Brandenburg

Gesetz über die Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz - BbgPolHG)

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Gesetz über die Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz - BbgPolHG) vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 35]) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 18], S.47)

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e Person übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle oder zur Vertretung von Lehrpersonal wegen Mutterschutz oder Elternzeit zur Lehrkraft bestellt, ist dafür eine Ausschreibung entbehrlich. Einzelnorm § 16 Lehraufträge (1) Zur Ergänzung des Lehrangebotes und für einen durch das Lehrpersonal nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge erteilt werden. Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art zur Hochschule, jedoch kein Dienstverhältnis. (2) Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Hierfür müssen sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen an eine Lehrtätigkeit an der Hochschule der Polizei entsprechen. Einzelnorm § 17 Personalvertretung Das Landespersonalvertretungsgesetz gilt an der Hochschule der Polizei mit folgenden Maßgaben: Abweichend von § 13 Absatz 4 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind die Anwärterinnen und Anwärter an der Hochschule der Polizei auch dann wahlberechtigt, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung außerhalb der Hochschule der Polizei tätig sind. Abweichend von § 14 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind die Anwärterinnen und Anwärter an der Hochschule der Polizei nicht für die Personalvertretung wählbar. § 79 Nummer 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung keine Anwendung. Mitbestimmung und Mitwirkung finden nicht statt bei Maßnahmen, die der Entscheidung des Senats unterliegen. In diesen Fällen ist die Personalvertretung anzuhören. Die §§ 92 bis 94 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden an der Hochschule der Polizei keine Anwendung. Einzelnorm § 18 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Einzelnorm § 19 Übergangsregelungen (1) Abweichend von § 10 Absatz 4 sind die beiden Hochschulleitungsämter denjenigen Personen zu übertragen, die diese Ämter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes innehaben. Auf die Probezeit werden die Zeiten angerechnet, in denen die jeweiligen Ämter bereits ausgeübt wurden. Bei Bestellung aus einem Beschäftigtenverhältnis heraus, können die Ämter auch in dieser Form ausgeübt werden. (2) Die aufgrund dieses Gesetzes anzupassenden satzungsrechtlichen Regelungen gelten bis zu deren Änderung fort.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.