Sachsen

Sächsische Feuerungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9613. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 12, S. 432 Fsn-Nr.: 421-1.13/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. April 2020

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von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird, 2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, 3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen. 2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160°C nicht überschreiten. (2) 1Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. 2Die Abführung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden können.7 § 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren (1) Für die Aufstellung von 1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern, 2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und 3. ortsfesten Verbrennungsmotoren gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend. (2) 1Es dürfen 1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von insgesamt mehr als 50 kW, 2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen, 3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von insgesamt mehr als 50 kW, 4. Blockheizkraftwerke mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW in Gebäuden, 5. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren und 6. ortsfeste Verbrennungsmotoren nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen. 2Dies gilt auch für die Kombination von Feuerstätten und Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die gemeinsam betrieben werden sollen und deren Nennleistung insgesamt 100 kW übersteigt. (3) 1Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. 2Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. 3Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein. (4) 1Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist. 2§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.8 § 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen (1) 1Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von 1. Holzpellets von mehr als 6 500 kg, 2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15 000 kg, 3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5 000 l oder 4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. 2Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100 000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6 500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30 000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten. (2) 1Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. 2Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. 3Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen. (3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen 1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und 2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein. (4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas 1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen, 2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben, 3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen, 4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben, 5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein und 6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen von § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen. (5) 1Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. 2Die Zugänge sind mit der Aufschrift „Holzpelletlagerraum – Lebensgefahr durch giftige Gase – Vor Betreten ausreichend lüften!“ zu kennzeichnen. 3Absatz 4 Nummer 6 gilt entsprechend.9 § 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen (1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden. (2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden 1. in Wohnungen bis zu 100 l, 2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 1 000 l, 3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5 000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen haben, 4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nummer 3 genügen, bis zu 5 000 l. (3) 1Sind in Räumen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. 2Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben. 3Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. 4Ein Abstand von 0,1 m zur Feuerstätte genügt, wenn nachgewiesen ist, dass deren Oberflächentemperatur 40°C nicht überschreitet. (4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen jeweils in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg gelagert werden, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben. (5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets gilt § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.10 § 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen (1) 1Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften entsprechend. 2Dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden. 3Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen. (2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.11 § 14 Übergangsvorschrift Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets und für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets außerhalb von Brennstofflagerräumen sind die Anforderungen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ab dem 11. Januar 2022 zu erfüllen.12 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 2 § 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 312, 317) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 3 § 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 4 § 6 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 5 § 7 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 312, 317) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 6 § 8 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 312, 317) und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 7 § 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) und durch Verordnung vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 134) 8 § 10 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 9 § 11 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 10 § 12 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 11 § 13 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) 12 § 14 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.