Brandenburg

Brandenburgische Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes (Brandenburgische Stellenvorbehaltsverordnung - BbgStVV)

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Brandenburgische Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes (Brandenburgische Stellenvorbehaltsverordnung - BbgStVV) vom 25. August 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 34], S.694)

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Brandenburgische Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes (Brandenburgische Stellenvorbehaltsverordnung - BbgStVV) vom 25. August 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 34], S.694) Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung: § 1 Vormerkstelle im Sinne des § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50) ist das Ministerium des Innern. § 2 Zuständige Behörden im Sinne des § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), sind: der Ministerpräsident, die Landesministerien, der Landesrechnungshof und die Verwaltung des Landtages jeweils für ihren Geschäftsbereich, die kreisfreien Städte für ihren Bereich, die Landkreise für ihren Zuständigkeitsbereich und zugleich für die sich auf ihrem Gebiet befindenden Gemeinden und Ämter mit mehr als 10.000 Einwohnern, die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr als zwanzig planmäßig zu besetzenden Stellen für ihren Bereich, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr als zwanzig planmäßig zu besetzenden Stellen für ihren Bereich, soweit sie nicht der Aufsicht der Landkreise unterstehen. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 25. August 1996 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe Der Minister des Innern Alwin Ziel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.