Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zum Sprengstoffgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: b6bac83e-7ed0-48d5-85ba-62816f158894. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2009 Fassung Gültig ab 12.07.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2009 Fassung Gültig ab 12.07.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 17. Dezember 2009 (Artikel 3 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend von § 36 Absatz 6 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom10. September 2002 (BGBl. I S.3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), können in Nordrhein-Westfalen lediglich folgende Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden: 1. Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, 2. Befähigungsschein nach § 20 SprengG für die Tätigkeit als verantwortliche Person. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert durch Gesetz v. 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 12. Juli 2014. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.