Bremen

Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 284916. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.2014 Inkrafttreten01.07.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 554) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 458 Gliederungsnummer:2040-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) vom 4. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 458), zuletzt mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.2014 Inkrafttreten01.07.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 554) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 458 Gliederungsnummer:2040-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) vom 4. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 458), zuletzt mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554)" Amtliche Abkürzung: BremBeamtVG Ausfertigungsdatum: 04.11.2014 Gültig ab: 01.01.2015 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2014, 458 Gliederungs-Nr: 2040-a-2 Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) Vom 4. November 2014* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 554) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Arten der Versorgung § 3 Regelung durch Gesetz Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 6a Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 7 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 11 Sonstige Zeiten § 12 Ausbildungszeiten § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 16 Höhe des Ruhegehalts § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung § 20 Allgemeines § 21 Bezüge für den Sterbemonat § 22 Sterbegeld § 23 Witwen- und Witwergeld § 24 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes § 25 Witwen- oder Witwerabfindung § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner § 27 Waisengeld § 28 Höhe des Waisengeldes § 29 Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen § 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe § 31 Beginn der Zahlungen Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit § 32 Zahlung der Bezüge Abschnitt 5 Unfallfürsorge § 33 Allgemeines § 34 Dienstunfall § 35 Einsatzversorgung § 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § 37 Heilverfahren § 38 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag § 39 Unfallausgleich § 40 Unfallruhegehalt § 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt § 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte § 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes § 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung § 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie § 46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene § 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung § 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen § 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge § 51 Meldung und Untersuchungsverfahren § 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich § 53 Übergangsgeld § 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte § 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften § 56 Zahlung der Versorgungsbezüge § 57 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung § 58 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag § 59 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld § 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen § 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen § 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten § 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments § 69 Kürzung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach der Ehescheidung § 70 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung § 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung § 73 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung § 74 Anzeigepflicht § 75 Anwendungsbereich Abschnitt 8 Sondervorschriften § 76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld § 77 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen § 78 Beamtinnen und Beamte auf Zeit § 79 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis § 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Abschnitt 10 Anpassung der Versorgungsbezüge § 81 Allgemeine Anpassung Abschnitt 11 Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren § 82 Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln Abschnitt 12 Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld § 83 Anspruch auf Altersgeld § 84 Höhe des Altersgeldanspruchs § 85 Zahlung des Altersgeldes § 86 Hinterbliebenenaltersgeld § 87 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Beamtenversorgungsbezügen § 88 Abfindung Abschnitt 13 Übergangsvorschriften § 89 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger § 90 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte § 91 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. Januar 2015 vorhandene Beamtinnen und Beamte § 92 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis § 93 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten § 94 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 95 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters § 95a Übergangsregelung aus Anlass der Neuregelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlags Abschnitt 14 Schlussvorschriften § 96 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 97 Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten 1. des Landes Bremen, 2. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ferner regelt es den Anspruch auf und den Bezug von Altersgeld für den in Satz 1 genannten Personenkreis sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenaltersgeld. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes und des Bremischen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes Bremen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insoweit stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes 1. die Lebenspartnerschaft der Ehe, 2. die Lebenspartnerin der Ehefrau, 3. der Lebenspartner dem Ehemann, 4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung, 5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung, 6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe, 7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer gleich. Abweichend von Satz 1 hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung, Hinterbliebenenaltersgeld oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch der Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder des Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin besteht. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. § 2 Arten der Versorgung Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge, 5. Übergangsgeld, 6. Erhöhungsbetrag nach § 16 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1, 7. Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und 3, 8. Ausgleichsbetrag nach § 57 Absatz 2, 9. jährliche Sonderzahlung nach § 57 Absatz 3, 10. Zuschläge nach den §§ 58 bis 60. § 3 Regelung durch Gesetz (1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als ihr oder ihm gesetzlich zustehendes Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung in vollem Umfang berücksichtigt. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind die in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 um den Faktor 0,99611 und in den übrigen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B, C, R und W um den Faktor 0,99606 verminderten folgenden Bezügebestandteile: 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag (§ 57 Absatz 1) der Stufe 1, 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, 4. Leistungsbezüge nach § 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 29 des Bremischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind, die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummer 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes. (2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 34 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können. (3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahngruppe oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. (5) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen. (6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre bezogen wurden, hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend. § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht, 2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung der Beurlaubung schriftlich zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und in Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlags dem Grunde und der Höhe nach zulassen, 4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, 5. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist; bei einer Abfindung gemäß § 152 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht ist die abgefundene Zeit ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis die Abfindung zurückgezahlt hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen oder richterrechtlichen Bestimmungen sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 15 Absatz 1 Satz 1. (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, 3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, 2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer parlamentarischen Staatssekretärin oder eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen, 4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 findet keine Anwendung. § 6a Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter 1. in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungs- oder Altersgeldanspruch zu erlangen, 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5. § 7 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten (1) Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre. (2) Wird aus Beschäftigungszeiten nach §§ 11, 12, 78 Absatz 9 und 79 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz eine nach diesem Gesetz nicht anrechenbare Versorgungsleistung bezogen, so werden diese Beschäftigungszeiten nur insoweit berücksichtigt, als die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zusammen mit der nicht anrechenbaren Versorgungsleistung die Höchstgrenze nach § 66 Absatz 2 nicht übersteigen. § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. § 9 Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nicht berufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder 2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder 3. sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Absatz 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (2) Einem nicht berufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der 1. Zivildienst (§ 78 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes), 2. Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Anordnung vom 7. September 1964 (GBl. I Nummer 11 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990, 3. Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1990 (GBl. I Nummer 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März bis 2. Oktober 1990. (3) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5 und Absatz 2 gilt entsprechend. § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegt oder später übertragen wird, oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit. Ging der Ernennung ein Vorbereitungsdienst voraus, so können vor dem Vorbereitungsdienst liegende Zeiten nach Satz 1 nur dann und insoweit ruhegehaltfähig sein, als sie zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes geführt haben. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.