Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-24

Quellenkennung: gazette-2026-042. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 24. Juni 2026 Nummer 42 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen Vom 23. Juni 2026 Aufgrund des § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen vom 13. De- zember 2007 (Nds. GVBl. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 240), wird verordnet: Artikel 1 In § 5 der Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen vom 12. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 258), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2015 (Nds. GVBl. S. 87), wird der folgende Absatz 2 a einge- fügt: „(2 a) 1Zwei weitere Mitglieder sollen über Erfahrung im Finanzwesen, insbesondere im Finanzdienstleis- tungssektor, verfügen sowie umfassende Kenntnisse über die Organisation und die Geschäftsabläufe bei Kre- ditinstituten und über die von Kreditinstituten eingesetzten IT-Systeme besitzen. 2Stehen Personen, die über die Qualifikation nach Satz 1 verfügen, ohne Vergütung nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so kann, um solche Personen zu gewinnen, eine vom Verwaltungsrat festgelegte Vergütung angeboten und gezahlt werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 23. Juni 2026 Die Niedersächsische Landesregierung Lies Heere Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.