Bremen

Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 284916. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.2014 Inkrafttreten01.07.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 554) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 458 Gliederungsnummer:2040-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) vom 4. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 458), zuletzt mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzunehmen ist, dass die Eheschließung vorwiegend dem Zweck diente, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, sofern nicht besondere Billigkeitsgründe vorliegen, oder 2. der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; dies ist in der Regel der Fall, wenn die Witwe oder der Witwer im Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Der Unterhaltsbeitrag kann teilweise versagt werden, wenn 1. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung das 80. Lebensjahr vollendet hat oder 2. die Ehe weniger als fünf Jahre vor dem Tod geschlossen wurde. (3) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gegen diese oder diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, 1. solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder 2. wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 69 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 25 gilt entsprechend. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie für den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, deren oder dessen Ehe mit dieser oder diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. § 27 Waisengeld (1) Die Kinder 1. einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, 2. einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder 3. einer verstorbenen Beamtin auf Probe oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder der oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 42 des Bremischen Beamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat. (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Bremischen Beamtengesetzes bereits erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. § 28 Höhe des Waisengeldes (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 61 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld oder der Vater des Kindes der Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt. § 29 Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen (1) Witwen- oder Witwer- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- oder Witwer- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Nach dem Ausscheiden einer witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Person erhöht sich das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 24 oder § 28 erhalten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 oder § 90 Absatz 2 Nummer 2 gewährt wird. (4) Unterhaltsbeiträge nach § 26 Absatz 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 27 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen. § 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe (1) Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann (§ 26 Absatz 3 und 4) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der, dem oder denen nach § 18 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 23, 24 und 26 bis 29 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. (2) § 25 gilt entsprechend. § 31 Beginn der Zahlungen (1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom ersten Tag des Geburtsmonats an. (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 3 oder 4 beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem eine der in § 26 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 30. Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit § 32 Zahlung der Bezüge (1) Ist eine Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder sonstige Versorgungsempfängerin oder ein Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger verschollen, werden die jeweils zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die oberste Dienstbehörde feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Vom ersten Tag des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Fall des Todes der oder des Verschollenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 21 und 22 gelten nicht. (3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 12 des Bremischen Besoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden. (5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen. Abschnitt 5 Unfallfürsorge § 33 Allgemeines (1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 34 Absatz 3 zu verursachen. (2) Die Unfallfürsorge umfasst 1. Einsatzversorgung (§ 35), 2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36), 3. Heilverfahren (§§ 37, 38), 4. Unfallausgleich (§ 39), 5. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 43), 6. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47), 7. einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 48), 8. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49). Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 43. (3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. § 34 Dienstunfall (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und 3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 des Bremischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und zu der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil 1. ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder 2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 37) oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls. (3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleich zu achten ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. (5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet. (6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie § 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie, Neurologie oder Psychotherapie, die oder der durch die oberste Dienstbehörde bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war: 1. posttraumatische Belastungsstörung, 2. Anpassungsstörung, 3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung, 4. Angststörung, 5. somatoforme Störung, 6. akute vorübergehende psychotische Störung. Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren. § 35 Einsatzversorgung (1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 34 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes. (2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen ist oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (3) § 34 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre. (5) § 40 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes „71,75“ der Vomhundertsatz „75“ tritt. § 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 37 Heilverfahren (1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden. (2) Das Heilverfahren umfasst 1. die ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung, 2. die Krankenhausbehandlung, 3. die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, 4. die Heilbehandlungen, 5. die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln, 6. die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken, 7. die Pflege (§ 38). Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus sind nicht erstattungsfähig. (3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der durch die Dienststelle bestimmt wird, zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. Die Dienststelle ist unverzüglich über den Beginn einer Krankenhausbehandlung zu informieren. (4) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. (5) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so werden die notwendigen Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet. Die Erstattung der Kosten der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Tod während eines nicht mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufenthaltes im Ausland eingetreten ist. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 zu 40 vom Hundert seines Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 in voller Höhe anzurechnen. Satz 3 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einer Erbin oder einem Erben zu tragen sind, die oder der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat. (6) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. (7) Das Nähere über Inhalt, Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Festlegungen über 1. Voraussetzungen, Höchstbeträge und das Verfahren der Aufwendungserstattung, 2. den Ausschluss von Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, 3. die Notwendigkeit von Voranerkennungsverfahren, 4. die Einholung von Gutachten zur Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemessenheit der Aufwendungen, 5. die Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entstanden sind getroffen werden. Solange der Senat von der Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch macht, findet die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. § 38 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag (1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt. § 39 Unfallausgleich (1) Liegt infolge des Dienstunfalls ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus der Anlage. Wird der Grad der Schädigungsfolgen bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Schädigungsfolgen zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat. (2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Bei der Bewertung des Grades der Schädigung ist die Verordnung zur Durchführung des § 1 Absatz 1 und 3, des § 30 Absatz 1 und des § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung) zu beachten. Eine wissenschaftlich anerkannte Klassifikation ist der Bewertung des Grades der Schädigung zugrunde zu legen, sofern sie der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht widerspricht; bestehen mehrere solcher Klassifikationen, wird im Gutachten festgelegt, welche dieser Klassifikationen zugrunde gelegt wird. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden. (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt. § 40 Unfallruhegehalt (1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt. (2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls nach Absatz 1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur Berechnung des Unfallruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 hinzugerechnet; § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Absatz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.