Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 9 vom 17.03.2026, Seiten 97 – 100, Größe: 465 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-03-17

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97 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 9 DIENSTAG, DEN 17. MÄRZ 2026 Tag Inhalt Seite 3. 3. 2026 Sechsundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 4. 3. 2026 Drittes Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 612-4, 612-1, 612-3, 611-8 5. 3. 2026 Zweiundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 10. 3. 2026 Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren des Finanzamts für Prüfungs- dienste und Strafsachen in Hamburg (Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 3120-21 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Sechsundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona Vom 3. März 2026 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 2. Nummer 2 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, ­Hahnenkamp 1 bis 8, Ottenser Hauptstraße 1 bis 64 und (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026, Bahrenfelder Straße 71 bis 149 in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der beschränkt. Veranstaltungen §2 1. „Inklusion und Integration“, Schlussvorschrift 2. „Altona blüht auf “. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt 1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135, unberührt. Hamburg, den 3. März 2026. Das Bezirksamt Altona 98 Dienstag, den 17. März 2026 HmbGVBl. Nr. 9 Drittes Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften Vom 4. März 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Freien und Hansestadt Hamburg im Tierheim unter­ Änderung des Hamburgischen Kultur- gebracht worden sind.“ und Tourismustaxengesetzes 2. In § 7 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz „Die Steuer ist für einen Hund, der aus einem Tierheim auf vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erworben am 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 374), wird wie folgt wird, auf Antrag für die ersten drei Jahre nach Beginn der geändert: Steuerpflicht von dieser zu befreien, wenn der Hund erst- malig in dem Haushalt aufgenommen wird und mit der 1. § 2 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Anmeldung des Hundes eine Bescheinigung des Tierheims „Hat ein Beherbergungsbetrieb keine Pflicht zur Auslegung vorgelegt wird, dass es sich bei dem abgegebenen Hund beziehungsweise Aushängung der Preise für die im Wesent- nach den im Abgabezeitpunkt dort vorhandenen Kenntnis- lichen angebotenen Zimmer nach § 13 Absatz 3 der Preis­ sen nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 6 angabenverordnung, so sind für Beherbergungsbetriebe der Satz 2 handelt. Tierheime in diesem Sinne sind Einrichtun- Klassifizierung gen, die auch oder ausschließlich die Aufgabe wahrnehmen, von 5 Sternen 200 Euro, von Amts wegen unterzubringende Tiere aufzunehmen.“ von 4 Sternen 150 Euro, 3. § 9a wird aufgehoben. von 3 Sternen 100 Euro und 4. In § 10 Absatz 2 wird die Textstelle „§ 7 Nummer 7“ durch von 2 und weniger Sternen   75 Euro die Textstelle „§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt. als Bemessungsgrundlage je Übernachtung anzusetzen.“ Artikel 3 2. § 3 erhält folgende Fassung: Änderung des Hamburgischen Zweitwohnung- „§ 3 steuergesetzes Steuerpauschalsätze Das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz vom 23. De­­ zember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert am Die Steuer beträgt je Gast und Übernachtung bei einem 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720), wird wie folgt geän- Nettoentgelt von bis zu dert:  15 Euro     0 Euro 1. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:   35 Euro 0,80 Euro, „(2) Ist der Inhaber der Zweitwohnung nicht auf Grund   50 Euro 1,50 Euro, eines Vertrages zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet, 100 Euro      3 Euro, tritt an die Stelle der auf Grund des Mietvertrages im 150 Euro 4,50 Euro, Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils für das Gebiet 200 Euro      6 Euro. der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Mietenspie- Je weitere angefangene 50 Euro Nettoentgelt erhöht sich die gels im Sinne der §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetz- Steuer um jeweils einen Euro und fünfzig Cent.“ buches auf die Zweitwohnung unter Berücksichtigung des im Mietenspiegel angegebenen Mittelwerts ergibt. Die bei Artikel 2 der Berechnung des Betrages anzusetzende Wohnfläche ist Änderung des Hundesteuergesetzes nach Maßgabe der Wohnfläche im Sinne der Wohnflächen- verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Lässt sich aus dem (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 jeweils geltenden Mietenspiegel keine Vergleichsmiete für (HmbGVBl. S. 720), wird wie folgt geändert: die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der für 1. § 6 erhält folgende Fassung: vergleichbare Wohnungen errechneten ortsüblichen Miete „§ 6 zu bemessen.“ Steuersatz 2. In § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: Die Regelsteuer beträgt für jeden Hund 120 Euro im Kalen- „(3) Wird der Steuersatz geändert, so ist die Festsetzung derjahr. Für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne nach Absatz 1 zu ändern, soweit die festgesetzte Steuer noch des § 2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom 26. Januar nicht entstanden ist.“ 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember Artikel 3a 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fas- Weitere Änderung des Hamburgischen Zweitwohnung- sung beträgt der Steuersatz 900 Euro. Satz 2 gilt nicht für steuergesetzes gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Hunde­ gesetzes, die im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 aus einem In § 6 des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes Tierheim erworben werden, sofern es sich um auf dem vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gefundene durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird die Zahl „8“ durch die Hunde oder um Hunde handelt, die auf Veranlassung der Zahl „12“ ersetzt. HmbGVBl. Nr. 9 Dienstag, den 17. März 2026 99 Artikel 4 Herausgabe des Amtlichen Anzeigers folgt, in dem sie ­veröffentlicht wird, als bekannt gegeben.“ Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes Artikel 5 Das Hamburgische Grundsteuergesetz vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600), zuletzt geändert am 5. März 2025 Schlussbestimmungen (HmbGVBl. S. 258), wird wie folgt geändert: (1) Artikel 1, 2 und 3a treten am 1. Januar 2027 in Kraft. 1. In § 5 Absatz 2 wird hinter Satz 7 folgender Satz eingefügt: Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der „Auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen findet der ­Verkündung in Kraft. abweichende Hebesatz nach Satz 1 keine Anwendung für das auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs folgende (2) Für aufgrund von § 9 des Hamburgischen Zweitwoh- Kalenderjahr, sofern nachgewiesen wird, dass eine Bebau- nungsteuergesetzes ergangene Bescheide, deren Festsetzung ung beabsichtigt ist oder damit bereits begonnen wurde.“ über den 31. Dezember 2026 hinaus Wirkung entfaltet, gilt, dass für Änderungen dieser Festsetzung für das Besteuerungs- 2. In § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: jahr 2027 bis zum 31. Dezember 2026 § 6 des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes in der Fassung von Artikel 3a „Abweichend von § 367 Absatz 2b Sätze 3 und 4 der dieses Gesetzes anzuwenden ist. Abgabenordnung ist die Allgemeinverfügung nach § 367 ­ Absatz 2b Satz 1 im Amtlichen Anzeiger und auf der Inter- (3) Für Beherbergungsleistungen, die vor dem Inkraft­ netseite der für die Finanzen zuständigen Behörde zu treten dieses Gesetzes nach Absatz 1 vereinbart worden sind, veröffent­lichen; sie gilt an dem Tag, der nach dem Tag der gelten die bisherigen Bestimmungen fort. Ausgefertigt Hamburg, den 4. März 2026. Der Senat Zweiundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek Vom 5. März 2026 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 Verkaufsstellen der Marktplatz Galerie, Bramfelder Chaussee Sonntagsöffnung am 29. März 2026 230, beschränkt. (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026, §2 in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung Schlussvorschrift „Gemeinsam wachsen – Integration & Nachwuchs erleben“ geöffnet sein. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die unberührt. Hamburg, den 5. März 2026. Das Bezirksamt Wandsbek 100 Dienstag, den 17. März 2026 HmbGVBl. Nr. 9 Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg (Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren) Vom 10. März 2026 Auf Grund von - § 32 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 11. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 9 S. 1, 26), - § 15 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (BGBl. III 312-1), zuletzt geändert am 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319 S. 1, 2), - § 110a Absatz 1a Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1, 13), wird verordnet: §1 a) die Möglichkeit, Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung bis einschließlich Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen 31. Dezember 2026 in Papierform anzulegen sowie von nach anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 1. § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der jeweils übermittelte elektronische Akten in Papierform zu füh- geltenden Fassung, beschränkt auf die Bestimmung der ren oder weiterzuführen, jeweils bei dem Finanzamt für organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechen- Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg, den technischen Rahmenbedingungen bei dem Finanzamt b) die Bestimmung der organisatorischen und dem Stand für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg, der Technik entsprechenden technischen Rahmenbe- 2. § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur dingungen bei dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung, Strafsachen in Hamburg, beschränkt auf die Möglichkeit, Akten abweichend von § 32 werden auf die Behörde für Finanzen und Bezirke weiterüber- Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung bis ein- tragen. schließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anzulegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember §2 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, jeweils bei dem Finanzamt für (1) § 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a tritt mit Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg, Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 3. § 110a Absatz 1a Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des (2) Die Weiterübertragungsverordnung-elektronische Ak­­ Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gelten- tenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren vom den Fassung, beschränkt auf 8. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 469) wird aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 10. März 2026. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.