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Quellenkennung: 20283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 19, S. 850 Fsn-Nr.: 13-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

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lenleitung auf Vorschlag der weiblichen Bediensteten mit ihrer Einwilligung eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stellvertreterin zu bestellen. 3In den Dienststellen gemäß Satz 1 können die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in der Dienststelle von der nach § 64 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, oder nach § 60 Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, zu bestellenden Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen werden. 4Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. (4) Die §§ 13 bis 22 gelten für Hochschulen nur, soweit im Sächsischen Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nichts Abweichendes geregelt ist. (5) 1Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 2Eine Wiederwahl und Wiederbestellung ist möglich. (6) 1In neu gebildeten Dienststellen muss innerhalb von sechs Monaten eine neue Gleichstellungsbeauftragte oder ein neuer Gleichstellungsbeauftragter bestellt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 3 Satz 1 vorliegen. 2Soweit vorhanden, bleiben die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten bis zur Neubestellung, längstens jedoch für sechs Monate im Amt. 3Sollte keine Gleichstellungsbeauftragte oder kein Gleichstellungsbeauftragter bestellt sein, ist vorübergehend die oder der Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig. (7) 1Die Gleichstellungsbeauftragten der Staatsministerien und sonstigen obersten Dienstbehörden bilden eine Arbeitsgemeinschaft. 2Die Arbeitsgemeinschaft berät über grundsätzliche gleichstellungspolitische Angelegenheiten mit Bedeutung für alle Bediensteten des Freistaates Sachsen und kann gegenüber den Staatsministerien, den Dienststellen und den Bediensteten Vorschläge machen sowie Stellungnahmen abgeben. 3Einmal pro Kalenderjahr soll eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft stattfinden, zu der alle Gleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuladen sind. 4Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. § 14 Stellvertretung und Vertrauenspersonen (1) 1Die oder der Gleichstellungsbeauftragte kann einzelne Aufgaben dauerhaft an die Stellvertretung delegieren und Aufgabendelegationen ändern, wenn die Stellvertretung dem zustimmt. 2Der Entzug von Aufgaben ist zustimmungsfrei. 3Die oder der Gleichstellungsbeauftragte trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung. 4Sie oder er informiert die Dienststelle und die Personalvertretung über alle Delegationsentscheidungen sowie deren Rücknahme und Änderung gemäß den Sätzen 1 bis 3. (2) 1In Teilen von Dienststellen, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes erfüllen, hat die Dienststellenleitung auf Vorschlag der oder des Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Bediensteten vor Ort zu bestellen. 2In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 4 kann auf Vorschlag der oder des zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensperson bestellt werden. 3Die Vertrauensperson soll in angemessenem Umfang von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3. (3) 1In Schulen hat die Schulleitung auf Vorschlag der Bediensteten eine Vertrauensperson zu bestellen und die zuständige Gleichstellungsbeauftragte oder den zuständigen Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2Die Vertrauenspersonen in Schulen sind von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 15 Verfahren zur Bestellung (1) In den Dienststellen der Staatsverwaltung bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten und die Stellvertretung nach vorheriger Mehrheitswahl. (2) 1Vorbehaltlich Satz 2 und § 13 Absatz 1 Satz 2 sind zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertretung alle Bediensteten wählbar. 2Nicht gewählt und bestellt werden können Personen, die der Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung angehören und solche, die befugt sind, Entscheidungen in den Personalangelegenheiten der Dienststelle vorzubereiten oder selbstständig zu treffen. 3Abgeordnete und zugewiesene Bedienstete sind in ihrer Stammdienststelle wählbar, wenn die Abordnung oder Zuweisung zum Zeitpunkt der Wahl höchstens noch drei Monate dauern wird. (3) 1Die Dienststelle schreibt das Amt der oder des Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertretung zur Wahl aus und fordert zur Kandidatur und zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen auf. 2Anschließend stimmen die Bediensteten innerhalb einer angemessenen Frist in Textform ab. 3Das Wahlverfahren ist innerhalb einer von der Dienststellenleitung zu bestimmenden angemessenen Frist durchzuführen. 4Zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertretung sind die Personen gewählt, die die meisten abgegebenen Stimmen jeweils auf sich vereinen und die Wahl annehmen; bei Stimmengleichheit führt die Dienststelle ein Losverfahren durch. (4) 1Erklärt sich nur eine Person zur Ausübung des Amtes der oder des Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertretung bereit, kann die Dienststelle von der weiteren Durchführung des Wahlverfahrens absehen und diese Person vorbehaltlich Absatz 2 zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertretung bestellen. 2Findet sich keine bestellbare Person oder ist nach der Wahl keine bestellbare Person gewählt, bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte, den Gleichstellungsbeauftragten oder die Stellvertretung aus dem Kreis der bestellbaren Bediensteten von Amts wegen ohne weitere Wahl. 3Hierzu bedarf es der Einwilligung der zu bestellenden Person. (5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3. 2In diesen Dienststellen dürfen Bedienstete, die befugt sind, Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorzubereiten oder selbstständig zu treffen, nicht zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt werden. (6) 1Die Bestellung der oder des Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertretung ist den Bediensteten in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich unverzüglich bekannt zu machen. 2Die Personen sind im Geschäftsverteilungsplan zu benennen. § 16 Ende der Amtszeit (1) Die Bestellung zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden aus der Dienststelle oder dem Dienst oder bei Wegfall der Wählbarkeit gemäß § 15 Absatz 2 oder 5 Satz 2. (2) Ein Widerruf der Bestellung ist nur auf Verlangen der oder des Gleichstellungsbeauftragten oder bei grober Verletzung ihrer oder seiner gesetzlichen Pflichten zulässig. (3) Für das Ende der Bestellung von Stellvertretungen sowie der Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) 1Endet die Amtszeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten vorzeitig, wird die Stellvertretung mit ihrem Einverständnis zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten bestellt. 2Gibt es mehrere Stellvertretungen, bestimmen diese eine Person aus ihrem Kreis zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten. 3Soweit § 13 Absatz 1 Satz 2 es erfordert, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Stellvertretung zu bestellen. 4Satz 3 gilt entsprechend für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Stellvertretung. (5) Absatz 4 gilt nicht in Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3. § 17 Rechtsstellung (1) 1Gleichstellungsbeauftragte gehören der Verwaltung der Dienststelle an und sind organisatorisch in den Leitungsbereich einzubinden. 2Sie werden grundsätzlich unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet und haben dort ein unmittelbares Vortragsrecht. (2) 1Gleichstellungsbeauftragte sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig. 2Ihre Tätigkeit ist gleichwertig zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit und entsprechend bei Entscheidungen über Beförderungen, Höhergruppierungen, die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten oder die Vergabe von leistungsorientierten Vergütungsbestandteilen zu berücksichtigen. (3) 1Gleichstellungsbeauftragte dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 2§ 48 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend für Gleichstellungsbeauftragte, ihre Stellvertretungen sowie Vertrauenspersonen. (4) 1Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertretungen und Vertrauenspersonen sind verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse von Bediensteten sowie anderen Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach vertraulich zu behandeln sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus Stillschweigen zu bewahren. 2Die betroffenen Bediensteten können die Entbindung von der Schweigepflicht erklären. § 18 Freistellung und Ausstattung (1) Die Gleichstellungsbeauftragten sind von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) 1In den Dienststellen der Staatsverwaltung sollen sie abhängig von der Anzahl der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich freigestellt werden im Umfang von 1. mindestens 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 80 bis zu 300 Bedienstete, 2. mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 300 bis 600 Bedienstete, 3. mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 600 bis 800 Bedienstete, 4. 100 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 800 Bedienstete. 2Üben die Gleichstellungsbeauftragten eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist die Stellvertretung entsprechend zu entlasten. 3Im Vertretungsfall wird die Stellvertretung anstelle der oder des Gleichstellungsbeauftragten im gleichen Umfang entlastet. 4Im Fall der teilweisen Aufgabenübertragung nach § 14 Absatz 1 wird die Stellvertretung anstelle der oder des Gleichstellungsbeauftragten im angemessenen Umfang nach individueller Regelung entlastet. 5Eine darüber hinausgehende Entlastung der Stellvertretung ist jederzeit möglich. (3) 1Soweit Gleichstellungsbeauftragte für das Amt von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt wurden, muss für sie betreffende Personalentscheidungen der berufliche Werdegang ungeachtet des Entlastungsumfangs so nachgezeichnet werden, wie er ohne die Bestellung zur oder zum Gleichstellungsbeauftragten verlaufen wäre. 2§ 46 Absatz 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. (4) 1Für die Tätigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten sind die notwendigen personellen, räumlichen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. 2Zur Unterstützung, insbesondere bei büroorganisatorischen Tätigkeiten, kann der oder dem Gleichstellungsbeauftragten mit einer Zuständigkeit für mehr als 300 Bedienstete eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zugeordnet werden, soweit dies nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeit erforderlich ist. 3Bei einer Zuständigkeit für mehr als 600 Bedienstete muss eine solche Zuordnung erfolgen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3. (5) Die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 2 bemisst sich nach § 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung. § 19 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten (1) Die Gleichstellungsbeauftragten achten auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und unterstützen die Dienststellenleitungen bei deren Umsetzung. (2) Sie sind hierfür zu Beginn ihrer Amtszeit und anschließend mindestens einmal jährlich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zur Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungen, insbesondere auf den Gebieten des Gleichstellungsrechts, des öffentlichen Dienstrechts sowie des Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts, verpflichtet. (3) 1Die Gleichstellungsbeauftragten führen regelmäßige Sprechstunden durch und beraten die Bediensteten bei Bedarf, insbesondere in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit. 2Die Gleichstellungsbeauftragten berücksichtigen in besonderem Maße die Belange von Frauen mit Behinderungen. 3Die Gleichstellungsbeauftragten nehmen Beschwerden von Bediensteten über Belästigungen wegen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung und wegen sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz entgegen, informieren über Beratungs- und Hilfsangebote und leiten die Beschwerde mit Einverständnis der oder des Betroffenen an die zuständige Stelle weiter, insbesondere an die Beschwerdestelle gemäß § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Beratungen sollen bei Bedarf durch eine Person des Geschlechts der hilfesuchenden Person erfolgen. 5In den Fällen des Satzes 3 kann die Stellvertretung über § 14 Absatz 1 hinaus tätig werden. (4) 1Die Gleichstellungsbeauftragten können mindestens einmal im Jahr nach vorheriger Information der Dienststellenleitung alle Bediensteten zu einer Versammlung einladen. 2Erfolgt die Versammlung mittels Videotechnologie, darf die Übertragung nicht aufgezeichnet werden. 3Die Gleichstellungsbeauftragten erstatten einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht in der Versammlung oder in anderer geeigneter Weise. 4Zu Themen, die die Belange von Frauen besonders berühren, können die Gleichstellungsbeauftragen eine eigene Versammlung nur mit den weiblichen Bediensteten durchführen. 5Eine solche Versammlung ist durchzuführen, wenn mindestens drei weibliche Bedienstete dies bei der oder dem Gleichstellungsbeauftragten beantragen. (5) Die Sprechstunden und Versammlungen der Gleichstellungsbeauftragten finden innerhalb der Dienstzeit statt. § 20 Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (1) 1Bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen, die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit und den Schutz vor Belästigung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung oder vor sexueller Belästigung betreffen, hat die oder der Gleichstellungsbeauftragte ein Recht auf unverzügliche und umfassende Information sowie frühzeitige Beteiligung. 2Eine frühzeitige Beteiligung liegt vor, wenn die oder der Gleichstellungsbeauftragte von der Dienststelle zu einem Zeitpunkt in Textform informiert und beteiligt wird, zu dem die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist. 3Die oder der Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststellenleitung vereinbaren zu Beginn der Amtszeit ein Informations- und Beteiligungsverfahren. (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 zählen insbesondere: 1. Bewerbungs- und Einstellungsverfahren, Ein-, Höher- und Herabgruppierungen, Beförderungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen von mehr als sechs Monaten, 2. die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung, 3. Erstellung und Überarbeitung von Beurteilungsrichtlinien, 4. die Entscheidung über die Platzvergabe bei Fortbildungen für Führungskräfte oder zur Vorbereitung auf Führungspositionen, 5. Erstellung und Umsetzung des Gleichstellungsplans, 6. Besetzung von, Entsendung in und Vorschläge für Gremien inner- und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie die Gestaltung der Rahmenbedingungen der Arbeit von Gremien der Dienststelle, sowie 7. Privatisierung, Um- oder Neubildung, Ver- oder Zusammenlegung, Auflösung von Dienststellen oder Teilen von Dienststellen sowie eventuell damit verbundene Personalabbaumaßnahmen. (3) Soweit dieses Gesetz die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in Auswahlgremien vorsieht, sind sie beratendes Mitglied. (4) 1Bei einer personellen Einzelmaßnahme kann die betroffene Person die Beteiligung der oder des Gleichstellungsbeauftragten durch unverzügliche Mitteilung an die Dienststellenleitung ablehnen. 2Dies gilt nicht für Bewerbungsverfahren. (5) 1In allen Angelegenheiten, in denen die Gleichstellungsbeauftragten zu beteiligen sind, haben sie ein Initiativrecht. 2Über einen Initiativantrag hat die Dienststelle innerhalb angemessener Zeit, spätestens nach einem Monat, zu entscheiden. 3Die Entscheidung ist der oder dem Gleichstellungsbeauftragten in Textform mitzuteilen. (6) 1Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, insbesondere relevante Bewerbungsunterlagen, vergleichende Übersichten und Auswahlvermerke sind den Gleichstellungsbeauftragten frühestmöglich vorzulegen und die zu diesem Zweck erbetenen Auskünfte zu erteilen. 2Sie haben das Recht, Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten zu nehmen, soweit die Kenntnis des Akteninhalts zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 3Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen. 4Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ausreichend ist, sind ihnen personenbezogene Daten in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. (7) 1In der Regel sind die Gleichstellungsbeauftragten in der Dienststelle zu beteiligen, bevor ein Beteiligungsverfahren nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch durchgeführt wird. 2§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes bleibt unberührt. 3Erfolgt entgegen Satz 1 eine parallele Beteiligung der Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte über die Gründe in Textform zu informieren. (8) 1Die Gleichstellungsbeauftragten haben ein Recht zur Teilnahme an Personalversammlungen gemäß § 49 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und an Besprechungen nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. 2Sie haben in beiden Fällen ein Rederecht. 3Soweit personelle Einzelmaßnahmen behandelt werden, kann die betroffene Person die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten ablehnen. § 21 Beanstandung (1) 1Ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Auffassung, dass 1. Maßnahmen im Sinne von § 20 Absatz 1 und 2 gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern verstoßen, 2. sie oder er in ihren oder seinen Rechten aus diesem Gesetz verletzt wird oder 3. die Dienststelle einen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Gleichstellungsplan nicht aufgestellt oder nicht angepasst hat, kann sie oder er dies innerhalb von einer Woche ab Kenntnis bei der Dienststellenleitung in Textform und unter Darlegung der Gründe beanstanden. 2In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung eine Frist von drei Werktagen ab Kenntnis zur Beanstandung festlegen. 3Hat die Beanstandung eine personelle Einzelmaßnahme zum Gegenstand, kann die oder der betroffene Bedienstete die Durchführung des Beanstandungsverfahrens ablehnen, so dass dessen weitere Durchführung unzulässig ist. (2) 1Bis zur abschließenden Entscheidung über die Beanstandung ist die Maßnahme auszusetzen. 2Duldet sie keinen Aufschub, kann die Dienststellenleitung bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 3Die oder der Gleichstellungsbeauftragte ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. (3) 1Die Dienststelle prüft die Beanstandung innerhalb eines Monats und entscheidet in der Sache unter Beachtung der Einwände neu. 2Bei umfangreichen Sachverhalten oder von der Dienststelle nicht zu vertretenden Verzögerungen ist die angemessene Verlängerung der Frist möglich, worüber die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten informiert. 3Zum Ablauf der Frist informiert sie die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten über das Ergebnis der Prüfung. (4) 1Hilft eine nachgeordnete Dienststelle der Beanstandung nicht vollumfänglich ab, legt sie diese unter Beifügung einer eigenen Stellungnahme der nächsthöheren Dienststelle unverzüglich vor und unterrichtet die beanstandende Gleichstellungsbeauftragte oder den beanstandenden Gleichstellungsbeauftragten hierüber. 2Die nächsthöhere Dienststelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Beanstandung abschließend. 3Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der Dienststellenleitung der nachgeordneten Dienststelle zur Beachtung sowie der oder dem dortigen Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln. (5) 1Beanstandungen der oder des Gleichstellungsbeauftragten der obersten Dienstbehörden oder von Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 5 werden in einem Gespräch zwischen der Dienststellenleitung und der oder dem Gleichstellungsbeauftragten erörtert. 2Die Dienststelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach der Beanstandung abschließend. § 22 Rechtsschutz (1) 1Wird einer Beanstandung aus den Gründen des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht vollumfänglich abgeholfen, kann die oder der Gleichstellungsbeauftragte innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung gemäß § 21 Absatz 4 oder 5 das Verwaltungsgericht anrufen. 2Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle 1. die Rechte der oder des Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder 2. einen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Gleichstellungsplan nicht aufgestellt hat. 3Ist Gegenstand des Rechtsschutzersuchens die Verletzung ihrer oder seiner Rechte im Rahmen einer personellen Einzelmaßnahme, kann die oder der betroffene Bedienstete die Anrufung des Verwaltungsgerichts durch die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten ablehnen, so dass sie unzulässig ist. (2) 1Der Rechtsschutz kann auch darauf gestützt werden, dass die jeweils zuständige Dienststelle ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der angemessenen Frist nach § 21 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 sachlich über die Beanstandung entschieden hat. 2§ 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (3) Die Anrufung des Verwaltungsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Die Dienststelle trägt die notwendigen Kosten für das gerichtliche Verfahren, die der oder dem Gleichstellungsbeauftragten entstehen. Abschnitt 5 Gleichstellungspläne § 23 Pflicht zur Erstellung und Wirkung (1) Jede Dienststelle, die einen eigenen Stellenplan bewirtschaftet, erstellt für den Bereich der von ihr bewirtschafteten Stellen einen Gleichstellungsplan für einen Geltungszeitraum von jeweils vier Jahren, der innerhalb dieses Zeitraums nach zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen ist. (2) 1Die Festlegungen im Gleichstellungsplan sind Bestandteil der Personalentwicklungsplanung. 2Die darin enthaltenen Zielvorgaben und Maßnahmen sind bei der Erstellung der Personalentwicklungskonzepte gemäß § 24 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, bei der Besetzung und Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.