Sachsen

G zu Änd. Abk ZLG

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Quellenkennung: 17386. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2012 Nr. 7, S. 249 Fsn-Nr.: 250-5/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 24. April 2012

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Gesetz zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 31. März 2012 Der Sächsische Landtag hat am 7. März 2012 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 1Dem in Berlin und Potsdam am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 30. Juni 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 357), geändert durch das Abkommen vom 9. Juli 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 44), wird zugestimmt. 2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel II in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Dresden, den 31. März 2012 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.