Bremen

Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG)

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Quellenkennung: 284916. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.2014 Inkrafttreten01.07.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 554) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 458 Gliederungsnummer:2040-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) vom 4. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 458), zuletzt mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554)"

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amte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tod der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 6, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. § 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte (1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 30 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit §§ 37 und 106 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zurzeit der Entlassung befunden hat. § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.. (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die das Amt, aus dem die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, übertragen war, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt. (3) § 53 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 6, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 75 Nummer 11 findet keine Anwendung. § 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die wegen Erreichens der für sie nach den §§ 108, 113 und 114 des Bremischen Beamtengesetzes geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder deren Eintritt in den Ruhestand über die für sie geltende besondere Altersgrenze hinausgeschoben wird, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. Der Ausgleich ist in einer Summe zu zahlen 1. im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand oder 2. im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der besonderen Altersgrenze. (2) Der Ausgleich wird nicht gewährt 1. neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung nach § 48, 2. im Fall der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes. (3) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften § 56 Zahlung der Versorgungsbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge, das Altersgeld sowie das Hinterbliebenenaltersgeld fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige oder altersgeldfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12, 78 Absatz 9 und 79 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, soll zum Zeitpunkt des Wechsels eine Entscheidung nach Satz 2 getroffen werden. (3) Versorgungsbezüge, Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten. (4) Werden Versorgungsbezüge, Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (5) Haben Versorgungsberechtigte, Altersgeldberechtigte oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen. (6) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (7) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. (8) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Antrag der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen. (9) Versorgungsberechtigte sowie Altersgeldberechtigte und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Kommt die oder der Berechtigte der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nach, kann die Versorgung, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld nach diesem Gesetz ganz oder teilweise auf Zeit oder dauerhaft entzogen werden. (10) Ansprüche, die über die nach diesem Gesetz vorgesehene Versorgung hinausgehen, sind von der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger in jedem Haushaltsjahr schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen, für das die Leistung verlangt wird. § 57 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung (1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 35a des Bremischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 64 und 65 dieses Gesetzes nicht als Versorgungsbezug. Im Fall des § 65 dieses Gesetzes wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. (3) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in der in § 65 Absatz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes genannten Höhe. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach den Sätzen 1 und 2 und eine entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu den früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den in dem jeweiligen Monat gewährten Gesamtbetrag. § 58 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag (1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr oder sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ergibt sich aus der Anlage. (5) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 60 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen, 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und 3. der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind. (6) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage. (7) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Der dem Grunde nach zu gewährende Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nur in Höhe des Differenzbetrages gezahlt, der sich aus dem um den Kindererziehungszuschlag erhöhten Ruhegehalt und der Höchstgrenze nach Satz 1 ergibt. (8) Für die Anwendung des § 16 Absatz 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungszuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 5 erhöhen nicht das Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie das Mindestunfallruhegehalt nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3. (9) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 4, 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 59 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld (1) Das Witwen- oder Witwergeld nach § 24 Absatz 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 58 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 2. (2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 58 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren. (3) Die Höhe des Kinderzuschlags ergibt sich aus der Anlage. (4) § 58 Absatz 8 gilt entsprechend. § 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Als Nachweis für die Versicherungspflicht dient der Versicherungsverlauf des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage. (2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 58 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig im Sinne des § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gepflegt, wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage. (3) Das um den Pflegezuschlag und den Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Der dem Grunde nach zu gewährende Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nur in Höhe des Differenzbetrages gezahlt, der sich aus dem um den Pflegezuschlag erhöhten Ruhegehalt und der Höchstgrenze nach Satz 1 ergibt. Wird das Ruhegehalt durch Leistungen nach § 58 erhöht, werden Leistungen nach Satz 1 nur in Höhe des Differenzbetrages gezahlt, der sich aus dem aus Leistungen nach § 58 erhöhten Ruhegehalt und der Höchstgrenze nach Satz 1 ergibt. § 58 Absatz 8 gilt entsprechend. § 61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 58 und 60, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. sie wegen a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, b) Erreichens einer besonderen Altersgrenze gemäß §§ 108, 113 oder 114 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben, 5. kein Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 Satz 1 bis 4 bezogen werden; wobei das Einkommen außer Betracht bleibt, wenn es durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, der sich aus § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, nicht überschreitet. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei der Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt. (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 und 236 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. ein Erwerbseinkommen bezieht, dass durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, der sich aus § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. § 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge sowie auf Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge, Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld kann der Dienstherr oder ehemalige Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte, den Versorgungsberechtigten oder gegen die Empfängerin oder den Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 22), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 37) und der Pflege (§ 38), auf Unfallausgleich (§ 39) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 48) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49) können weder gepfändet noch abgetreten oder verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden. § 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen (1) Werden Versorgungsberechtigte, Altersgeldberechtigte oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte durch eine gesetzliche Änderung mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge sowie zu viel gezahlten Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld kann von der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abhängig gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass es wegen auf die Bezüge anzurechnender Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann. (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung. (4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der oder des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt. § 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 6), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Die Anrechnung entfällt nach Ablauf des Monats, in dem Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die jeweils geltende gesetzl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.