Bremen

Gesetz über den Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

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Quellenkennung: 65259. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.01.2010 Inkrafttreten13.01.2010 Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 13 Gliederungsnummer:206-l-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über den Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 13)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.01.2010 Inkrafttreten13.01.2010 Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 13 Gliederungsnummer:206-l-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über den Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 13)" juris-Abkürzung: Art91cGGAVtrG BR Ausfertigungsdatum: 22.12.2009 Gültig ab: 13.01.2010 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2010, 13 Gliederungs-Nr: 206-l-1 Gesetz über den Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 22. Dezember 2009 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem am 30. Oktober 2009 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. (3) Wird der Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos oder tritt der Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 2 Satz 1 außer Kraft, ist dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Bremen, den 22. Dezember 2009 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.