Bremen

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Mathematik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.01.2009 Inkrafttreten01.10.2008 Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 165 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Mathematik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 10. November 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 165)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.01.2009 Inkrafttreten01.10.2008 Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 165 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Mathematik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 10. November 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 165)" juris-Abkürzung: GymGesMAMathfAnl BR Ausfertigungsdatum: 10.11.2008 Gültig ab: 01.10.2008 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2009, 165 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Mathematik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 10. November 2008 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Studienaufbau Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Studienverlauf Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Prüfungsvorleistungen Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden: 1. Referate, 2. Sitzungsvorbereitungen und -moderationen, 3. schriftliche Übungsaufgaben, 4. mündliche Prüfungen, 5. aktive Teilnahme an Erkundungssituationen, 6. schriftliche Ausarbeitungen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsvorleistungen zulassen. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Prüfungen (1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden: 1. mündliche Prüfung, 2. Klausur, 3. Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung, 4. Lerntagebuch, 5. Erkundungs-/Praktikumbericht, 6. Hausarbeit, 7. Portfolio. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Die Prüferin bzw. der Prüfer legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 fest. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsformen, so wird die Gewichtung mit der jede Prüfungsleistung in die Modulnote einfließt, ebenfalls zu Beginn des Moduls bekanntgegeben. (2) Die Prüferin/Der Prüfer kann Gruppenprüfungen mit bis zu 3 Teilnehmenden durchführen. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt. Einzelansicht Seitenanfang § 8 Masterarbeit Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen Einzelansicht Seitenanfang [Tabellen] Tabelle 1 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) M. Ed.: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Mathematik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1, wenn Mathematik Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. Es dürfen nur Veranstaltungen als Masterprüfungen eingebracht werden, die nicht bereits in die Bachelorprüfung eingegangen sind.   Modulbezeichnung P/ WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/ TP CP Prüfungs- vorleistung Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. Die Studierenden stellen einen Studienplan gemäß des jeweiligen Modulangebots im Umfang von mindestens 30 CP so zusammen, dass zusammen mit den Themen des im Bachelorstudium absolvierten Wahlpflichtmoduls alle Module 3 bis 7 vorkommen: Modul M3 P 9 Stochastik MP 9 Ja Mündliche Prüfung oder Klausur 4 V+2 Ü   Modul M4 WP 9 Wahlpflichtmodul I Analysis III mit Differentialgleichungen, Funktionentheorie, Numerik, ... MP 9 Ja Mündliche Prüfung oder Klausur 4 V+2 Ü   Modul M5 P 6 Geometrie MP 6 Ja Mündliche Prüfung oder Klausur 3 V+2 Ü   Modul M6: P 6 angewandte Mathematik MP 6 Ja Mündliche Prüfung oder Klausur oder erfolgreiches Miniprojekt 2 V+2 Ü   Modul M7 WP 9 Wahlpflichtmodul II Algebra, Logik, diskrete Mathematik, Zahlentheorie, Kryptographie, ... MP 9 Ja Mündliche Prüfung oder Klausur 4 V+2 Ü   Modul D1 P 7 Theoretische, empirische und konzeptionelle Grundlagen des Lehrens und Lernens MP 7 Ja Mündliche Prüfung oder Klausur 2 V+2 Ü 2 (V+Ü)     Modul D2 P 8 Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten MP 8 Ja Praktikumbericht     2 S (+3 S)   Modul D3 P 6 stofflich orientiertes mathematikdidaktisches Wissen zu Gymnasien/ Gesamtschulen erweitern u. vertiefen I und II (eine Veranstaltung zu stoffdidaktischem und eine zu stoffdidaktischem oder fachlichem Wissen). (Die Veranstaltungen dieses Moduls können in der Reihenfolge getauscht werden.) MP   Ja gem. § 5 Abs. 1 2 S         2 S o. 2 V o. 1 V + 1 Ü (ggf. auch im SoSe)       Modul D4 P 7 Mathematik lehren und lernen an Gymnasien/Gesamtschulen I und II (zwei Veranstaltungen zu stoffübergreifenden Inhalten) MP 7 Ja gem. § 5 Abs. 1   2S 2S(ggf. auch im WiSe)     Modul D5 Abschlussmodul mit Forschungspraktikum und Masterarbeit P 21 Forschungspraktikum mit Vorbereitungs- und Begleitseminar MP 6 Ja gem. § 5 Abs. 1     2 S   Masterarbeit mit Oberseminar 15 Masterarbeit als Hausarbeit       2 S Insgesamt erforderliche CP:   wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Mathematik erbracht werden: 79 CP wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 58 CP Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung Tabelle 2 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) M. Ed.: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Mathematik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Mathematik das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.   Modulbezeichnung P/ WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/ TP CP Prüfungs- vorleistung Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. Modul D3 P 6 stofflich orientiertes mathematikdidaktisches Wissen zu Gymnasien/Gesamtschulen erweitern u. vertiefen I und II (eine Veranstaltung zu stoffdidaktischem und eine zu stoffdidaktischem oder fachlichem Wissen). (Die Veranstaltungen dieses Moduls können in der Reihenfolge getauscht werden.) MP 3 ja gem. § 5 Abs. 1 2 S               3     2 S o. 2 V o. 1 V + 1 Ü (ggf. auch im SoSe)       Modul D4 P 7 Mathematik lehren und lernen an Gymnasium/Gesamtschulen I und II (zwei Veranstaltungen zu stoffübergreifenden Inhalten) MP 7 ja gem. § 5 Abs. 1   2 S 2 S (ggf. auch im WiSe)     Modul D5 Abschlussmodul mit Forschungspraktikum und Masterarbeit P 21 Forschungspraktikum mit Vorbereitungs- und Begleitseminar MP 6 ja gem. § 5 Abs. 1     2S       Masterarbeit mit Oberseminar   15   Masterarbeit als Hausarbeit       2S Insgesamt erforderliche CP:   wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Mathematik erbracht werden: 34 CP wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 13 CP Fußnoten 1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.