Sachsen

ZuG StV Hochschulzulassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 14, S. 588 Fsn-Nr.: 711-21 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2019

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Gesetz zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung Vom 19. Juli 2019 Der Sächsische Landtag hat am 2. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung 1Dem am 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 6. April 2017 (SächsGVBl. S. 185) außer Kraft. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 19. Juli 2019 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.