Bremen

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 261196. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.12.2010 Inkrafttreten01.07.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 22.01.2025 (Brem.GBl. S. 27) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 574 Gliederungsnummer:60-m-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 16. November 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 574), zuletzt §§ 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 22. Januar 2025 (Brem.GBl. S. 27)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.12.2010 Inkrafttreten01.07.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 22.01.2025 (Brem.GBl. S. 27) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 574 Gliederungsnummer:60-m-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 16. November 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 574), zuletzt §§ 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 22. Januar 2025 (Brem.GBl. S. 27)" juris-Abkürzung: GrEStFestG BR Ausfertigungsdatum: 16.11.2010 Gültig ab: 01.01.2011 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2010, 574 Gliederungs-Nr: 60-m-2 Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer Vom 16. November 2010 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 neu gefasst durch Gesetz vom 22.01.2025 (Brem.GBl. S. 27) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 Steuersatz für die Grunderwerbsteuer Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf in der Freien Hansestadt Bremen belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5,5 vom Hundert. § 2 Anwendungsbereich Der Steuersatz nach § 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2025 verwirklicht werden. Auf Erwerbsvorgänge, die vor dem 1. Juli 2025 verwirklicht werden, ist der Steuersatz nach § 1 in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bremen, den 16. November 2010 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.