Sachsen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

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Quellenkennung: 17508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 18, S. 649 Fsn-Nr.: 711-20V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

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novation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. ²§ 76 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) gilt entsprechend. Artikel 15 Evaluation Das Akkreditierungssystem ist im Auftrag der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz, insbesondere hinsichtlich der Organisationsstruktur und des Wirkens der Stiftung sowie der sonstigen Verfahrensregelungen, regelmäßig und in angemessener Frist, erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, zu evaluieren. Artikel 16 Übergangsvorschriften (1) ¹Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, gilt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Durchführung dieser Akkreditierungsverfahren das bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Recht. ²Eine Programmakkreditierung oder Systemakkreditierung hat im Sinne des Satzes 1 begonnen, sobald die Hochschule einen Vertrag über die Vornahme der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung mit der Agentur geschlossen hat. ³Agenturen im Sinne des Satzes 2 sind diejenigen Agenturen, die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert worden sind. (2) ¹Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich des Übergangs zwischen dem für die Verfahren der Akkreditierung geltenden bisherigen Recht und dem nach diesem Staatsvertrag geltenden Recht zu regeln. ²Des Weiteren werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich der Weitergeltung des bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Rechts für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 zu regeln. ³Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Verpflichtung der Länder nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist. Artikel 17 Berufsakademien; Kirchenverträge (1) ¹Für staatliche und staatlich anerkannte Berufsakademien gelten die Regelungen dieses Staatsvertrages und Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden, entsprechend. ²Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien gelten als Studiengänge im Sinne dieses Staatsvertrages. (2) Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen bleiben unberührt. Artikel 18 Schlussvorschriften (1) ¹Dieser Staatsvertrag ist geschlossen, wenn wenigstens 15 Regierungschefinnen und Regierungschefs der vertragsschließenden Länder ihn unterzeichnet haben. ²Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde eines vertragsschließenden Landes nach Satz 1 bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist.1 (2) ¹Ein Land, das den Staatsvertrag nicht bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Absatz 1 Satz 2 unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten. ²Dazu richtet es an die Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef unterzeichnete Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beitreten wolle. ³Der Beitritt ist vollzogen, sobald das beitretende Land die Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt hat. (3) ¹Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. ²Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. ³Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen. Berlin, den 1. Juni 2017 Für das Land Baden-Württemberg: Winfried Kretschmann Berlin, den 1. Juni 2017 Für den Freistaat Bayern: Horst Seehofer Berlin, den 1. Juni 2017 Für das Land Berlin: Michael Müller Berlin, den 1. Juni 2017 Für das Land Brandenburg: Dietmar Woidke Berlin, den 1. Juni 2017 Für die Freie Hansestadt Bremen: Carsten Sieling Berlin, den 1. Juni 2017 Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf Scholz Berlin, den 1. Juni 2017 Für das Land Hessen: Volker Bouffier Schwerin, den 6. Juni 2017 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Erwin Sellering Berlin, den 1. Juni 2017 Für das Land Niedersachsen: Stephan Weil Düsseldorf, den 20. Juni 2017 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Hannelore Kraft Berlin, den 1. Juni 2017 Für das Land Rheinland-Pfalz: Malu Dreyer Berlin, den 1. Juni 2017 Für das Saarland: Annegret Kramp-Karrenbauer Berlin, den 1. Juni 2017 Für den Freistaat Sachsen: Stanislaw Tillich Berlin, den 1. Juni 2017 Für das Land Sachsen-Anhalt: Reiner Haseloff Kiel, den 12. Juni 2017 Für das Land Schleswig-Holstein: Torsten Albig Berlin, den 1. Juni 2017 Für den Freistaat Thüringen: Bodo Ramelow 1 in Kraft: 1. Januar 2018 [Bek. vom 8. Januar 2018 (SächsGVBl. 2018 S. 11)]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.