Sachsen

Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz

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Quellenkennung: 18058. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 4, S. 187 Fsn-Nr.: 662-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 22. März 2019

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Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes Vom 22. Februar 2019 Inhaltsübersicht Teil 1 Kreislaufwirtschaft § 1 Ende der Abfalleigenschaft (zu § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) § 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (zu § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) § 3 Abfallverbände § 4 Anzeigeverfahren für Sammlungen (zu § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) § 5 Illegal abgelagerte Abfälle (zu § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) § 6 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (zu § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) § 7 Abfallwirtschaftsplan und Abfallvermeidungsprogramm (zu den §§ 30 bis 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) § 8 Standortvorsorge (zu § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) § 9 Abfallgebühren (zu § 44 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) § 10 Pflichten der öffentlichen Hand (zu § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) § 11 Abfallberatung (zu § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) Teil 2 Bodenschutz § 12 Freistellung (zu § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Artikel 1 § 4 des Umweltrahmengesetzes) § 13 Betretungsrechte und Mitteilungspflichten (zu den §§ 9 und 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) § 14 Bodenplanungsgebiete (zu § 21 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) Teil 3 Sonstige Vorschriften § 15 Geowissenschaftliche Landesaufnahme § 16 Überwachung und Gefahrenabwehr (zu den §§ 47, 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den §§ 4, 15 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) § 17 Kosten (zu § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und den §§ 47, 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) § 18 Datenverarbeitung § 19 Abfall- und Bodenschutzbehörden § 20 Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse § 21 Rechtsverordnungen § 22 Ordnungswidrigkeiten Teil 1 Kreislaufwirtschaft § 1 Ende der Abfalleigenschaft (zu § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) 1Das Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens nach § 5 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für gefährliche Abfälle nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Soweit Abfall einer behördlichen Überwachung unterliegt und entweder von einem in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgungsweg oder Verwertungsverfahren abgewichen werden soll oder Abfall Gegenstand sonstiger abfallbehördlicher Einzelentscheidungen ist, kann ein Verwertungsverfahren, das nur in der bloßen Sichtung eines Abfalls besteht, nicht ohne Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde abgeschlossen werden. § 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (zu § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) (1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die nach § 3 Absatz 1 gebildeten Abfallverbände jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben. (2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, wie Abfälle bereitzustellen sind. 2In der Satzung ist festzulegen, welche verwertbaren Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt von anderen Abfällen zu überlassen sind. 3Dies gilt auch für Abfälle, die wegen ihrer Gefährlichkeit oder ihrer sonstigen Eigenschaften einer getrennten Erfassung bedürfen. (3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Vereinbarung Gemeinden auf deren Antrag die Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie die Kompostierung von Garten- und Parkabfällen übertragen. 2Mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde können auch andere Aufgaben durch Vereinbarung übertragen werden. § 3 Abfallverbände (1) 1Landkreise und Kreisfreie Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde zu Zweckverbänden im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen (Abfallverbände). 2Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Abfallbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. 3Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn 1. dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird, 2. dies zur Sicherstellung der Entsorgung für einzelne oder mehrere Körperschaften erforderlich ist oder 3. insgesamt die Entsorgung umweltschonender oder wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann. 4Die Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zur Auflösung eines Abfallverbandes, zum Ausschluss und zum Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder ergeht nach Zustimmung der obersten Abfallbehörde. 5Die oberste Abfallbehörde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Genehmigung ein dringendes öffentliches Bedürfnis entgegensteht. (2) 1Die Abfallverbände haben die Aufgabe, die Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der Anlagen zum Umschlagen von Abfällen zu errichten und zu betreiben. 2Unbeschadet von Satz 1 können die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Abfallverbänden durch Vereinbarung weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben übertragen. (3) Die Abfallverbände können mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der oberen Abfallbehörde Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 durch Vereinbarung auf Landkreise und Gemeinden übertragen. (4) 1Abfallverbandsangehörige Landkreise und Kreisfreie Städte haben die eingesammelten Abfälle dem Abfallverband zu überlassen, soweit nicht nach Absatz 3 eine Aufgabenübertragung erfolgt ist. 2Der Abfallverband bestimmt den Ort der Überlassung. § 4 Anzeigeverfahren für Sammlungen (zu § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) (1) Für die Durchführung von Anzeigeverfahren nach § 18 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden für gewerbliche Sammlungen Verwaltungskosten auch dann erhoben, wenn keine Entscheidungen nach § 18 Absatz 5 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffen werden. (2) 1Der Träger der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung berichtet der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres jeweils für das vorhergehende Jahr über die Art und Menge der eingesammelten Abfälle je Landkreis und Kreisfreier Stadt. 2Die zuständige Behörde informiert die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die eingesammelten Mengen je Abfallart im Entsorgungsgebiet. § 5 Illegal abgelagerte Abfälle (zu § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) (1) 1Die Pflichten nach § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten auch für diejenigen Abfälle, die auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen illegal abgelagert wurden und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Absatz 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht, soweit Maßnahmen gegen den Erzeuger nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist. 2In diesen Fällen können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von dem Verursacher Ersatz der entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für die weitere Entsorgung, verlangen. (2) Gesetzliche oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt. § 6 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (zu § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) (1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen als Grundlage für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit für ihren Bereich ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es bei wesentlichen Änderungen oder spätestens alle fünf Jahre fort. 2Sie legen das Abfallwirtschaftskonzept der oberen Abfallbehörde vor. 3Darin sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Rahmen ihrer Aufgaben insbesondere darzustellen: 1. Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings sowie der Abfallbeseitigung, 2. die bestehenden und geplanten Abfallvermeidungsmaßnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, einschließlich einer Bewertung der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen, 3. die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung, insbesondere a) Art, Menge und Verbleib der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Abfälle, b) Angebote zur flächendeckenden Erfassung von Bioabfällen, c) Angebote zur Getrenntsammlung von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen, d) Darstellung der Abfallsammelsysteme sowie der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie e) Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, 4. die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung, insbesondere erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung von § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, und der Abfallbeseitigung einschließlich der Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung, 5. eine Abschätzung der künftig anfallenden und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfallmengen je Abfallart für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, 6. Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen, 7. die durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeschlossenen Abfälle, 8. Strategien zum Umgang mit illegal abgelagerten Abfällen, 9. als geeignet identifizierte Vorhalteflächen für situationsbedingt anfallende Abfälle (zum Beispiel bei Hochwasser und Großschadensereignissen), 10. Ausweisung von Flächen, die für Deponien geeignet sind entsprechend § 30 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 4Sofern ein Abfallverband gebildet wurde, stimmen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Abfallwirtschaftskonzepte miteinander ab. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 1. April jeweils für das vorhergehende Jahr Abfallbilanzen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle sowie über die Ergebnisse der eigenen Abfallvermeidungsmaßnahmen. (3) 1Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen. § 7 Abfallwirtschaftsplan und Abfallvermeidungsprogramm (zu den §§ 30 bis 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) (1) 1Der Abfallwirtschaftsplan des Freistaates Sachsen nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird von der obersten Abfallbehörde aufgestellt und von der Staatsregierung beschlossen. 2Die Staatsministerien, deren Aufgaben berührt werden, sind zu beteiligen. (2) Im Aufstellungsverfahren sind insbesondere zu beteiligen: 1. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, 2. die durch für verbindlich erklärte Flächenausweisungen nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betroffenen Gemeinden, 3. die kommunalen Landesverbände, 4. die Regionalen Planungsverbände, 5. die im Sinne von § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigungen. (3) Der Abfallwirtschaftsplan kann in mehrere räumliche oder sachliche Teile untergliedert werden, soweit gewährleistet ist, dass sich die Teile in den gesamten Plan einfügen. (4) 1Ausweisungen nach § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für verbindlich erklärt werden. 2Der Entwurf der Rechtsverordnung ist dem Landtag frühzeitig zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die oberste Abfallbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Entsorgungsträger und Gemeinden sowie der Verbände im Sinne von Absatz 2 im Einzelfall Abweichungen von den verbindlichen Festlegungen zulassen, wenn dies wegen Änderung der ihnen zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich ist oder die Abweichung den Zielen der Abfallwirtschaft insgesamt besser entspricht. (5) Der Abfallwirtschaftsplan enthält als selbständigen Teil das Abfallvermeidungsprogramm des Freistaates Sachsen (§ 33 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) oder den Beitrag des Freistaates Sachsen zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes (§ 33 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). § 8 Standortvorsorge (zu § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) (1) 1Sobald ein für verbindlich erklärter Abfallwirtschaftsplan vorliegt, kann die zuständige Behörde zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen auf Antrag des Trägers des Vorhabens Planungsgebiete festlegen. 2Vorgesehene Planungsgebiete sind vor ihrer Festlegung in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, durch die zuständige Behörde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 3Anregungen und Bedenken können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung vorgebracht werden. 4Die zuständige Behörde prüft vor Festlegung der Planungsgebiete die fristgemäß eingegangenen Anregungen und Bedenken. 5Festgelegte Planungsgebiete sind in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 6Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. (2) 1Auf den von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen innerhalb des Planungsgebietes dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Dies gilt ab Festlegung des Planungsgebietes bis zur Aufhebung der Veränderungssperre durch die zuständige Behörde. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 2 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. (4) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger des Vorhabens verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. § 9 Abfallgebühren (zu § 44 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) (1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für die Benutzung ihrer Entsorgungseinrichtungen Gebühren zu erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Für die Gebührenerhebung gelten die Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3§ 11 Absatz 2 Nummer 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes findet auch auf die Kosten der Entsorgung nach § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 1 Anwendung, soweit die Kostenlast bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger liegt. (2) 1Zur Bemessung der Abfallgebühren haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Gebührenkalkulation zu erstellen. 2Entsprechendes gilt für die Bemessung privatrechtlicher Entgelte. 3Der Satzungsanzeige gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung, sind die Satzung und die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation beizufügen. 4Die Entgeltkalkulation ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. (3) 1Durch die Gestaltung der Gebühren und sonstiger Entgelte sind effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen. 2Satz 1 findet auf fixe Vorhaltekosten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes keine Anwendung. (4) 1Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Heranziehung des Gebührenschuldners erforderlichen Daten. 2§ 38 der Sächsischen Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515) bleibt unberührt. § 10 Pflichten der öffentlichen Hand (zu § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) 1Der Freistaat Sachsen, die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft zur Erreichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beizutragen. 2Diese Ziele sind insbesondere bei Planungen und Baumaßnahmen sowie im Beschaffungswesen zu beachten. 3Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen unwesentlicher Gebrauchseigenschaften in angemessenem Umfang hinzunehmen. 4Ein Ausschluss von Recyclingmaterial oder -produkten kommt nur ausnahmsweise in Betracht und ist nachvollziehbar zu begründen. 5Die in Satz 1 genannten juristischen Personen verpflichten Dritte vertraglich zu einer entsprechenden Handhabung, wenn sie Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. 6Sie haben auf die juristischen Personen des Privatrechts einzuwirken, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese im Sinne von Satz 1 verfahren. 7Im Übrigen gilt § 45 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend. § 11 Abfallberatung (zu § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) Zur Abfallberatung nach § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bestellen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geeignete Fachkräfte. Teil 2 Bodenschutz § 12 Freistellung (zu § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Artikel 1 § 4 des Umweltrahmengesetzes) 1Das Erfordernis des Einvernehmens nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend auch bei wesentlichen Entscheidungen im Vollzug der Altlastenfreistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes. 2Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde geregelt. § 13 Betretungsrechte und Mitteilungspflichten (zu den §§ 9 und 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) (1) 1Die Verpflichteten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach diesem Gesetz sowie Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte anderer Grundstücke, insbesondere im möglichen Einwirkungsbereich einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, haben Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Betreten von Grundstücken zu gestatten und die Durchführung von Untersuchungen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zu dulden. 2Für diese Pflichten gilt § 47 Absatz 3 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend. 3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. 4Entstehen durch Maßnahmen nach Satz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung. 5Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde. (2) 1Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes haben auf Anordnung der zuständigen Behörde dem Verpflichteten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz und den von ihm Beauftragten das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke nach vorheriger Ankündigung zu gestatten und die Durchführung von jeweils in der Anordnung benannten Untersuchungen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zu dulden. 2Entstehen durch Maßnahmen nach Satz 1 Schäden, hat der Geschädigte gegen die Berechtigten nach Satz 1 einen Anspruch auf Schadensersatz. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) 1Die Verpflichteten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz haben die ihnen bekannt gewordenen oder von ihnen verursachten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Sie haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz benötigt. 3§ 47 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. § 14 Bodenplanungsgebiete (zu § 21 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) 1Die zuständige Behörde kann Bodenplanungsgebiete zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit oder zur Vorsorge gegen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Rechtsverordnung für Gebiete festlegen, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind. 2In der Rechtsverordnung sind der räumliche Bereich festzulegen und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen zu bestimmen. 3§ 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Zur Durchführung der Rechtsverordnung soll die zuständige Behörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. 5Das Verfahren nach Satz 3 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach Satz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass das Gebiet räumlich erweitert wird oder Verbote, Beschränkungen oder Maßnahmen nach Satz 2 erheblich geändert oder erweitert werden. Teil 3 Sonstige Vorschriften § 15 Geowissenschaftliche Landesaufnahme 1Zum Zwecke der geowissenschaftlichen Landesaufnahme gelten die Regelungen des § 13 entsprechend. 2Die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, vorhandene Daten über den Zustand der Erdkruste (geowissenschaftliche Daten) der zuständigen Behörde anzuzeigen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 3Die zuständige Behörde ist befugt, den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Umfang der Anzeige und die Einzelheiten des Verfahrens festzulegen. § 16 Überwachung und Gefahrenabwehr (zu den §§ 47, 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den §§ 4, 15 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) (1) 1Die zuständige Behörde hat 1. darüber zu wachen, dass die abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten und auferlegte Pflichten erfüllt werden (Überwachung), 2. von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr), 3. von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenverän

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.