Bremen

Bremisches Gesetz über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296411. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.09.2013 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 485 Gliederungsnummer:2124-g-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 3. September 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 485), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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chwertiger Ausbildungen nach § 7 gelten nicht für den im Jahr 2012 begonnenen Schulversuch. § 23 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft Bremen, den 3. September 2013 Der Senat Anlage 1 (zu § 4 Absatz 6) A - Theoretischer und praktischer Unterricht Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Stunden Kontakt zu Menschen aufnehmen - Alltag in unterschiedlichen Generationen verstehen 60 Menschen in ihrer Orientierung und Beweglichkeit unterstützen und Sicherheit mit gestalten 140 Menschen mit Hilfebedarf in ihren alltäglichen Verrichtungen beobachten und unterstützen 160 In Notfallsituationen angemessen handeln 60 Familien und alleinstehende Personen im Alltag und in der Haushaltsführung unterstützen 90 Tod und Sterben begegnen und Menschen am Lebensende pflegerisch unterstützen 40 Als Pflegeassistentinnen oder Pflegeassistenten mit anderen Berufsgruppen im Krankenhaus zusammenarbeiten 110 Menschen mit Einschränkungen im Bereich der Ernährung unterstützen 90 Menschen aus verschiedenen Kulturen in verschiedenen Arbeitsfeldern der Pflege unterstützen 40 Das Umfeld von zu Pflegenden sicher gestalten und sie vor Infektionen schützen 40 Ältere Menschen in ihrer häuslichen Versorgung begleiten und Risiken und Gefahren erkennen 110 Häufig auftretende Gesundheitsstörungen im Alter erkennen und angemessen reagieren 110 Lebenswelt Pflegeheim - im Alltag der stationären Pflege mitarbeiten und Menschen dort in ihrer Lebens-und Tagesgestaltung unterstützen 100 Menschen mit Einschränkungen der Beweglichkeit und körperlichen und geistigen Behinderungen pflegerisch unterstützen 80   1230 Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Deutsch 80 Gesamtstunden 1310 Anlage 2 (zu § 1)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.