Bremen

Gesetz über die Einführung einer FamilienCard und die Verwaltungszuständigkeit

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 306115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:20.09.2022 Inkrafttreten03.12.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2025 (Brem.GBl. S. 1326) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 537 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Einführung einer FamilienCard und die Verwaltungszuständigkeit vom 20. September 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2025 (Brem.GBl. S. 1326)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:20.09.2022 Inkrafttreten03.12.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2025 (Brem.GBl. S. 1326) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 537 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Einführung einer FamilienCard und die Verwaltungszuständigkeit vom 20. September 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2025 (Brem.GBl. S. 1326)" juris-Abkürzung: FamCardVwZustG BR Ausfertigungsdatum: 20.09.2022 Gültig ab: 01.10.2022 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 537 Gliederungs-Nr: - Gesetz über die Einführung einer FamilienCard und die Verwaltungszuständigkeit Vom 20. September 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2025 (Brem.GBl. S. 1326) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 Gewährung von Leistungen und Verwaltungszuständigkeit für eine FamilienCard (1) Das Land Bremen kann im Rahmen des Auftrages zur Familienförderung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Leistungen zur Freizeitgestaltung und sozialen Teilhabe mittels eines Gutscheinsystems gewähren. (2) Werden die Leistungen nach Absatz 1 gewährt, liegt die Zuständigkeit bei der Senatskanzlei. In den Rahmen dieser Zuständigkeit fällt auch die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten. (3) Ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen besteht nicht. Die Senatskanzlei entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.