Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Space Sciences and Technologies - Sensing, Processing, Communication“ an der Universität Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 221539. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.05.2017 Inkrafttreten01.10.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 375)4) Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 301 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Space Sciences and Technologies - Sensing, Processing, Communication“ an der Universität Bremen vom 5. April 2017 (Brem.ABl. 2017, S. 301), zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 375)4)"

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trag enthaltenen Fristen für Wiederholungsprüfungen werden im Studiengang eingehalten. (3) Die folgende Äquivalenztabelle wird für die Anerkennung von Prüfungsleistungen an Partneruniversitäten und bei der Notenumrechnung zugrunde gelegt. In Fällen, in denen die Zuordnung der Noten nicht eindeutig vorgenommen werden kann, soll das für die Studierenden bessere Ergebnis ausgewiesen werden. UB   UNITOV UCA UBG ECTS 1,0 With Honors 30 e lode 20, 19 10 = A+ 91-100 Points A+ 1,0 Excellent 30 18, 17 9 = A 81-90 Points A 1,3 Very Good 29, 28, 27 16, 15 8 = B 71-80 Points B 1,7 Good 26 14 7 = C 68-70 Points C 2,0 Good 25 13 7 = C 65-67 Points C 2,3 Good 24 13 7 = C 61-64 Points C 2,7 Satisfying 23 12 6 = D 57-60 Points D 3 Satisfying 22 11 6 = D 54-56 Points D 3,3 Satisfying 21 11 6 = D 51-53 Points D 3,7 Sufficient 20, 19 10 6 = E 50 Points E 4,0 Sufficient 18 10 6 = E 50 Points E 5,0 Not Pass < 18 < 10 < 50 = F Not Pass § 5 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) (1) Das Modul Masterarbeit im Umfang aus 30 CP besteht aus Master Thesis und einem Kolloquium. Die Masterarbeit derjenigen Studierenden, die das vierte Semester an der Universität Bremen absolvieren, wird gemäß der Kooperationsvereinbarung durch jeweils eine Betreuerin oder einen Betreuer der Universität Bremen, sowie einer oder einem weiteren der Partner- bzw. assoziierten Partneruniversitäten betreut. (2) Die Masterarbeit in “MASS” wird in englischer Sprache angefertigt. (3) Die Wiederholung einer Masterarbeit derjenigen Studierenden, die das vierte Semester an der Universität Bremen absolvieren, erfolgt gemäß den üblichen Verfahren der Universität Bremen, wie der Kooperationsvertrag Annex III Ziffer 1 benennt. (4) Die Verteidigung der Masterarbeit findet für diejenigen Studierenden, die das vierte Semester an der Universität Bremen absolvieren, an der Universität Bremen statt. Eine Betreuerin oder ein Betreuer einer Partner- bzw. assoziierten Partneruniversität nimmt in Präsenz oder online an der Verteidigung teil. (5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75 % und das Kolloquium mit 25 % in die gemeinsame Note ein. § 6 Gesamtnote der Masterprüfung (1) Die Gesamtnote an der Universität Bremen wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Die Berechnung basiert auf den Modulnoten, die an der UB erbracht wurden, sowie auf den an den Partneruniversitäten erbrachten Noten, die gemäß der Äquivalenztabelle in § 4 errechnet wurden. (2) Es kann aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben in den Partneruniversitäten im Ergebnis zu unterschiedlichen Gesamtnoten an den beiden Partneruniversitäten kommen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.