Sachsen

Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

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Quellenkennung: 3834. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 8, S. 616 Fsn-Nr.: 112-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

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Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes Vom 5. Juli 2024 Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes vom 17. April 2024 (SächsGVBl. S. 432) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes in der seit dem 1. Mai 2024 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 5. März 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), 2. den am 3. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 1995 (SächsGVBl. S. 321), 3. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748), 4. das am 14. März 2013 in Kraft getretene Gesetz vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 94), 5. den am 1. April 2014 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970), 6. den teils am 9. Dezember 2017, teils am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598), 7. den am 17. März 2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), 8. den am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467), 9. den am 1. Mai 2024 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. Dresden, den 5. Juli 2024 Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz – SächsVerfGHG) Inhaltsübersicht Erster Teil Organisatorische Bestimmungen § 1 Bezeichnung und Sitz § 2 Zusammensetzung, Stellvertreter, Wählbarkeit § 3 Wahl § 4 Amtseid § 5 Rechtsstellung § 6 Beendigung der Amtszeit Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften § 7 Zuständigkeit § 8 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 9 Kammern § 10 Anwendbarkeit des Verfahrensrechts des Bundesverfassungsgerichts, Geschäftsordnung § 10a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung § 11 Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit § 12 Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige § 13 Kein Sondervotum § 14 Verbindlichkeit der Entscheidungen § 15 Einstweilige Anordnungen § 16 Kosten und Auslagenerstattung Dritter Teil Besondere Verfahrensvorschriften Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 1 (Organstreitverfahren) § 17 Antragsteller und Antragsgegner § 18 Zulässigkeit des Antrags § 19 Beitritt zum Verfahren § 20 Entscheidung Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 2 (abstrakte Normenkontrolle) § 21 Zulässigkeit des Antrags § 22 Anhörung der betroffenen Verfassungsorgane § 23 Entscheidung § 24 Wirkungen der Entscheidung Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 3 (konkrete Normenkontrolle) § 25 Vorlage § 26 Verfahren, Entscheidung Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 4 (Verfassungsbeschwerde) § 27 Rügefähige Rechte, Rechtswegerschöpfung § 28 Begründung der Verfassungsbeschwerde § 29 Einlegungsfrist § 30 Anhörung Dritter, Entscheidung § 31 Entscheidungsinhalt Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 5 und 5a (Wahlprüfungsbeschwerde und Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren) § 32 Beschwerdebefugnis § 32a Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 6 (Entscheidung über die Zulässigkeit eines Volksantrags) § 33 Antrag, Entscheidung Siebter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 7 (Prüfung eines Antrags auf Verfassungsänderung) § 34 Frist und Inhalt des Antrags § 35 Verfahren, Entscheidung Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 8 (Normenkontrolle auf kommunalen Antrag) § 36 Antragsfrist, Verfahren Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 9 (Aberkennung des Mandats oder der Mitgliedschaft in der Staatsregierung) § 37 Anklageschrift § 38 Anklagefrist § 39 Zurücknahme der Anklage § 40 Vertretung der Anklage § 41 Vorbereitung der Verhandlung § 42 Mündliche Verhandlung § 43 Urteil § 44 Ausfertigungen des Urteils Vierter Teil Verzögerungsbeschwerde § 45 Anwendbare Vorschriften, Beschwerdekammer Fünfter Teil Schlussvorschriften § 46 Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung, Unfallfürsorge § 47 Inkrafttreten Erster Teil Organisatorische Bestimmungen § 1 Bezeichnung und Sitz 1Der Verfassungsgerichtshof führt die Bezeichnung „Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen“. 2Er hat seinen Sitz in Leipzig. § 2 Zusammensetzung, Stellvertreter, Wählbarkeit (1) 1Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünf Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und vier anderen Mitgliedern. 2Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes müssen Berufsrichter sein. (2) 1Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. 2Stellvertretende vertreten das Mitglied bei dessen Verhinderung oder nach Beendigung des Amtes bis zur Ernennung des Nachfolgers, soweit kein Fall des § 6 Absatz 2 vorliegt. 3Die Stellvertretenden in der Gruppe der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter und in der Gruppe der anderen Mitglieder vertreten sich jeweils gegenseitig. 4Zur Vertretung ist der lebensälteste nicht verhinderte Stellvertretende berufen. 5Für die Stellvertretenden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist. 6Durch die Beendigung des Amtes des Mitglieds, das sie vertreten, wird ihr eigenes Amt nicht berührt. (3) 1Zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. 2Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht sein, wer dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, einem entsprechenden Organ eines Landes oder der Europäischen Gemeinschaft, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehört. 3Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes dürfen beruflich weder im Dienst eines Landes oder des Bundes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht eines Landes oder des Bundes stehen; ausgenommen ist der Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer. (4) Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht sein, wer 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder 2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik tätig war. § 3 Wahl (1) 1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Beendigung des Amtes ihrer Vorgänger gewählt werden. 2Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, findet die Wahl innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages statt. (2) Vorschlagsberechtigt für die Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind die Staatsregierung und das Landtagspräsidium. (3) 1Der Landtag wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ohne Aussprache in geheimer Wahl mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren. 2Dasselbe gilt für die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten. 3Eine Anhörung der Vorgeschlagenen findet nicht statt. 4Wiederwahl ist zulässig. § 4 Amtseid (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes leisten vor Aufnahme ihres Amtes in öffentlicher Sitzung des Landtages folgenden Eid: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ (2) 1Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 2Bekennt sich ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann es diese gebrauchen. (3) Im Falle der Wiederwahl bedarf es keiner erneuten Vereidigung. § 5 Rechtsstellung (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind als Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) 1Die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes üben die Tätigkeit im Verfassungsgerichtshof als Nebenamt aus. 2Die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen gelten auch für ihre Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Die anderen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind ehrenamtlich tätig. (3) 1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes können nur nach den für Richter im Landesdienst geltenden Vorschriften vorläufig und endgültig ihres Amtes enthoben werden. 2Einleitungsbehörde ist die Staatsregierung. 3Die dienstgerichtliche Entscheidung trifft der Verfassungsgerichtshof. 4Die Amtsenthebung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes; dabei wirkt anstelle des betroffenen Mitglieds dessen Stellvertreter mit. § 6 Beendigung der Amtszeit (1) Vor Ablauf der Amtszeit endet das Amt als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, 1. wenn das Mitglied die Wählbarkeit zum Bundestag oder nach § 2 Absatz 3 Satz 3 verliert; 2. wenn bei dem Mitglied ein Wählbarkeitshindernis nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder 3 eintritt; 3. wenn der Verfassungsgerichtshof mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner zur Entscheidung berufenen Mitglieder feststellt, dass bei dem Mitglied ein Wählbarkeitshindernis nach § 2 Absatz 4 nachträglich bekannt geworden oder bei der Wahl unbeachtet geblieben ist; anstelle des betroffenen Mitglieds wirkt sein Stellvertreter (§ 2 Absatz 2) mit; 4. wenn das Mitglied gemäß § 5 Absatz 3 seines Amtes enthoben wird; 5. wenn das berufsrichterliche Mitglied aus dem Amt als Berufsrichterin oder Berufsrichter ausscheidet; 6. wenn ein nichtberufsrichterliches Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat, mit dem Ablauf des betreffenden Monats; 7. wenn das Mitglied durch Erklärung zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages auf sein Amt verzichtet, mit Ablauf des auf die Erklärung folgenden Monats. (2) Endet das Amt durch Ablauf der Amtszeit oder durch Erreichen der Altersgrenze, so führt das Mitglied die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers fort. Zweiter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften § 7 Zuständigkeit Der Verfassungsgerichtshof entscheidet 1. über die Auslegung der Verfassung des Freistaates Sachsen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung des Freistaates Sachsen oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Staatsregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (Artikel 81 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen); 2. bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung des Freistaates Sachsen (Artikel 81 Absatz 1 Nummer 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen); 3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung des Freistaates Sachsen, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat (Artikel 81 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen); 4. über Verfassungsbeschwerden, die von jeder Person erhoben werden können, die sich durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrechte (Artikel 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und 107 der Verfassung des Freistaates Sachsen) verletzt fühlt (Artikel 81 Absatz 1 Nummer 4 der Verfassung des Freistaates Sachsen); 5. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landtages im Wahlprüfungsverfahren (Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen); 5a. über Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren; 6. über die Zulässigkeit von Volksanträgen (Artikel 71 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen); 7. über die Zulässigkeit von Anträgen auf Verfassungsänderung (Artikel 74 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen); 8. über Anträge kommunaler Träger der Selbstverwaltung auf Feststellung, dass ein Gesetz die Bestimmungen des Artikels 82 Absatz 2 oder der Artikel 84 bis 89 der Verfassung des Freistaates Sachsen verletzt (Artikel 90 der Verfassung des Freistaates Sachsen); 9. über Anträge, Mitgliedern des Landtages oder der Staatsregierung das Mandat oder Amt abzuerkennen (Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen); 10. in den ihm durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten (Artikel 81 Absatz 1 Nummer 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen). § 8 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) 1Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz im Verfassungsgerichtshof und führt die Geschäfte des Verfassungsgerichtshofes. 2Deren oder dessen ständige Vertretung übt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus. 3Ist auch diese oder dieser verhindert, übernimmt das im Verfassungsgerichtshof dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensältere nicht verhinderte berufsrichterliche Mitglied, bei Verhinderung aller berufsrichterlichen Mitglieder der im Verfassungsgerichtshof dienstälteste und bei gleichem Dienstalter der lebensältere nicht verhinderte berufsrichterliche Stellvertretende die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten. (2) 1Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder, darunter mindestens vier seiner berufsrichterlichen Mitglieder, mitwirken. 2§ 9 Absatz 1 Satz 2 und § 15 Satz 1 bleiben unberührt. (3) 1In den Verfahren gemäß § 7 Nummer 9 bedarf es zu einer dem Mitglied des Landtages oder der Staatsregierung nachteiligen Entscheidung einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. 2Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. 3Bei Stimmengleichheit kann eine Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Freistaates Sachsen oder eine Verletzung von Bestimmungen der Verfassung des Freistaates Sachsen oder anderen maßgeblichen Rechts nicht festgestellt werden; ein sonstiger Antrag ist in diesem Fall abgelehnt. § 9 Kammern (1) 1Der Verfassungsgerichtshof beruft für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. 2Jede Kammer besteht aus zwei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und einem anderen Mitglied. (2) Der Verfassungsgerichtshof beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Verteilung der auf sie zu übertragenden Verfassungsbeschwerden. § 10 Anwendbarkeit des Verfahrensrechts des Bundesverfassungsgerichts, Geschäftsordnung (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, regelt der Verfassungsgerichtshof sein Verfahren und seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen ist. § 10a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (1) Beim Verfassungsgerichtshof können Dokumente nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 in elektronischer Form eingereicht werden. (2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch den Verfassungsgerichtshof geeignet sein. 2Das Sächsische Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. (3) 1Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die dem Dokument beigefügt sind. (4) 1Sichere Übermittlungswege sind 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn die Absenderin oder der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, 2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Verfassungsgerichtshofes, 4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes in der Fassung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wurden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. 2Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. (5) 1Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Verfassungsgerichtshofes gespeichert ist. 2Der Absenderin oder dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. (6) 1Ist ein elektronisches Dokument für den Verfassungsgerichtshof zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies der Absenderin oder dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. 2Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für den Verfassungsgerichtshof zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. (7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. (8) 1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 zur Verfügung steht. 3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. § 11 Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (1) 1Wird ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof hierüber unter Ausschluss der oder des Abgelehnten. 2Eine Vertretung der oder des Abgelehnten findet insoweit nicht statt. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) 1Die Ablehnung ist zu begründen. 2Das abgelehnte Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sich dazu zu äußern. 3Eine Beteiligte oder ein Beteiligter kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie oder er sich in eine Verhandlung eingelassen hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. (3) Erklärt sich ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das nicht abgelehnt worden ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Nach erfolgreicher Ablehnung (Absätze 1 und 3) wirkt an der Entscheidung in der Sache selbst anstatt des abgelehnten Mitglieds sein Stellvertreter (§ 2 Absatz 2) mit. § 12 Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 7 Nummer 9 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. § 13 Kein Sondervotum [zu § 30 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes] § 30 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet keine Anwendung. § 14 Verbindlichkeit der Entscheidungen [anstatt § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes] (1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte. (2) 1In den Fällen des § 7 Nummer 2, 3 und 8 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Gesetzeskraft. 2Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 Nummer 4, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. (3) Soweit ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. § 15 Einstweilige Anordnungen [anstatt § 32 Absatz 7 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes] 1Bei besonderer Dringlichkeit kann die einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn mindestens drei berufsrichterliche Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes mitwirken und der Beschluss einstimmig gefasst wird. 2Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. 3Wird sie durch den Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach § 8 Absatz 2 bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft. § 16 Kosten und Auslagenerstattung [anstatt §§ 34 und 34a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes] (1) 1Das Verfahren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.