Sachsen

Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20718. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 2, S. 103 Fsn-Nr.: 301-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

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fforderung zur Abänderung zurückgegeben werden. 2Die Aufforderung ist zu begründen. 3Mit der Eröffnung der abgeänderten Beurteilung oder des abgeänderten Beurteilungsbeitrages ist die ursprüngliche Fassung aufgehoben. (3) 1Beabsichtigt die vorgesetzte Dienstbehörde selbst eine Abänderung, soll die Beurteilerin oder der Beurteiler, die oder der die dienstliche Beurteilung oder den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, angehört werden. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfungsvermerk festzuhalten, durch den die dienstliche Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag abgeändert werden kann. 3Die Abänderung ist zu begründen. (4) Die Überprüfung und die Änderung einer dienstlichen Beurteilung oder eines Beurteilungsbeitrages sollen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eröffnung erfolgen. § 14 Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (1) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Beurteilung der sonstigen Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit Befähigung zum Richteramt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie für andere Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Leiterin oder zum Leiter einer Justizvollzugsanstalt an, nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die 1. ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 nach Anlage 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und höher innehaben oder 2. am Beurteilungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet haben oder 3. hinsichtlich des der Vollendung des 58. Lebensjahrs zuletzt vorausgehenden Beurteilungsstichtags den unwiderruflichen Verzicht auf eine Regelbeurteilung erklärt haben, wobei die Erklärung schriftlich bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und spätestens drei Monate vor dem Beurteilungsstichtag abgegeben werden soll, jedenfalls aber vor Eröffnung der Beurteilung abgegeben werden muss. (3) Beamtinnen und Beamte sind nach ihrer erstmaligen Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 nach Anlage 1 oder B 2 nach Anlage 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes mindestens einmal zu beurteilen. (4) In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nach den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet, die in Anlage 1 aufgeführt werden. (5) Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages sind die Behördenleiterinnen und -leiter für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde sowie das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für seine Beamtinnen und Beamten sowie die Leiterinnen und Leiter der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden. (6) 1Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die seit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt weniger als ein Jahr als Berufsrichterin oder Berufsrichter ununterbrochen im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst tätig gewesen sind, werden nur nach diesen Vorschriften beurteilt, wenn sie einen Antrag auf Beurteilung nach dieser Verordnung vor dem Beurteilungsstichtag stellen, der nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung für sie gilt. 2Im Übrigen werden sie nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung beurteilt. § 15 Übergangsregelung (1) Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge, die noch zu einem Stichtag vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen sind, richten sich nach der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vom 7. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. 199), mit der Maßgabe, dass in Abweichung von Ziffer III Nummer 3 Buchstabe b und Ziffer XIV Nummer 1 Buchstabe b zu dem Regelbeurteilungsstichtag 31. Dezember 2021 Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte von der Regelbeurteilung ausgeschlossen sind, die zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatten. (2) § 3 Absatz 3 Nummer 3 und § 14 Absatz 2 Nummer 3 gelten entsprechend. § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vom 7. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. 199), außer Kraft. Dresden, den 19. Januar 2024 Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier Anlagen Anlage 1 Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staats-anwaltlichen Dienst sowie für die Leiterinnen und Leiter der Justizvoll-zugsanstalten Anlage 2 Regelbeurteilung/Anlassbeurteilung Anlage 3 Probezeitbeurteilung Anlage 4 Beurteilungsbeitrag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.