Sachsen

VO Änd. LSG „Mulden- und Chemnitztal“

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Quellenkennung: 4948. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 17, S. 738 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Dezember 2001

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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ Vom 26. November 2001 Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Das durch Beschluss Nr. 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ wird wie folgt geändert: Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Rochlitz im Landkreis Mittweida werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) Ausgliederungsgegenstand sind nachfolgend aufgeführte zwölf Teilflächen: Teilflchen Teilfläche   1: Gemarkung Zaßnitz: Teilfläche   1: Gemarkung Zaßnitz: Flurstücke: 43, 44, 45, 46, 47 und Teile der Flurstücke: 21/4, 42, 58 und 63; Größe: 2,874 ha; Teilfläche   2: Gemarkung Rochlitz: Flurstück: 1006/7 Größe: 3,164 ha; Teilfläche   3: Gemarkung Rochlitz: Flurstücke: 314/3, 314/6, 314/7, 314/8, 314/9, 319/4, 319/7, 319/9, 319/10, 319/11 und Teile der Flurstücke: 314/4, 803, 810 und 816; Größe: 7,257 ha; Teilfläche   4: Gemarkung Rochlitz: Teile der Flurstücke: 824, 829/1; Größe: 3,102 ha; Teilfläche   5: Gemarkung Noßwitz: Flurstücke: 287/12, 295/2, 296/2, 297/2 und Teile der Flurstücke: 287/13, 295/1, 296/1, 297/1; Größe: 1,546 ha; Teilfläche   6: Gemarkung Königsfeld: Teile der Flurstücke: 10/2, 288/1; Größe: 2,146 ha; Teilfläche   7: Gemarkung Königsfeld: Teile der Flurstücke: 10/2, 279/1, 281/1, 281/2 und 281/3; Größe: 1,552 ha; Teilfläche   8: Gemarkung Königsfeld: Flurstücke: 455c, 455d und Teil des Flurstücks: 456; Größe: 0,254 ha; Teilfläche   9: Gemarkung Poppitz: Flurstück: 109/6; Größe: 1,896 ha; Teilfläche 10: Gemarkung Sörnzig: Flurstücke: 168, 171, 172, 176, 177, 181; Größe: 1,225 ha; Teilfläche 11: Gemarkung Gröblitz: Flurstück: 129/2 und Teile der Flurstücke: 127/5, 127/13, 128, 129/1 I und 129/1 II; Größe: 0,457 ha; Teilfläche 12: Gemarkung Köttwitzsch: Flurstück: 17/4 und Teil des Flurstücks: 17/3; Größe: 0,753 ha. (2) 1Die ausgegliederten Teilflächen sind in je einer entsprechend nummerierten Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 26. November 2001 in den ungefähren Maßstäben 1 : 1 000, 1 : 2 000 oder 1 : 2 730 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen. 2Soweit die grüne Grenzlinie an beziehungsweise auf Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes. 3Ansonsten bildet die äußere Grenze der grünen Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes. 4Im Falle von Abweichungen zwischen der Flurstücksaufzählung nach Absatz 1 und den Darstellungen auf den Flurstückskarten ist die räumliche Bestimmung des Geltungsbereiches entsprechend den Flurstückskarten maßgebend. 5Die Flurkarten sind Bestandteil der Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 26. November 2001 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Flurkarten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.