Brandenburg

Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens

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Quellenkennung: de/gesetze-211524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens vom 30. Juni 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 17], S.230, 235)

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Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens vom 30. Juni 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 17], S.230, 235) §1 Bewilligungsbehörden  Zur Förderung des Wohnungswesens können die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als Bewilligungsbehörden bestimmt werden. §2 Bewilligungsverfahren Die Bewilligungsbehörden erteilen den Bewilligungsbescheid im eigenen Namen und für Rechnung des Landes Brandenburg oder der vom Land Brandenburg beauftragten Stelle. §3 Zuständigkeiten Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministe­rium des Innern durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen im Wohnungsbau und zur Wohnungsmodernisierung den Landkreisen, kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten, Mittleren kreisangehörigen Städten und den Mittleren Ämtern zu übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. §4 Sonstige Zuständigkeiten Das Ministerium für Stadtent­wicklung, Wohnen und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Rechtsverordnung weitere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens sowie für damit zusammenhängende Aufgaben den Landkreisen, den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden zu übertragen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.