Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: bb8f0dbc-9e9c-49fc-9efd-f94c5a87c7b9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.08.2010 Fassung Gültig ab 31.08.2010

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der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe (§ 2) angehören. (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Ausweispflicht und Belehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt von und Nichtteilnahme an der Prüfung zu belehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße(§ 47 BBiG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu beeinflussen, kann eine Täuschungshandlung vorliegen. Eine Täuschungshandlung ist die Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder ein Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremden Vorteil. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung durch Niederschrift festzustellen. Der Prüfling kann die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses (§ 2) über die Täuschungshandlung fortsetzen. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss (§ 2) den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung und kann die Prüfung aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Aufsichtsführung entscheidet über den sofortigen Ausschluss. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss (§ 2) unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss (§ 2) in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung und nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären. (6) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses (§ 2) nach den Absätzen 3, 4 und 5 ist der Prüfling persönlich zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt der Prüfling den Beginn eines Prüfungstermins, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden können. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling von Beginn an nicht an der Prüfung teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Meisterprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil. (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. (6) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss (§ 2). (7) Die Entscheidung, welche Prüfungsfächer nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss (§ 2). Teil 4 Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe sowie Beurkundung des Prüfungsergebnisses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §20 Bewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 – 92 Punkte = Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 – 81 Punkte = Note 2 = gut eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind = unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30 – 0 Punkte = Note 6 = ungenügend. (2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) bewerten jeweils eigenständig. (3) In jedem Prüfungsfach der schriftlichen und praktischen Prüfung (vgl. § 13 Absatz 1) entsteht aus den jeweils mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note. (4) Gemäß des § 13 Absätze 3, 3a, 5, 5a, 7 und 8 Nummer 2 geht die Bewertung der mündlichen Prüfung in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein. (Vgl. § 4 Absatz 8 und § 5 Absatz 8 der VO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Feststellung und Bekanntgabedes Prüfungsergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsteile Nr. 1-3 und innerhalb dieser Prüfungsteile die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht (vgl. § 13 Absatz 1). (3) Die Prüfungsteile gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 1-3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Fach sind zu einer Note zusammenzufassen. (4) Zum berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist, unter Angabe von Datum, Ort und der prüfenden Kammer, anzugeben, dass nach § 3 Absatz 3 der VO der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erbracht wurde. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Fächern „Management und Führungsaufgaben“ und „Betriebstechnische Situationsaufgabe“ mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 2) zu unterzeichnen. (7) Der Prüfungsausschuss (§ 2) teilt der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob sie/er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber wird der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer eine von der/dem Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung ausgehändigt. Dabei wird als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung eingesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Prüfungszeugnis und Meisterbrief Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 23 sind der Ort, das Datum sowie die Bezeichnung der Prüfung und des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. (2) Auf Antrag erhält die Geprüfte Meisterin/der Geprüfte Meister für Bäderbetriebe eine Urkunde in Form eines Meisterbriefes mit persönlichen Daten und erworbenen Qualifikationen gemäß vorgegebenem Text der Anlage 3 der Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Anrechnunganderer Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgte. Eine Befreiung vom Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“ ist nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Nicht bestandene Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und daher wiederholt werden müssen. Es wird angegeben welche Prüfungsteile und Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr zu wiederholen sind. (2) Auf die besonderen Bedingungen gemäß § 25 wird hingewiesen. Teil 5 Wiederholungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmer auf Wiederholung der Prüfung wird die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn ihre/seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung als ausreichend bewertet wurden und sie/er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die Anerkennung von bereits mit ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen erfolgt nur auf Antragstellung. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis für das Bestehen der Prüfung. (3) Für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung gelten die §§ 8, 10 und 11 sinngemäß. (4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin gemäß § 7 wiederholt werden. Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Rechtsbehelfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses (§ 2) sowie der zuständigen Stelle (sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmerin/Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf schriftlichen Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Absatz 6 sind zehn Jahre aufzubewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Begonnene Prüfungsverfahren können nach der bisherigen Prüfungsordnung zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Prüfungsordnung durchführen; § 25 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Prüfungsordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1999(GV. NRW. S. 468) außer Kraft.   Der Regierungspräsident Düsseldorf Jürgen  B ü s s o w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.