Bremen

Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 68329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.2009 Inkrafttreten01.01.2013 Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 6 und Anlage 1 geändert, Anlagen 2 und 3 aufgehoben durch Verordnung vom 19.11.2012 (Brem.GBl. S. 513) Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 562 Gliederungsnummer:2132-f-7 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten vom 21. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 562), zuletzt §§ 2, 3, 6 und Anlage 1 geändert, Anlagen 2 und 3 aufgehoben durch Verordnung vom 19. November 2012 (Brem.GBl. S. 513)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.2009 Inkrafttreten01.01.2013 Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 6 und Anlage 1 geändert, Anlagen 2 und 3 aufgehoben durch Verordnung vom 19.11.2012 (Brem.GBl. S. 513) Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 562 Gliederungsnummer:2132-f-7 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten vom 21. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 562), zuletzt §§ 2, 3, 6 und Anlage 1 geändert, Anlagen 2 und 3 aufgehoben durch Verordnung vom 19. November 2012 (Brem.GBl. S. 513)" juris-Abkürzung: KÜO BR 2010 Ausfertigungsdatum: 21.12.2009 Gültig ab: 01.01.2010 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2009, 562 Gliederungs-Nr: 2132-f-7 Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten Vom 21. Dezember 2009 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 6 und Anlage 1 geändert, Anlagen 2 und 3 aufgehoben durch Verordnung vom 19.11.2012 (Brem.GBl. S. 513) Aufgrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2241) jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet: § 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen (1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1. Dunstabzugsanlagen, 2. Brennstoffversorgungsanlagen, 3. Röstanlagen einschließlich Rösttrommeln sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen, 4. Fischräucherkammern einschließlich Rauchwagen und Roste sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen. (2) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen: 1. Dunstabzugsanlagen von Kalt- und Wohnungsküchen, 2. Röstanlagen mit thermischer Reinigung, 3. Fischräucherkammern mit chemischer Selbstreinigungsanlage. (3) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend. § 2 Durchführung der Arbeiten (1) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen. Die Arbeiten nach § 1 Absatz 1 sind in einem Arbeitsgang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen, soweit diese in dem Gebäude oder in den Räumen anfallen. (2) § 1 Absatz 5, die §§ 2, 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und § 7 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend. § 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger In einem Zusatz zum Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Schornsteinfegerarbeiten zu bestimmen, die nach § 1 Absatz 1 durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gilt entsprechend. § 5 Begriffsbestimmungen Die Begriffsbestimmungen in Anlage 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Bremen, den 21. Dezember 2009 Der Senator für Inneres und Sport Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen Anlagen Anzahl der Kehrungen Anzahl der Überprüfungen 1. Dunstabzugsanlagen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1)   einmal im Jahr 2. Brennstoffversorgungsanlagen (§ 1 Absatz 1 Nummer 2)   zweimal in sieben Jahren, frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Überprüfung 3. Röstanlagen (§ 1 Absatz 1 Nummer 3) Achtmal im Jahr (alle sechs Wochen)   4. Fischräucherkammern (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) Sechsmal im Jahr (alle zwei Monate)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.