Sachsen

SächsAüGUVG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1019. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 312 Fsn-Nr.: 813-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2017

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Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2003 und 2004 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2003 und 2004) Vom 11. Dezember 2002 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2017 § 1 Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (1) Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. (2) 1Die jeweils örtlich zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte sind berechtigt und verpflichtet, die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf den Freistaat Sachsen übergegangenen Ansprüche durchzusetzen. 2Dabei vertreten sie ihn gerichtlich und außergerichtlich.1 § 2 Aufbringung der Mittel (1) 1Die Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu 30 Prozent von den Landkreisen und Kreisfreien Städten getragen. 2Die den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung entstehenden Mehrbelastungen werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs sowie durch die Beteiligung an den Rückerträgen nach § 3 abgegolten. (2) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte veranschlagen im kommunalen Haushalt die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlenden Geldleistungen. 2Der Freistaat Sachsen erstattet diese jeweils monatlich nachträglich in Höhe von 30 Prozent der in dem vorangegangenen Kalendermonat gezahlten Unterhaltsleistungen und veranlasst die Auszahlung der Bundesmittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2 § 3 Beteiligung an den Rückerträgen Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträge zu 40 Prozent an den Freistaat Sachsen ab. 3 1 § 1 geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 80) 2 § 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) und durch Gesetz vom 21. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 80) 3 § 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) und durch Gesetz vom 21. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 80)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.