherheit unerläßlich sind. § 6 Aufnahme (1) Bei der Aufnahme werden die Patientinnen und Patienten über ihre Rechte und Pflichten mündlich und schriftlich unterrichtet. Eine Person ihres Vertrauens ist unverzüglich über die Aufnahme zu benachrichtigen. Satz 1 gilt für die Vertrauensperson entsprechend. (2) Die Patientinnen und Patienten sind unverzüglich zu untersuchen. Sie sind spätestens am nächsten Werktag der ärztlichen oder psychotherapeutischen Leitung der Einrichtung, bei selbständigen Abteilungen der fachlich unabhängigen ärztlichen oder psychotherapeutischen Leitung der Abteilung (therapeutische Leitung) vorzustellen. (3) Die Patientinnen und Patienten sind unverzüglich darin zu unterstützen, notwendige Maßnahmen für ihre Familien und hilfsbedürftigen Angehörigen sowie ihre Vermögensangelegenheiten zu veranlassen. Sind Patientinnen und Patienten nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, ist die Einrichtung einer Betreuung (gesetzliche Vertretung) beim Vormundschaftsgericht anzuregen. § 7 Persönlicher Gewahrsam, Durchsuchung (1) Gegenstände der Patientinnen und Patienten, insbesondere Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände für Fortbildung oder Freizeit, werden ihnen belassen, soweit der Zweck der Unterbringung und das geordnete Zusammenleben und die Sicherheit nicht gefährdet werden. Eine kennzeichnende Anstaltskleidung ist unzulässig. (2) Andere mitgebrachte Gegenstände werden auf Kosten der Patientinnen und Patienten an von ihnen benannte Personen versandt oder aufbewahrt. Soweit dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann die Einrichtung die Sachen für sie veräußern. Geringwertige oder gefährliche Gegenstände können auch vernichtet werden, soweit eine andere Verwertung ausscheidet. (3) Die Patientinnen und Patienten können während ihres Aufenthaltes Gegenstände erwerben und einbringen. Soweit die Therapie, das geordnete Zusammenleben oder die Sicherheit es erfordern, können die Einbringung oder Benutzung von Gegenständen ausgeschlossen oder untersagt werden. (4) Gegenstände, die in der Hand der Patientinnen und Patienten Sicherheitsbelange beeinträchtigen können, dürfen weggenommen oder unbrauchbar gemacht werden. (5) Aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit dürfen Räume, die Patientinnen und Patienten sowie ihre Sachen durchsucht werden. Die Patientinnen und Patienten dürfen nur in Gegenwart eines Dritten, ihre Sachen nur in ihrer oder in Gegenwart eines Dritten durchsucht werden. Für eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung gelten § 84 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie § 84 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StVollzG entsprechend. § 8 Schriftwechsel, Pakete, Zeitungen (1) Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. (2) Aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit können der Schriftwechsel überwacht und Schreiben angehalten oder verwahrt werden. Absenderinnen und Absender sowie die Patientinnen und Patienten sind unverzüglich zu unterrichten. Schreiben können insbesondere angehalten werden, wenn 1. ihre Weitergabe in Kenntnis ihres Inhaltes einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde, 2. ihre Weitergabe die Eingliederung anderer Patientinnen und Patienten nach deren Entlassung gefährden würde, 3. sie in Geheimschrift oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefaßt sind oder 4. durch ihre Weitergabe erhebliche Nachteile für die Patientinnen und Patienten oder Dritte zu befürchten sind. (3) Der Schriftwechsel mit den gesetzlichen Vertretungen, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, der Verteidigung, Notarinnen und Notaren, mit Volksvertretungen des Bundes und des für den Wohnsitz oder die Einrichtung zuständigen Landes, ihren Mitgliedern, den Trägern der Einrichtungen sowie ihrer Beschwerdestelle, den zuständigen Behörden, den Gerichten oder Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland, den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Straßburg darf nicht unterbunden werden. Schreiben der Patientinnen und Patienten an die in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen sowie der Schriftwechsel mit der Verteidigung werden nicht überwacht. (4) Die vorstehenden Bestimmungen werden auch auf Telegramme, Pakete, Päckchen, einzelne Zeitungen und Zeitschriften angewendet. Pakete und Päckchen sind in Gegenwart der Patientinnen und Patienten zu öffnen, es sei denn, zwingende Gründe sprechen dagegen. § 7 gilt entsprechend. § 9 Besuche, Telefongespräche, Telekommunikation (1) Die Patientinnen und Patienten dürfen regelmäßig Besuche empfangen. Zeitpunkt und Dauer werden nach einheitlichen Grundsätzen durch Hausordnung geregelt. (2) Aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit dürfen Besuche überwacht, abgebrochen, eingeschränkt, untersagt oder von einer Durchsuchung der Besucherinnen und Besucher abhängig gemacht werden. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder der Ordnung in der Einrichtung unerläßlich ist. Besuche der Verteidigung dürfen weder überwacht noch untersagt werden. (3) Besuche der gesetzlichen Vertretungen oder der in einer Angelegenheit der Patientinnen und Patienten tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare dürfen nicht untersagt werden. Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die diese Personen sowie die Verteidigungen mit sich führen, werden inhaltlich nicht überprüft. Die Übergabe anderer Gegenstände bedarf der Prüfung und der Erlaubnis der Einrichtung. (4) Patientinnen und Patienten dürfen auf ihre Kosten unter entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 Telefongespräche führen. Die Einrichtung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 andere Telekommunikationsmittel zulassen. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 10 Freizeitgestaltung (1) Den Patientinnen und Patienten soll bei der Gestaltung ihrer Freizeit durch Angebote zur Fortbildung, sportlicher und gesellschaftlicher Betätigung geholfen werden. (2) Einschränkungen der Freizeitgestaltung sind aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit zulässig. § 11 Unterricht, berufliche Eingliederung (1) Unter Berücksichtigung der Organisation der Unterbringungseinrichtung und der besonderen Fähigkeiten der Patientinnen und Patienten sind ihnen insbesondere die Erlangung eines Schulabschlusses, berufsfördernde Maßnahmen, eine Berufsausbildung, Umschulung oder Berufsausübung zu ermöglichen. (2) Zeugnis oder Teilnahmebescheinigung enthalten keine Hinweise auf die Unterbringung. (3) Zur Eingliederung kann ein freies Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Einrichtung nach Maßgabe des § 18 gestattet werden. § 12 Ergänzende Gesundheitshilfen (1) Die Patientinnen und Patienten, die nicht oder nicht in entsprechendem Umfang krankenversichert sind, haben gegenüber dem Träger der Einrichtung Anspruch auf Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und sonstige Maßnahmen in entsprechender Anwendung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - mit Ausnahme der §§ 23, 24, 40, 41 und 76 SGB V. Bei der Krankenbehandlung nach § 39 SGB V bestimmt der Träger der Einrichtung das auch unter Sicherheitserfordernissen geeignete Krankenhaus. (2) Während einer Beurlaubung haben die Patientinnen und Patienten mit Ausnahme einer Notfallbehandlung nur Anspruch auf ärztliche Behandlung und Pflege in der Einrichtung, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, und auf Übernahme der Heilbehandlungskosten, die infolge einer Weisung im Rahmen der Lockerung der Unterbringung oder des Urlaubs entstehen, soweit nicht Ansprüche gegen einen Versicherungsträger vorgehen. § 13 Religionsausübung (1) Den Patientinnen und Patienten darf seelsorgerische Betreuung, Teilnahme an Veranstaltungen in der Einrichtung und in angemessenem Umfang Besitz an grundlegenden Schriften und anderen kultischen Gegenständen im Rahmenihrer Religionsgemeinschaft oder ihres weltanschaulichen Bekenntnisses nicht versagt werden. (2)Zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft oder eines anderen weltanschaulichen Bekenntnisses, die in der Einrichtung stattfinden, können die Patientinnen und Patienten zugelassen werden, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmen. (3) Aus zwingenden Gründen ihrer Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit dürfen die Patientinnen und Patienten von Veranstaltungen in der Einrichtung ausgeschlossen werden. Hiervon ist die Seelsorgerin oder der Seelsorger vorher in Kenntnis zu setzen. Der Besitz an kultischen Gegenständen und Schriften kann aus den in Satz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden. § 14 Arbeit, Einkommen (1) Die Patientinnen und Patienten sind entsprechend dem Fortschritt ihrer Behandlung und ihren Fähigkeiten zur Mitarbeit, zur eigenen Versorgung und zur Reinigung ihrer Unterkunfts- und Therapieräume anzuhalten. Für eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitstherapie erhalten die Patientinnen und Patienten eine Arbeitsbelohnung; sie ist vom Träger der Einrichtung unter Berücksichtigung des Arbeitsergebnisses und der Verwertbarkeit festzusetzen. Für eine Arbeit erhalten die Patientinnen und Patienten angemessenes Arbeitsentgelt. Die Höhe der Beträge ist ihnen schriftlich bekanntzugeben. (2) Die Kostenbeteiligung der Patientinnen und Patienten erfolgt nach Maßgabe des § 10 der Justizverwaltungskostenordnung. (3) Das Überbrückungsgeld soll nur bis zur Höhe des Betrages gebildet werden, der nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz des Vermögens bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vom Einsatz oder der Verwertung ausgenommen ist. Das Überbrückungsgeld soll den notwendigen Lebensunterhalt der Patientinnen und Patienten und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung sichern. (4) Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) wird wie für psychisch Kranke und seelisch oder geistig Behinderte gezahlt. (5) Die Einrichtung hat das Überbrückungsgeld zu verzinsen. Die Höhe der Zinsen richtet sich mindestens nach dem Zinssatz für Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist. § 15 Vollstreckungsplan, Einrichtungen (1) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses und der Träger der Einrichtungen durch Rechtsverordnung einen Vollstreckungsplan für den Maßregelvollzug auf. Darin wird die Zuständigkeit der Einrichtungen geregelt. Es sollen getrennte Gruppen gebildet werden insbesondere für Patientinnen und Patienten, die einer allgemein-psychiatrischen Behandlung bedürfen, die schwere Persönlichkeitsstörungen aufweisen, die einen Hang haben, übermäßig Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, geistig Behinderte und Patientinnen und Patienten bis zum 24. Lebensjahr. (2) In eine andere als die im Vollstreckungsplan vorgesehene Einrichtung können Patientinnen und Patienten auch auf ihren Antrag eingewiesen oder durch den Träger der Einrichtung verlegt werden, wenn dies ihrer Therapie, der Eingliederung, der Sicherheit dient oder aus wichtigen Gründen des Zusammenlebens erforderlich ist. Über die Einweisung entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Vor einer Verlegung in eine Einrichtung eines anderen Trägers ist die Vollstreckungsbehörde zu hören, im übrigen ist sie zu unterrichten. III. Abschnitt Planung und Gestaltung der Unterbringung § 16 (Fn 6) Therapie- und Eingliederungsplan (1) Unverzüglich nach der Aufnahme ist für die Patientinnen und Patienten ein individueller vorläufiger Therapieplan zu erstellen. Spätestens sechs Wochen nach der Aufnahme muß ein individueller Therapie- und Eingliederungsplan vorliegen, der die Persönlichkeit, das Alter, den Entwicklungsstand und die Lebensverhältnisse berücksichtigt. Der Plan ist mit der Patientin oder dem Patienten und der gesetzlichen Vertretung zu erörtern. (2) Die Therapie- und Eingliederungspläne erstrecken sich vornehmlich auf die Form der Unterbringung, die Zuweisung zu Behandlungsgruppen, medizinische, psychotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, Pflege, Unterricht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Lockerung und die Eingliederung. Die Pläne sind mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und dem therapeutischen Fortschritt der Patientinnen und Patienten anzupassen. Insbesondere ist nach einer längeren beanstandungsfreien offenen Unterbringung oder Beurlaubung der Patientinnen und Patienten zu prüfen, ob die Therapie ohne Beeinträchtigung der Sicherheitsbelange in Einrichtungen außerhalb des Maßregelvollzugs oder bei Gewährleistung der notwendigen Nachsorge nach einer Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Verbindung mit Auflagen und Weisungen fortgesetzt werden kann. In geeigneten Fällen soll die Leitung der Einrichtung unverzüglich die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel oder die Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge bei der Vollstreckungsbehörde anregen. Bei der Vollstreckung von Maßregeln nach § 64 StGB hat die Leitung der Einrichtung die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn für einzelne Patientinnen und Patienten eine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht oder nicht mehr besteht. (3) Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Jahren ist zu überprüfen, ob eine Entlassung der Patientinnen und Patienten angeregt werden kann. Die Patientinnen und Patienten sind durch ärztliche oder nichtärztliche Sachverständige zu begutachten. Diese dürfen nicht für die Einrichtung arbeiten. Sie erhalten eine Vergütung unter entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Bei ärztlichen Erstgutachten sollen Zweitgutachten von nichtärztlichen Sachverständigen erstellt werden und umgekehrt. Die Einrichtung teilt das Ergebnis der Begutachtung ihrem Träger und der Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit. (4) Die zuständigen Heilberufskammern führen Listen über Sachverständige, die für die Aufgaben nach Absatz 3 geeignet sind. Sie legen nach Abstimmung mit den Trägern der Einrichtungen und der zuständigen Behörde Qualitätskriterien fest. § 17 (Fn 9) Behandlung, Hygiene (1) Die Patientinnen und Patienten erhalten die erforderliche ärztliche, sozial- und psychotherapeutische Behandlung. Die Behandlung ist ihnen zu erläutern. Sie haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. Der Abschluss einer Behandlungsvereinbarung mit den Patientinnen und Patienten soll angestrebt werden. (2) Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in § 17a der Einwilligung der Patientinnen und Patienten. Bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Patientinnen und Patienten sind die Rechte der gesetzlichen Vertretungen zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf deren Aufklärung und Einwilligung. (3) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. § 17a (Fn 8) Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind gegen den natürlichen Willen der Patientinnen und Patienten nur bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten oder anderer Personen zulässig, wenn die Patientin oder der Patient zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn 1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Patientinnen und Patienten zu der Maßnahme zu erwirken, 2. die Anordnung der Maßnahme den Patientinnen und Patienten angekündigt wurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme informiert wurden, 3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist, 4. der von der Maßnahme zu erwartende Nutzen für die Patientinnen und Patienten die mit der Maßnahme für sie verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und 5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der Patientinnen und Patienten verbunden ist. (2) Die medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen der Patientinnen und Patienten ist darüber hinaus zur Erreichung der Entlassfähigkeit oder bei einer erheblichen Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten zulässig, wenn und solange 1. die Patientinnen oder Patienten zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, 2. der mit dem nötigen Zeitaufwand unternommene Versuch vorausgegangen ist, die Zustimmung der Patientinnen oder Patienten zu erreichen, 3. die Maßnahme zur Erreichung des Ziels geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist, 4. der von der Maßnahme zu erwartende Nutzen für die Patientinnen und Patienten die mit de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.