Bremen

Gesetz, betreffend die Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft durch die Bremische Bürgerschaft

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Quellenkennung: 72223. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.04.1957 Inkrafttreten25.04.1957 Fundstelle Brem.GBl. 1957, S. 41 Gliederungsnummer:1100-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend die Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft durch die Bremische Bürgerschaft vom 9. April 1957 (Brem.GBl. 1957, S. 41)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.04.1957 Inkrafttreten25.04.1957 Fundstelle Brem.GBl. 1957, S. 41 Gliederungsnummer:1100-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend die Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft durch die Bremische Bürgerschaft vom 9. April 1957 (Brem.GBl. 1957, S. 41)" juris-Abkürzung: Wi/LwKAnhG BR Ausfertigungsdatum: 09.04.1957 Gültig ab: 25.04.1957 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1957, 41 Gliederungs-Nr: 1100-c-1 Gesetz, betreffend die Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft durch die Bremische Bürgerschaft Vom 9. April 1957 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 (1) Die Handelskammer Bremen, die Handwerkskammer Bremen, die Landwirtschaftskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, zur Beratung eines Gesetzes, das sie vorgeschlagen oder begutachtet haben, einen Vertreter in die Bürgerschaft zu entsenden. (2) Dem Vertreter der beteiligten Kammer ist Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Kammer mündlich vorzutragen und zu erläutern. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Die in § 1 genannten Kammern sind vor Erlaß landesrechtlicher Vorschriften über Angelegenheiten, die ihr Aufgabengebiet betreffen, zu hören. Einzelansicht Seitenanfang § 3 § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (Brem. Ges.-Bl. S. 13) wird aufgehoben. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bekanntgemacht im Auftrage des Senats. Bremen, den 9. April 1957. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.