Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach - des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.05.1977 Fassung Gültig ab 25.11.2016

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.05.1977 Fassung Gültig ab 25.11.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 230. Nummer 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. Vom 11. Mai 1977 Im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern habe ich am 11. Mai 1977 gem. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GV. NW. S. 71), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 294), den Teilplan 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach - des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbau- und Außenhaldenfläche mit Wirkung vom Tage der Bekanntmachung dieses Erlasses mit folgenden Maßgaben für verbindlich erklärt: 1. Rechtzeitig vor Einziehung der Straßen durch bergbauliche Maßnahmen sind die erforderlichen Ersatzstrecken herzustellen. 2. Die rechtzeitige Koordinierung zwischen den Plänen des Braunkohlenausschusses für die Wiedernutzbarmachung der bergbaulichen Betriebsflächen des Tagebaues Hambach und den von den betroffenen Kreisen aufzustellenden und zu beschließenden Landschaftsplänen (§ 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist) ist sicherzustellen. Abbau- und Haldenfläche des Tagebaues Hambach erstrecken sich in einem Bereich zwischen Rur und Erft, die von Düren und Jülich im Westen sowie von Bedburg und Horrem im Osten eingegrenzt werden. Die Abgrenzung im einzelnen ist dem Originalplan i. M. 1 : 10000 zu entnehmen, der beim Regierungspräsidenten in Köln (Bezirksplanungsbehörde, zugleich Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses), 5000 Köln, Zeughausstraße 4-8 in den Dienststunden zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten wird. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.