Sachsen

Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 10697. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 4, S. 119 Fsn-Nr.: 450-1.3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 25. September 2025

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rwalter aus einem wichtigen Grund von der Bearbeitung bestimmter Geschäftsvorgänge entbinden. (2) 1Der Amtsverwalter schließt die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge ab. 2Er hat seiner Unterschrift einen die Amtsverwaltung kennzeichnenden Zusatz beizufügen. (3) 1Der Amtsverwalter hat der oberen Vermessungsbehörde den Abschluss der Geschäftsvorgänge anzuzeigen. 2Die obere Vermessungsbehörde widerruft die Bestellung zum Amtsverwalter nach Abschluss der Geschäftsvorgänge. (4) 1Die obere Vermessungsbehörde kann die Bestellung zum Amtsverwalter aus einem wichtigen Grund vorzeitig widerrufen. 2Sie kann erneut eine Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zum Amtsverwalter bestellen. (5) Der Amtsverwalter hat 1. das Geschäftsbuch, 2. die Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung, 3. die Unterlagen zur Kostenfestsetzung sowie 4. die Übersicht über die Fachkräfte der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, deren oder dessen Amt erloschen ist, bis zum Ende der Fristen nach § 7 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 3 aufzubewahren. (6) 1Der Amtsverwalter kann seinen Amtssitz in den Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verlegen, deren oder dessen Amt erloschen ist. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. 3Die Verlegung des Amtssitzes ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (7) 1Für den Fall, dass mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure als Amtsverwalter bestellt werden, überträgt die obere Vermessungsbehörde einem Amtsverwalter die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 Satz 2. 2Die obere Vermessungsbehörde weist aufgrund dieser Übersicht die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge den einzelnen Amtsverwaltern zur Bearbeitung zu. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 für jeden der Amtsverwalter.15 § 15 Veröffentlichungen, Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (1) Im Sächsischen Amtsblatt werden von der oberen Vermessungsbehörde 1. die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, 2. das Erlöschen ihres oder seines Amtes, 3. die Verlegung des Amtssitzes, 4. die Einrichtung und Schließung einer Zweigstelle sowie 5. die Bestellung und der Widerruf der Bestellung eines Amtsverwalters bekannt gemacht. (2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf 1. ihre oder seine Bestellung, 2. die Verlegung des Amtssitzes, 3. die Bildung und Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft, 4. die Einrichtung und Schließung einer Zweigstelle sowie 5. ihre oder seine Bestellung und den Widerruf der Bestellung zum Amtsverwalter je einmal in den im Freistaat Sachsen erscheinenden Tageszeitungen veröffentlichen. (3) 1Die obere Vermessungsbehörde führt ein Verzeichnis über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Freistaat Sachsen und die Anschriften der Geschäftsstelle sowie von Zweigstellen. 2Daneben können auch Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen geführt werden. 3Das Verzeichnis darf veröffentlicht und weitergegeben werden.16 § 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 346) außer Kraft.17 Dresden, den 3. März 2009 Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo 1 Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 2 § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332), durch Verordnung vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 697) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 3 § 2 geändert durch Verordnung vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 697) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 4 § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 5 § 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 6 § 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 7 § 6 geändert durch Verordnung vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 697) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 8 § 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 9 § 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 10 § 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332), durch Verordnung vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 697) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 11 § 10 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332), durch Verordnung vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 697) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 12 § 11 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 13 § 12 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 14 § 13 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 15 § 14 geändert durch Verordnung vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 697) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 16 § 15 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2025 (SächsGVBl. S. 355) 17 bisheriger § 17 wird § 16 durch Verordnung vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 697)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.